Wie lange hat eine natürliche Person bei einem Fremdantrag Zeit einen Eigenantrag + RSB Antrag+Verfahrenskostenstundung zu stellen? a) § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO : bis Ablauf der vom Gericht gesetzen Frist? oder b) Bis zur Eröffnung des Verfahrens bzw. Abgabe des Abweisungsgutachtens? Was sind die Konsequenzen für den Schuldner, wenn nicht rechtzeitig der Eigenantrag gestellt wird? 3 Jahre Sperrfrist auf RSB Antrag ab Verfahrenseröffnung bzw. Abweisungsgutachten ?
Fristen/Sperrfristen Eigenantrag
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fresh -
3. April 2014 um 19:04
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Meines Wissens kann der Schuldner nach Einstellung mangels Masse sofort einen neuen Insolvenzantrag mit RSB stellen, erhält jedoch für eine Sperrfrist von 3 Jahren keine Verfahrenskostenstundung (finde hierzu auf die Schnelle leider die Rechtssprechung nicht, bin mir aber sehr sicher, weil bei unserm Gericht der Schuldner eine Erklärung zum Stundungsantrag abgeben muss, dass in den letzten 3 Jahren keine Abweisung mangels Masse erfolgt ist).
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BGH, Beschluss vom 11. 02. 2010, IX ZA45/09, ZInsO 11/2010, 490, ZVI 2010, 100
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Meines Wissens kann der Schuldner nach Einstellung mangels Masse sofort einen neuen Insolvenzantrag mit RSB stellen, erhält jedoch für eine Sperrfrist von 3 Jahren keine Verfahrenskostenstundung (finde hierzu auf die Schnelle leider die Rechtssprechung nicht, bin mir aber sehr sicher, weil bei unserm Gericht der Schuldner eine Erklärung zum Stundungsantrag abgeben muss, dass in den letzten 3 Jahren keine Abweisung mangels Masse erfolgt ist).
Ist für die Nichtgewährung der Verfahrenskostenstundung Voraussetzung, dass der mangels Masse abgelehnte Antrag damals ein Eigenantrag gewesen sein muss oder gilt das auch für ein Eigenantrag.
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Für die Kostenstundung ist ein wirksamer RSB-Antrag Voraussetzung, dachte ich...
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In der ZVI 9/2014 wird das Thema Sperrfristen umfänglich aufgearbeitet werden.
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In der ZVI 9/2014 wird das Thema Sperrfristen umfänglich aufgearbeitet werden.
Reck/Köster, "Neuregelung der Sperrfristen durch das 'Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte'", ZVI 2014, 325.
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