Ich wäre für Entscheidungshilfe in folgendem Fall sehr dankbar:
Klage auf Räumung (Wert12.500 €)
Widerklage auf Feststellung (Wert: 10.066 €)
Urteil I. Instanz: Klage wird stattgegeben, Widerklage abgewiesen, Kosten trägt Bekl., vollstreckbar gegen SL in Höhe von 12.500 €
Kläger zahlt SL
Berufung des Beklagten wegen Klage und Widerklage
Einstellung gemäß §§ 707I 1, 719 I 1 ZPO bis zur Entscheidung des Rechtsstreits gegen SL des Beklagten in Höhe von 13.000 €
Beklagter zahlt SL
Urteil II. Instanz: Klage wird abgewiesen, Widerklage bleibt, da Berufung insoweit zurückgenommen, abgewiesen, Kosten gegeneinander aufgehoben, Revision nicht zugelassen, der Bekl. darf die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch SL in Höhe von110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden
Wann kann an wen was ausgezahltwerden?
a)an Beklagten
- bereits jetzt, vor Rechtskraft, den vollen Betrag (wegen § 717 ZPO. s. Kommentierung in Bülow/Schmidt, HintlO, Anm. 42 zu § 13 HintlO)?
- nach Rechtskraft den vollen Betrag?
- nur bei übereinstimmenden Erklärungen?
Antrag des Beklagten auf Auszahlung des vollen Betrages liegt vor.
b)an Kläger
- mit übereinstimmenden Erklärungen der beiden Berechtigten?
- nach Rechtskraft des Urteils?
Ich komme leider selbst zu keinem Ergebnis.