Folgender Fall:
Nach Widerspruch gegen Mahnbescheid Abgabe des Verfahrens auf Antrag des Klägers an AG X. BeklV rügt Unzuständigkeit, mündliche Verhandlung bei AG X, BeklV ist anwesend.
AG X verweist mit Beschluss das Verfahren an AG Y.
Mehrere Termine beim AG Y erfolgen, Endurteil ergeht, Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Soweit so gut, es folgt Kostenantrag des Klägers.
Nunmehr beantragt BeklV die Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO wegen der Kosten der Anrufung des falschen Gerichts und nach mündlicher Verhandlung über diesen Antrag ergeht ein Ergänzungsurteil-Urteil mit folgendem Tenor:
1. Das Urteil vom wird im Tenor zu 2. wie folgt ergänzt: "mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Klagerhebung beim Amtsgericht X entstanden sind, diese trägt Kläger."
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwertbeschluss für das Ergänzungsurteil ergeht.
BeklV macht stellt nunmehr Kostenantrag über 1,3 VG sowie 1,2 TG nach dem Wert des Ergänzungsurteil-Urteils.
Meine ZwVfg: Keine Gebühren, da Berichtigungsverfahren zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs 1 Ziff 6. RVG ). Rücknahme wird angeregt.
Antwort BeklV: Rücknahme VG, aber TG, da ja ein Termin stattgefunden hat. Zitat: "Was soll sonst die Kostenentscheidung im Ergänzungsurteil-Urteil und der Streitwertbeschluss?".
Ich bin mir nun unschlüssig, ob die Formulierung im Ergänzungsurteil-Urteil(?)nicht doch eine Festsetzung möglich macht.