öffentliche Zustellung eines Mahnschreibens

  • Hallo liebe Forengemeinde,

    ich habe von meiner SE einen Antrag vorgelegt bekommen, wo ich nicht weiß, ob ich überhaupt dafür zuständig bin.

    Beantragt wird die öffentliche Zustellung einer Mahnung.

    In welcher Abteilung wird sowas denn bearbeitet?

  • Genau vor dem gleichen Problem sitze ich auch gerade! Es ist offensichtlich die C-Abt. zuständig da es wohl zu den Urkundssachen gehört.
    Aber ob die öffentl. ZU eine Mahnung mgl ist und ob ich als Rpfl. darüber entscheiden muss habe ich auch noch nicht in Erfahrung bringen können...:confused:

  • § 132 BGB; gehört nach der Kommentierung von Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 1 Rn. 27 zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (nach anderer Ansicht, dort in der Fußnote 48 vermerkt, zu den Verfahren nach der ZPO). Nach meiner Ansicht ist der Richter zuständig. Zu den Urkundssachen zähle ich nur die Angelegenheiten, die eine vom Gericht oder Notar oder einer sonst zuständigen Person aufgenommene Urkunde betreffen (das eigentliche Beurkundungsgeschäft und Folgegeschäfte).

  • Nach § 25 Abs. 3 AktO wird die Zustellung von Willenserklärungen unter Urkundssachen geführt. Daher bin ich darauf gekommen, dass es zu den Urkundssachen gehört.

    :lesen:

  • Wir hatten dies hierletzt auch.
    Der Richter der Zivilabteilung hat sich auch noch einmal belesen und dann gesagt, dass er funktionell zuständig ist (fehlende Übertragung im RpflG).


    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Nach § 25 Abs. 3 AktO wird die Zustellung von Willenserklärungen unter Urkundssachen geführt. Daher bin ich darauf gekommen, dass es zu den Urkundssachen gehört.

    Ich glaube, dass die Bezeichnung "Urkundssachen" in der Aktenordnung in einem anderen Sinn gebraucht wird als im Rechtspflegergesetz. Schließlich sind in § 25 AktO auch andere Verfahren, z. B. Todeserklärungen und Aufgebotssachen, genannt. In der AktO geht es wohl nur um die Eintragung von Verfahren in das "Urkundsregister".

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