Anerkenntnis ggü. örtlich unzuständigem Gericht

  • Kläger erhebt Klage in einer Mietsache vor dem örtlich unzuständigem Gericht.

    Beklagter erkennt nun, vor Verweisung, den Anspruch ggü. dem unzuständigen Gericht an.

    Bleibt der Kläger auf den Kosten des Verfahrens sitzen ?

  • Dann wird doch nach erfolgter Abgabe das danach jetzt zuständige Gericht ein entsprechendes Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) erlassen und dem Beklagten die Kosten nach § 91 ZPO auferlegen, sollte kein Fall des § 93 ZPO vorliegen. Denn nach § 17b Abs. 1 S. 2 GVG bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen. Das Anerkenntnis kann insoweit bereits ab Rechtshängigkeit abgegeben werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 307 Rn. 3). Denn grds. ist sogar auch ein hilfsweises Anerkenntnis möglich verbunden mit der Rüge des Fehlens der Prozeßvoraussetzungen (Vollkommer, aaO., Rn. 9).

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  • Der geschickte Richter wird es hier nicht zu einer Abgabe/Verweisung kommen lassen, sondern ein Anerkenntnisurteil erlassen (ich sage nicht, dass das richtig ist), aus drei Gründen:
    -) Die Verweisung produziert nur Mehrkosten
    -) Formulierung einer Verweisung ist aufwändiger als das AU
    -) Die Verweisung wird vom Pensum abgezogen, man bekommt dafür also ein neues Verfahren, das AU bleibt stattdessen im Pensum

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der geschickte Richter wird es hier nicht zu einer Abgabe/Verweisung kommen lassen, sondern ein Anerkenntnisurteil erlassen (ich sage nicht, dass das richtig ist) (...)


    :daumenrau Verständlich und nachvollziehbar. Allerdings würde es dann schon ein wenig seltsam anmuten, weil sich Dein/e Kollege/-in vorher von sich aus für den Rechtsstreit als für nicht zuständig erklärt hat, gleichwohl dann aber den Rechtsstreit in dieser Form beendet. Und öffnet so etwas nicht evtl. Tür und Tor für eine mögliche Anfechtung des AU durch den Beklagten, indem nicht der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und § 16 S. 2 GVG) entschieden hat, da zudem diese Entscheidung dann auf "sachfremden Erwägungen" beruht (vgl. BVerfGE 4, 1, 7 = NJW 1954, 1153)?

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  • ... Allerdings würde es dann schon ein wenig seltsam anmuten, weil sich Dein/e Kollege/-in vorher von sich aus für den Rechtsstreit als für nicht zuständig erklärt hat, gleichwohl dann aber den Rechtsstreit in dieser Form beendet. ...

    Hallo Bolleff,

    dass das Gericht sich vorher selbst als unzuständig bezeichnet hat, habe ich dem Ausgangssachverhalt so nicht entnommen, das sähe dann tatsächlich etwas komisch aus. (Und ich hatte ja angedeutet, dass diese Lösung nicht richtig sein muss)
    Die BverfG-Entscheidung muss ich noch nachlesen, aber völlig sachfremd scheint mir die Erwägung nicht zu sein, denn immerhin werden ja auch Kosten gespart und der Rechtsstreit zügig erledigt. Im Übrigen, wenn man sich vor dem unzuständigen Gericht vergleichen kann, warum nicht auch anerkennen? Beim Anwaltsprozess wäre ja sogar eine rügelose Einlassung beim unzuständigen Gericht möglich.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • dass das Gericht sich vorher selbst als unzuständig bezeichnet hat, habe ich dem Ausgangssachverhalt so nicht entnommen, das sähe dann tatsächlich etwas komisch aus.


    Das hatte ich mittelbar aus dem Beitrag #3 entnommen. Den Hinweis wird wohl der/die Richter/in erteilt haben.

    (Und ich hatte ja angedeutet, dass diese Lösung nicht richtig sein muss)

    Die BverfG-Entscheidung muss ich noch nachlesen, aber völlig sachfremd scheint mir die Erwägung nicht zu sein, denn immerhin werden ja auch Kosten gespart und der Rechtsstreit zügig erledigt. Im Übrigen, wenn man sich vor dem unzuständigen Gericht vergleichen kann, warum nicht auch anerkennen? Beim Anwaltsprozess wäre ja sogar eine rügelose Einlassung beim unzuständigen Gericht möglich.


    :daumenrau Ich glaube, die Problematisierung wird aus den von Dir genannten Gründen in der Praxis wohl auch keine große Rolle spielen. Wollte nur bissel die Gedanken spielen lassen :D

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    3 Mal editiert, zuletzt von Bolleff (7. April 2014 um 11:37)

  • Danke für die Antworten.

    Das angerufene Gericht hat einen entsprechenden Hinweis erteilt. Daraufhin hat die Klägerin Verweisung beantragt.

    Ich dachte es gäbe vlt. nunmehr eine Möglichkeit im Wege eines Anerkenntnisses (die Sache ist rechtlich klar) dem Beklagten die Kosten der Gegegenseite & Gerichtskosten zu ersparen ...

  • Ich dachte es gäbe vlt. nunmehr eine Möglichkeit im Wege eines Anerkenntnisses (die Sache ist rechtlich klar) dem Beklagten die Kosten der Gegegenseite & Gerichtskosten zu ersparen ...


    Ginge nur, wenn die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorlägen.

    Soweit das Gericht (jetzt egal, welches) entscheidet, sind ja keine Mehrkosten bei Gericht angefallen. Die 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG reduziert sich durch das Anerkenntnis auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG). Beim Kläger würden mit oder ohne Verweisung auch keine vom Beklagten zu erstattenden Mehrkosten entstehen, da der Rechtsstreit durch das Anerkenntnisurteil doch beendet ist.

    Die kostengünstigste Variante der Beendigung eines Rechtsstreites ist i. d. R. im übrigen immer die Erledigung mit Kostenübernahmeerklärung. Denn dadurch reduzieren sich nämlich nicht nur die Gerichtskosten von 3,0 auf 1,0, sondern es fällt auch keine Terminsgebühr (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG) beim klägerischen RA an - im Gegensatz zur jetzigen Situation eines Anerkenntnisses (bzw. -urteils).

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