Altmasseverbindlichkeiten bedient?

  • Hallo,

    ich habe aber folgenden Fäll, wo ich nicht so richtig weiter komme:

    Insolvenzverfahren mit vorläufiger Verwaltung. Der vorläufige Verwalter hatte eine Einzelermächtigung zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten. Kurz nach Eröffnung des Verfahrens erklärt er Masseunzulänglichkeit.
    jetzt - Jahre später - wird die Schlussrechnung eingereicht. Aus der ist zu ersehen, dass er alle Masseverbindlichkeiten aus der vorläufigen Verwaltung nach MUZ gezahlt hat, die Neumasseverbindlichkeiten zum großen Teil jedoch nicht. Wir haben uns jetzt mehrfach hin und hergeschrieben, kommen aber nicht auf einen gemeinsamen Nenner.
    Wie seht ihr das? Was ist zu tun? Ist das vielleicht gar einen Fall für einen Sonderinsolvenzverwalter? Oder müssen die Neumassegläubiger theoretisch sich selber kümmern? Ist das überhaupt ein Gesamtschaden und somit Ein Fall eines Sonderinsolvenzverwalters? Einige Neumassegläubiger wurden bedient.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Stellt sich natürlich immer die Frage, ob die im Verzeichnis aufgeführten Neumassegläubiger auch tatsächlich solche sind. Die Einordnung ist manchmal nicht trivial, insbesondere dann, wenn es aufgezwungene Masseverbindlichkeiten sind und nicht solche, die durch den IV veranlasst wurden.

    Um die Sache noch ein wenig komplexer zu gestalten, bestände die Möglichkeit, dass die Neumasseverbindlichkeiten verjährt sind, also diese keinen "Schaden" erlitten haben.

    Die Entscheidung des BGH vom 06.05.2004, IX ZR 48/03 hilft Dir da vielleicht etwas weiter. Auf Seite 10 wird die Tilgungsreihenfolge angesprochen.

    Weiter in Seite 11, damit wäre der Sonderverwalter raus:


    Schädigt der Insolvenzverwalter einen Massegläubiger, liegt regelmäßigein Einzelschaden vor, der schon während des Insolvenzverfahrens geltendgemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 aaO; v. 25. März1975 aaO; v. 10. Mai 1977 aaO; Smid aaO S. 477 Rn. 70; MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 118). Daran ändert sich nichts, wenn dem Massegläubigerder Ausfall gerade infolge einer Masseverkürzung durch den Insolvenzverwalterentsteht (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, ZIP 1989,

    1407, 1408 - obiter; auch BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 aaO).


    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke für die Entscheidung. Aber trifft mein Fall nicht eher Seite 12. Danach wäre nämlich ein Fall von 92 inso gegeben, wenn der Insoverwalter nach Anzeige der MUZ die Massegläubiger vorwerfbar schädigt. Und das wäre doch der Fall, wenn er Altmassegläubiger bedient?! Oder habe ich das in der Entscheidung falsch verstanden:oops:?

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  • :oops: uiii, soweit habe ich nicht gelesen, allerdings wäre zunächst zu prüfen, ob § 92 InsO das Problem überhaupt trifft. Dies hängt mE davon ab, wann die Neumasseverbindlichkeiten begründet worden sind.

    Erfolgte die Begründung, nach der Bedienung der Altmasseverbindlichkeiten, kommt man wohl wieder zum Individualschaden.

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