Festsetzung nach § 11 RVG nach Ende des Ermittlungsverfahrens

  • Der RA ist für den Angeklagten im Ermittlungsverfahren tätig gewesen. Das HAuptverfahren läuft noch. Er beantragt die Festsetzung der Gebühren VV 4100 und 4104 RVG. Zur Akte hat er sich nicht gemeldet, nur der Angeklagte hat gegenüber der Polizei gesagt, dass er sich an seinen RA wenden will.
    Kann ich gemäß § 11 RVG jetzt überhaupt schon festsetzen? Ich würde zumindest eine Vollmacht verlangen und entsprechenden Nachweis über die Tätigkeit. Brauche ich eine Erklärung, ob der Auftrag beendet ist? Nach altem Recht ist doch das Ermittlungsverfahren nicht eigenständig gewesen und daher das Verfahren auch noch nicht beendet, oder sehe ich das falsch?

  • Ermittlungsverfahren ist kein gerichtliches Verfahren, deshalb nicht nach §11 festsetzbar. Im übrigen wäre für Rahmengebühren noch Zustimmungserklärung des Mandanten erforderlich, soweit nicht lediglich die Mindestgebühr beantragt ist.

  • Es geht hier nur um die Mindestgebühr.
    Nach dem Kommentar Gerold/Schmidt, Einl. Teil 4 VV Nr. 3 sind Ermittlungsverfahren der Polizei dann Strafverfahren gemäß VV teil 4 RVG, wenn die Ermittlungsergebnisse an die StA abzugeben sind. Hier ist Anklage erhoben worden. Dann müssten sie doch dazugehören oder sehe ich das falsch?

  • Es geht hier nur um die Mindestgebühr.
    Nach dem Kommentar Gerold/Schmidt, Einl. Teil 4 VV Nr. 3 sind Ermittlungsverfahren der Polizei dann Strafverfahren gemäß VV teil 4 RVG, wenn die Ermittlungsergebnisse an die StA abzugeben sind. Hier ist Anklage erhoben worden. Dann müssten sie doch dazugehören oder sehe ich das falsch?


    Ich denke, du siehst das richtig.

    Ansonsten dürfte man auch einem Pflichtverteidiger nie Gebühren für das Ermittlungsverfahren erstatten, wenn es sich um keine Gebühren eines gerichtlichen Verfahrens handeln würde.

    Was mir anhand des Sachverhalts nicht klar ist, erfolgte ggf. eine Beendigung des Mandats. Dann läge natürlich eine Fälligkeit der Vergütung vor, § 8 RVG.

  • ...Ansonsten dürfte man auch einem Pflichtverteidiger nie Gebühren für das Ermittlungsverfahren erstatten, wenn es sich um keine Gebühren eines gerichtlichen Verfahrens handeln würde.

    Dieses Argument halte ich nicht für stichhaltig. Was hat das mit der Festsetzung nach §11 zu tun? Die Gebühren sind trotzdem keine gerichtlichen Gebühren. Ohne die ausdrückliche Erstreckung auf die Tätigkeit vor der Beiordnung, auch schon vor der Anklageerhebung, gäbe es dafür keine Erstattung.

  • ...Ansonsten dürfte man auch einem Pflichtverteidiger nie Gebühren für das Ermittlungsverfahren erstatten, wenn es sich um keine Gebühren eines gerichtlichen Verfahrens handeln würde.

    Dieses Argument halte ich nicht für stichhaltig. Was hat das mit der Festsetzung nach §11 zu tun? Die Gebühren sind trotzdem keine gerichtlichen Gebühren. Ohne die ausdrückliche Erstreckung auf die Tätigkeit vor der Beiordnung, auch schon vor der Anklageerhebung, gäbe es dafür keine Erstattung.


    Das halte ich beim Pflichtverteidiger jedoch nicht für zutreffend, siehe § 48 VI RVG. Einer Erstreckung bedarf es da für das Ermittlungsverfahren nicht, wenn der RA dort schon als Wahlverteidiger tätig war und erst später nach Anklageerhebung beigeordnet wurde.

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