In welchem Umfang ist denn eigentlich die Aufrechnung gegen Anfechtungsansprüche möglich? Wir haben hier einen Insolvenzgläubiger, gegen den - unstreitig - ein Anfechtungsanspruch in Höhe von rd. 18.000,- EUR besteht. Er nennt jedoch auch eine Masseforderung in Höhe von rund 4.300,- EUR sein Eigen, mit der er allerdings wegen MUZ ausfallen wird. Kann er die Aufrechnung erklären?
Anfechtung und Aufrechnung
-
-
Im Prinzip können Anfechtungsansprüche mit Masseverbindlichkeiten aufgerechnet werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Verteilungsreihenfolge des § 209 InsO konterkarriert würde.
-
Die Aufrechnung dürfte möglich sein, da der Anfechtungsanspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist und nicht erst nach Anzeige der MUZ, vergl. VII R 10/06.
-
Der Anspruch auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO entsteht mit Vollendung des Anfechtungstatbestandes; er ist aber - im Gegensatz zur Anfechtung nach dem AnfG - aufschiebend bedingt durch die Insolvenzeröffnung (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl. 2013, § 129 Rn. 186 m.w.N.). Fällig wird er mit der Insolvenzeröffnung (BGH, Urt. v. 01.02.2007 - IX ZR 96/04, Rn. 20).
Eine Aufrechnung von Rückgewähransprüchen nach Insolvenzanfechtung mit Masseverbindlichkeiten ist auch nach Anzeige der MUZ zulässig, aber nur, wenn die Masseverbindlichkeit vor der MUZ entstanden ist, also keine Neumasseverbindlichkeit darstellt (BGH, Urt. v. 18.05.1995 - IX ZR 189/94).
-
Eine Aufrechnung von Rückgewähransprüchen nach Insolvenzanfechtung mit Masseverbindlichkeiten ist auch nach Anzeige der MUZ zulässig, aber nur, wenn die Masseverbindlichkeit vor der MUZ entstanden ist, also keine Neumasseverbindlichkeit darstellt (BGH, Urt. v. 18.05.1995 - IX ZR 189/94).
Das ist im Ergebnis nicht großartig anders als die oben zitierte Entscheidung des BFH, wobei hier die geänderte Tilgungsreihenfolge der KO zu beachten ist.
-
Der Anspruch auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO entsteht mit Vollendung des Anfechtungstatbestandes; er ist aber - im Gegensatz zur Anfechtung nach dem AnfG - aufschiebend bedingt durch die Insolvenzeröffnung (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl. 2013, § 129 Rn. 186 m.w.N.). Fällig wird er mit der Insolvenzeröffnung (BGH, Urt. v. 01.02.2007 - IX ZR 96/04, Rn. 20).
Eine Aufrechnung von Rückgewähransprüchen nach Insolvenzanfechtung mit Masseverbindlichkeiten ist auch nach Anzeige der MUZ zulässig, aber nur, wenn die Masseverbindlichkeit vor der MUZ entstanden ist, also keine Neumasseverbindlichkeit darstellt (BGH, Urt. v. 18.05.1995 - IX ZR 189/94).
Muss noch mal dieses alte Thema hervorholen:
Die Aufrechnung des Anfechtungsanspruchs mit den Masseverbindlichkeiten, die vor der MUZ entstanden sind, geht also in Ordnung , für die danach aber nicht mehr. Ist es denn entscheidend, wer die Aufrechnung erklärt?
-
Wenn der Insolvenzverwalter eine Aufrechnungserklärung, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, vornimmt, dürfte diese wegen Insolvenzzweckwidrigkeit unwirksam sein.
-
Wenn der Insolvenzverwalter eine Aufrechnungserklärung, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, vornimmt, dürfte diese wegen Insolvenzzweckwidrigkeit unwirksam sein.
oder eher dem Haftungsregime des § 60 unterleigen (rechtlich wirksame Aufrechnungserklärung und insolvenzzweckwidrigkeit dürften sich da spreizen....)
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!