Abwendung der ZV und zu geringe Sicherheitsleistung

  • Hallo zusammen,

    wir haben hier einen Fall, in dem ein Schuldner auf vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil nur den Nennbetrag als Sicherheit geleistet hat (100%) und nicht besagte 110%. Damit ist die Sicherheitsleistung zu gering.

    Konnte er die Vollstreckung damit (zumindest teilweise) abwenden?
    Oder können wir (gegen Sicherheitsleistung iHv. 110%) nun den vollen Betrag vollstrecken?

    Grüße,
    eure Nulpe.

  • Wie wurde tenoriert - gem. § 709 od. § 711 ZPO ?

    (Diese unvollständige SV-Darstellung ist immer wieder ätzend.)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (6. April 2014 um 16:38)

  • Schuldner-SL zu gering; keine Teil-Vollstreckungsabwendungsbefugnis.

    > Vollstreckung des gesamten Betrages möglich ohne Gläubiger-SL mit Einschränkung aus § 720 ZPO bzw. § 839 ZPO.

    Wenn Schuldner SL in erforderlicher Höhe nachschießt > Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme §§ 775 Nr. 3, 776 ZPO.

    Wenn der Gläubiger SL leistet, Vollstreckung ohnehin möglich - und ohne Einschränkung aus §§ 720, 839 ZPO.

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