Aufrechnung mit Auszahlungsanspruch

  • In dem Verfahren gibt es eine 100% Quote. Der Schlusstermin ist vorbei, ich warte auf den Verteilungsnachweis, damit ich das Verfahren aufheben kann.
    Gegen A, den Hauptgläubiger der Schuldnerin hat der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren vor dem Landgericht geklagt, da dieser gleichzeitig ein Hauptschuldner der Masse ist. Dieser Rechtsstreit wurde nicht im Verfahren beendet, da zwischenzeitlich ein alle Forderungen und Kosten deckender Betrag zur Masse kam. Ein zusätzlicher Massezufluss wäre für das Insolvenzverfahren damit "egal"
    Nun teilt mir der Verwalter mit, dass er gegenüber A die Verteilung vollzogen hätte indem er die Aufrechnung gegen die Quotenansprüche des A erklärt hat. Beigefügt ist eine Kopie des Schreibens an das Landgericht, aus welchem hervorgeht, dass die Aufrechnung der Klagforderung mit dem Auszahlungsanspruch erklärt wird. Hilfsweise wird die Aufrechnung mit den Pflichtteilsansprüchen der Schuldnerin erklärt (der A ist der Bruder der Schuldnerin und Alleinerbe nach den Eltern - der Schuldnerin stehen damit Pflichtteilsansprüche zu - die Einziehung während des Verfahrens war wegen der 100% Masse nicht abgeschlossen).
    Was sagt Ihr dazu, ist die Verteilung gegenüber A damit wirksam vollzogen? :gruebel:

  • Das halte ich für schräg, die Aufrechnung einer festgestellten Forderung mit einer strittigen durchzuführen, wäre mE jedoch ein Individualschaden, der von A zu verfolgen wäre. Sofern der strittige Anspruch aus einer anfechtbaren Rechtshandlung begründet ist, hier auch, wegen § 129 InsO, kein Anspruch gegeben.

    Der Pflichtteilsanspruch steht der Masse auch nur zu, wenn die Schuldnerin einen solchen geltend gemacht hat, § 83 InsO. Hat Sie derer nicht getan, dann ist mit Aufrechnung auch nix.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke für Deine Antwort.
    Ich habe den IV gebeten mir noch eine gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit der Aufrechnung mit einer festgestellten Forderung zu benennen, da ich diese nicht sehe.
    Die Aufrechnung wurde ja beim Landgericht erklärt. Ich habe nur den entsprechenden Schriftsatz erhalten mit dem Hinweis, dass damit die Verteilung vollzogen sei. Er möchte die Gelder, die A aus seinen festgestellten Forderungen eigentlich zustünden, einstweilen hinterlegen.
    Was mache ich nun mit meinem Verfahren? Kann ich denn denn aufheben wenn hinterlegt ist, oder muss ich den IV (falls er keine treffende Grundlage seines Handelns benennt) drängen "richtig" zu verteilen, also auszuzahlen? Wäre eine Hinterlegung als "Verteilung" zu akzeptieren bis sich das Landgericht dazu geäußert hat?

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