Guten Morgen
Folgender Sachverhalt zeichnet sich in einem meiner Verfahren ab und ich bin dankbar für Denkanstöße jeglicher Art
Seit Aufhebung des Verfahrens am 27.01.2010 befindet sich der S (63 Jahre alt - wird im August 64) in der WVP, die sechs Jahre enden am 27.10.2014. In der WVP hat der S geerbt. Einziger Vermögensgegenstand des Nachlasses war ein Kaupfreisanspruch (der Erblasser hat zu Lebzeiten ein Grundstück verkauft für ca. 25.000,00 €, gemäß Kaufvertrag ist der Kaufpreis zu zahlen in monatlichen Raten zu je 350,00 €). Die Ratenzahlungen wären in ungefähr 4 Jahren abgeschlossen. Der Schuldner bezieht Leistungen nach SGB II und die monatliche Kaufpreisrate die der Schuldner in Höhe von 350,00 € erhält wird natürlich (abzgl. des üblichen Pauschalabzuges) voll auf die Sozialleistungen angerechnet (gemäß LSG NRW, Urteil vom 06.08.12, L 19 AS 771/12 auch zulässig (Fall auch im Zusammenhang mit InsO/WVP).
Der Treuhänder hat in einem Schreiben seine Rechtsauffassung zum Sachverhalt bereits vorsorglich mitgeteilt. Nach seiner Ansicht verletzt der Schuldner seine Obliegenheit gemäß § 295 (1) Nr. 2 InsO nicht schuldhaft (er kann ja tatsächlich die Hälfte des ererbten Vermögens nicht herausgeben). Nach Ablauf der 6 Jahre wäre sodann anzuhören und - soweit keine Versagungsantrag gestellt wird - zu erteilen. Er hat dann allerdings auch noch gefragt - sofern der Rechtspfleger die Auffassung nicht teilt - ob der Schuldner dann Rechtsmittel gegen die nächste Entscheidung des Jobcenters einlegen soll.
Nach meinem Dafürhalten (erstes Bauchgefühl) würde ich im Oktober anhören und dann - sow. kein Antrag - erteilen. Habe neulich im größeren Kollegenkreis den Fall mal geschildert und da wurde ich auf die Entscheidung des BGH, IX ZB 163/11 (RSB-Verfahren: Zeit Ausseinandersetzung Erbengemeinschaft; Nachweis Bemühungen) aufmerksam gemacht (natürlich war mir die Entscheidung bekannt - jedoch hätte ich sie hier nicht für einschlägig gehalten). Die Kollegen würden mit der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der RSB mindestens warten bis der Schuldner ins reguläre Rentenalter kommt um dann zu prüfen ob er ausreichend Rente Altersrente erhält (ohne das eine Aufstockung durch SGB nötig ist) und dann die Raten einfordern.
Irgendwie halte ich das hier nicht für gangbar (zumindest nicht in der Art). Allerdings ist die Verpflichtung zur hälftigen Herausgabe nunmal da - immerhin hätte er ja auch - völlig sanktionslos - ausschlagen können.
Danke bereits vorab für eure Hilfe & alleseits einen guten Start in die Woche.