Vorläufige Vollstreckbarkeit, Abwendungsbefugnis

  • Wie würdet ihr folgenden Fall beurteilen?
    Das erstinstanzliche Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Weiter kann die unterlegene Partei die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die begünstigte Partei Sicherheit in gleicher Höhe (...) leistet. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, diese wurde zurückgewiesen.
    Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass das erstinstanzliche Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Ist damit auch die Abwendungsbefugnis hinfällig?

  • :daumenrau

    Eine solche Tenorierung durch das Berufungsgericht setzt voraus, dass gegen das Urteil des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist. Daher bedarf es dann auch keiner Abwendungsbefugnis mehr.
    Wäre gegen das Urteil des Berufungsgerichts noch ein Rechtsmittel möglich, so müsste es weiter tenorieren:

    Die unterlegene Partei kann die Vollstreckung der obsiegenden Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ... (z.B. 110% des vollstreckbaren Betrages) abwenden, wenn nicht die obsiegende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von ... (z.B. 110% des zu vollstreckenden Betrags) leistet.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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