Rückgabe der Sicherheitsleistung?

  • Ich wäre für Entscheidungshilfe in folgendem Fall sehr dankbar:

    Klage auf Räumung (Wert12.500 €)

    Widerklage auf Feststellung (Wert: 10.066 €)

    Urteil I. Instanz: Klage wird stattgegeben, Widerklage abgewiesen, Kosten trägt Bekl., vollstreckbar gegen SL in Höhe von 12.500 €

    Kläger zahlt SL

    Berufung des Beklagten wegen Klage und Widerklage

    Einstellung gemäß §§ 707I 1, 719 I 1 ZPO bis zur Entscheidung des Rechtsstreits gegen SL des Beklagten in Höhe von 13.000 €

    Beklagter zahlt SL

    Urteil II. Instanz: Klage wird abgewiesen, Widerklage bleibt, da Berufung insoweit zurückgenommen, abgewiesen, Kosten gegeneinander aufgehoben, Revision nicht zugelassen, der Bekl. darf die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch SL in Höhe von110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden

    Wann kann an wen was ausgezahltwerden?

    a)an Beklagten
    - bereits jetzt, vor Rechtskraft, den vollen Betrag (wegen § 717 ZPO. s. Kommentierung in Bülow/Schmidt, HintlO, Anm. 42 zu § 13 HintlO)?
    - nach Rechtskraft den vollen Betrag?
    - nur bei übereinstimmenden Erklärungen?

    Antrag des Beklagten auf Auszahlung des vollen Betrages liegt vor.

    b)an Kläger
    - mit übereinstimmenden Erklärungen der beiden Berechtigten?
    - nach Rechtskraft des Urteils?

    Ich komme leider selbst zu keinem Ergebnis.

  • M.E. in beiden Fällen nur bei übereinstimmenden Erklärungen, denn sowohl der Kläger als auch der Beklagte sind mit ihrer (Wider-)Klage jeweils unterlegen, so dass Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite denkbar wären. Daher würden mir rechtskräftige Urteile hier nicht ausreichen, m.a.W. diese wären zwar rechtskräftig, aber aus ihnen würde sich die Empfangsberechtigung nicht unzweifelhaft ergeben.

  • Habe ich auch überlegt, wobei die Kosten dieses Verfahrens ja gegeneinander aufgehoben wurden und der Anspruch durch den Beklagten durch 110 % Sicherheitsleistung abgewandt werden kann. Entstanden sein könnten evtl. noch Finanzierungskosten für die SL? Außerdem ist die Frage, ob sich die SL wirklich auf Klage und Widerklage beziehen oder nur auf die Klage.

  • Ich habe mir folgende Entscheidung überlegt:

    Auszahlung an Beklagten nur mit Zustimmung. Der Einstellungsbeschluss bezieht sich mangels Einschränkung auf das gesamt erstinstanzliche Urteil, damit auch auf die Widerklage. Insoweit ist das Urteil I. Instanz nach dem Berufungsurteil bestehen geblieben. Da die SL auch für sonstige Schäden haftet, die dem Kläger durch die Widerklage entstanden sein können, muss der Kläger zustimmen. Ob tatsächlich Schäden entstanden sind, ist im HL-Verfahren nicht zu prüfen. Es reicht die Möglichkeit, dass sie entstanden sein können.

    Was haltet Ihr davon?

  • Ich sehe keinen Unterschied zwischen #2 und #5.
    I.Ü.: "Kosten gegeneinander aufgehoben" heißt, dass die Gerichtskosten je zur Hälfte getragen werden müssen. Je nach Vorschusszahlung (für das Verfahren im allg., für eine Beweiserhebung) können hier Ausgleichsansprüche entstanden sein. Ob dies der Fall ist, ist in der Tat im HL-Verfahren nicht zu prüfen.

  • Ich hatte eher an sonstige Kosten gedacht, denn sind die Kosten dieses Verfahrens, also die GK, nicht durch die neue SL im Urteil abgedeckt? Sorry, ich hätte schreiben sollen, dass die Kosten des Rechtsstreits, nicht nur der Berufungsinstanz, gegeneinander aufgehoben wurden.

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