Mdt. ist Klägerin, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte

  • Hallo Forum,

    ich bin seit gerade eben neu hier und stelle mich kurz vor:
    Ich komme aus MS, bin 36 Jahre alt, weiblich, und seit 2000 ausgebildete ReNo-Fachkraft.

    Heute kommt mir ein Fall unter, den ich so noch nicht hatte und ich stehe etwas auf dem Schlauch. Ich habe die Hoffnung, dass hier vielleicht einer der Rechtspfleger schon Erfahrung gesammelt hat.

    Ich versuche, den Fall kurz zu schildern:

    Wir vertreten die Klägerin.
    Klage wurde eingereicht gegen 2 Beklagte wg. ca. 125.000 €

    Erstinstanzlich wurde die Beklagte zu 1) antragsgemäß verurteilt.
    Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wurde abgewiesen.

    Wir sind dann in Berufung gegangen wegen der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2).
    Die Beklagte zu 1) ist ebenfalls in Berufung gegangen.

    Zweitinstanzlich wurde dann entschieden, dass letztendlich beide Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt wurden, d.h., unserer Berufung wurde stattgegeben unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Berufung der Beklagten zu 1) wurde abgewiesen.

    Kostenentscheidung: Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 3 % der Kosten zu tragen und die Beklagten als Gesamtschuldner 97 %.

    Streitwertbeschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens und für jede der Berufungen wird auf jeweils 125.000 € festgesetzt.

    Wie hab ich denn diesen Streitwertbeschluss zu verstehen?

    Verstehe ich das wohl richtig, dass ich gegen beide Beklagte jeweils die Kosten für ein Berufungsverfahren, sprich Verfahrens- und Terminsgebühr, festsetzen lassen kann, so dass ich nachher zwei KFBs habe?

    Hatte jemand von Euch schonmal so einen Fall und kann mir aus der Patsche helfen?

    Viele Dank bereits jetzt und sonnige Grüße aus Münster!
    Tilli

  • Streitwertbeschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens und für jede der Berufungen wird auf jeweils 125.000 € festgesetzt.
    Wie hab ich denn diesen Streitwertbeschluss zu verstehen?


    Was die Richter damit sagen wollten, ist mir auch ein Rätsel. Vor dem "und" hätte m.E. Schluss sein müssen. :gruebel:

    Verstehe ich das wohl richtig, dass ich gegen beide Beklagte jeweils die Kosten für ein Berufungsverfahren, sprich Verfahrens- und Terminsgebühr, festsetzen lassen kann, so dass ich nachher zwei KFBs habe?


    Das kann so nicht richtig sein. Obwohl beide Seiten Berufung eingelegt haben, wurde doch sicher nur ein Berufungsverfahren geführt. Oder gab es etwa 2 getrennte Verfahren?
    Sofern ein Berufungsverfahren durchgeführt wurde, sind auch alle Gebühren nur einmal entstanden. Und der Streitwert insgesamt kann sich ja auch nicht plötzlich verdoppelt haben.
    Wenn du denkst, dass es anders gemeint sein könnte, kannst du beim Gericht ja noch mal um eine Klarstellung bitten. Vielleicht äußert sich der Richter ja dazu.

  • Vielen Dank für Eure Antworten!
    Ja es war nur ein Verfahren, ein Aktenzeichen bei Gericht...
    Am besten ist, ich rufe da wirklich mal an!

  • Lt. Sachverhalt ist wohl Gegenstandsgleichheit gegeben, damit Gebühren einschließlich Erhöhungsgebühr.

    ...diese aber nur auf Beklagtenseite; auf Klägerseite wurde ja nur eine Person vertreten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo zusammen,

    entgegen anderslautender Auffassung ( :) ) ist der Beschluss völlig richtig:

    Es gab zwei in einer Akte geführte Berufungsverfahren, die unter dem gleichen Geschäftszeichen geführt wurden, gegen das gleiche Urteil des Landgerichts. Das ist gar nicht selten. Bei uns im Haus werden die Berufungen dann als I, II etc. geführt, wenn man ganz pingelig sein will, dann schreibt man in der Parteibezeichnung etwa wie folgt (Annahme: Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung wird als I geführt, die Berufung des Beklagten zu 1 gegen die Verurteilung als II):

    Kläger, Berufungskläger zu I und Berufungsbeklagter zu II
    Beklagter zu 1 und Berufungskläger zu II
    Beklagter zu 2 und Berufungsbeklagter zu I

    Es gibt (und das gab es auch schon erstinstanzlich) zwei getrennte Prozessrechtsverhältnisse, nämlich Kläger gegen Beklagter zu 1 und Kläger gegen Beklagter zu 2. Bei getrennten Prozessrechtsverhältnissen ist es immer richtig (nur manchmal nicht erforderlich) auch die Streitwerte der einzelnen Prozessverhältnisse festzusetzen, damit z.B. bei einer Anwendung der Baumbach-Formel die richtigen Werte zur Berechungsgrundlage herangezogen werden können.

    Die nachgefragte Tenorierung ist daher nichts anderes als die grammatikalisch verkürzte Fassung folgenden Beschlusses:

    I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren insgesamt wird auf 125.000,- Euro festgesetzt.
    II. Der Streitwert im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 wird auf 125.000,- Euro festgesetzt.
    III. Der Streitwert im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 wird auf 125.000,- Euro festgesetzt.

    Gründe:
    Der Kläger verlangt von beiden Beklagten je 125.000,- Euro in der Hauptsache, der Streitwert war daher entsprechend § 3 ZPO auf diesen Betrag festzusetzen. Die beiden Streitwerte sind für den Gesamtstreitwert nicht zu addieren, weil es sich um einen Fall der wirtschaftlichen Identität handelt, die beiden Beklagten sind Gesamtschuldner.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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