• Der Dispo stellt ja die geduldete Überziehung dar. Wird er gekündigt, wie werden dann die Sollbeträge behandelt? Wäre es nicht schlüssig, diese dann wie ein/en Kredit/Darlehen zu behandeln? P-Konto als eins und daneben Kreditverbindlichkeiten aus Kontoüberziehung.

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  • Der Dispositionskredit ist der "Kredit". Besteht kein Dispositionskredit, sondern wird das Konto "einfach so" überzogen, handelt es sich, sofern die Bank nichts unternimmt, um einen geduldete Überziehung.
    :klugschei

    In der Regel wird es doch so gehandhabt, dass die Überziehung auf dem ursprünglichen Konto bestehen bleibt, der Kunde sein P-Konto eingerichtet bekommt und aus den monatlichen Freibeträgen eine Rückführung vorgenommen wird, die mit der Bank zu vereinbaren ist.

  • Hallo Frischling,

    so ganz verstehe ich den Fall nicht:

    So war es wohl beim 1. Kontakt:

    .. Es liegt aufgrund eines PfÜBs eine Kontopfändung vor. Die Schuldnerin hat kein P-Konto und beantragt nun die Aufhebung und bis dahin einstweilige Einstellung der Pfändung, da Sie zwar ca. 1.100,00 EUR netto als Gehaltseingang hat aber gleichzeitig 2 Kindern unterhaltspflichtig ist. Zur Begründung führt sie aus, dass das Geld dem notwendigen Lebensunterhalt der Familie dient. .


    Das ist natürlich Quatsch! Es gibt gegen Sie einen Titel. Sie hat sich nicht gekümmert und erwartet nun wieder, dass alle Anderen ihr helfen, da sie ja 2 Kinder hat.

    Nach Eurem 1. Kontakt hat sie sich wohl Hilfe gesucht (.. Schuldnervertreterin ..) und bei ihrer Bank den P-Konto-Umstellungsantrag gestellt:

    Durch weiteres Schreiben der Schuldnervertreterin wird mitgeteilt, dass das Konto sich im Dispo befindet und deshalb ein gesondertes P-Konto eingerichtet werden musste. ... Aus den eingereichten Kontoauszügen kann ich entnehmen, dass das Konto zumindest vor der Pfändung bestenfalls geringfügig im Plus (ca. 30,- EUR) war..

    So und das verstehe ich nicht.
    Vor PfÜB.eingang war ".. das Konto ... bestenfalls geringfügig im Plus (ca. 30,- EUR) ..". Der Gehaltseingang betrug dann ca. 1,1TEUR. Warum schreibt dann der/die Schuldnervertreter/in, dass das Kto. im Dispo war und desh. ein gesondertes P-Konto eingerichtet werden musste??
    Hat sie kurz vor PfÜB.eingang noch schnell den Dispo in Anspruch genommen, dann paßt das aber mit den 30 EUR Guthaben nicht!??


    ... Das auf dem bisherigen Konto eingegangene Einkommen soll auf das P-Konto überwiesen werden und hierfür wird ein Beschluss des Gerichts benötigt. ..... Nun weiß ich aber nicht, ob es überhaupt eine rechtliche Grundlage für soetwas gibt. ..... Ist so ein Antrag überhaupt möglich und wenn ja, wonach? Evtl. nur über 765a ZPO? ....

    - ".. Ist so ein Antrag überhaupt möglich .." - die Rpfl. sagen immer: Ein Antrag ist immer möglich, auch wenn er aussichtlos ist(, da er aber Arbeit macht, wird den Antragsteller das Ergebnis schon mal vorab mitgeteilt und da er dann ja ggfs. erst keinen Antrag stellt, ....).

    - ".. soll auf das P-Konto überwiesen werden und hierfür wird ein Beschluss des Gerichts benötigt .." - Richtig, da das bish. Konto ja der PfÜB unterliegt, kann die Bank den Gehaltseingang nur zu Lasten des Dispo-Kontos auf das neue P-Kontos umbuchen, wenn dafür ein entsprechender Beschluss vorliegt.
    (Ausnahme: Kindergeld o. Sozialleistg. innerhalb v. 14 Tagen; Gehaltsempfänger sind echt gekniffen, wenn sie sich nicht VORHER kümmern)
    Ob die Bank das will???? Sie wird sie ja nicht gefragt.

    - ".. ob es überhaupt eine rechtliche Grundlage für soetwas gibt. ..... nur über 765a ZPO? .." - in anderen Forenthemen war das auch schon diskutiert worden. Es gibt "liebe" Rpfl., die machen das "beim 1. Mal" über § 765a ZPO. Andere Rpfl. sagen, dass ist keine Härte, da die Schuld/der Titel bekannt waren und daher vorher reagiert werden konnte.
    Was will die Schuldnerin denn einwenden, wenn der Gläubiger an der Quelle (Arbeitgeber) gepfändet hätte????

    Aus meiner (DS-)Praxis hätte ich nur dann ein einsehen, wenn der Schuldner NACHWEISEN kann, dass er bspw. frühzeitig die Zahlungsauftraggeber über die Kto.nr.änderung (P-Kto.) informiert hat, diese Auftraggeber das dann aber nicht umgesetzt haben (mal wieder die Ämter).
    Aber so: .. ich habe 2 Kinder = kümmert Euch .. Irgendwann/-wie müssen doch die Leute merken, dass sie sich selbst kümmern müssen, oder sie müssen sich betreuen lassen.
    Obwohl, sie geht ja wenigsten arbeiten (mir ist bewußt, dass auch ich morgen arbeitslos sein kann und keine neue Arbeit bekomme, dann bin ich von Euch abhängig, aber ich glaube, wenn ich den 1. Frust verdaut habe, dass ich mich dann kümmern würde)

    Gruß Thomas

  • ... In der Regel wird es doch so gehandhabt, dass die Überziehung auf dem ursprünglichen Konto bestehen bleibt, der Kunde sein P-Konto eingerichtet bekommt und aus den monatlichen Freibeträgen eine Rückführung vorgenommen wird, die mit der Bank zu vereinbaren ist.

    Genau
    Und jetzt taucht Frischlings Problem auf, dass das Gehalt auf dem alten, gepfändeten Konto eingegangen ist und bevor die Bank überhaupt anfängt darüber nachzudenken, dass Gehalt auf das P-Konto umzubuchen, sie zumindest erst mal einen entsprechenden AG-Beschluss bräuchte.


    Hallo felgentreu,
    da ist aber gar nichts mit Darlehen/-svertrag!
    Und angesichts der Verbrauchergesetze ist an eine Darlehens-Umschuldung schon überhaupt nicht zu denken.

    Es ist leider, wenn man nur auf pump lebt (Dispo, Titelschulden, ..) gar nicht einfach, sondern einfach nur kompliziert, zumindest für die, die sich einen Kopf machen (müssen).

    Und dann fuscht auch noch irgendwann der BGH dazwischen, s. Thread "Auskehrung vom P-Konto".

    Schönes WE

    Gruß Thomas

  • Hallo Frischling,

    so ganz verstehe ich den Fall nicht:

    Nach Eurem 1. Kontakt hat sie sich wohl Hilfe gesucht (.. Schuldnervertreterin ..) und bei ihrer Bank den P-Konto-Umstellungsantrag gestellt:

    Durch weiteres Schreiben der Schuldnervertreterin wird mitgeteilt, dass das Konto sich im Dispo befindet und deshalb ein gesondertes P-Konto eingerichtet werden musste. ... Aus den eingereichten Kontoauszügen kann ich entnehmen, dass das Konto zumindest vor der Pfändung bestenfalls geringfügig im Plus (ca. 30,- EUR) war..

    So und das verstehe ich nicht.
    Vor PfÜB.eingang war ".. das Konto ... bestenfalls geringfügig im Plus (ca. 30,- EUR) ..". Der Gehaltseingang betrug dann ca. 1,1TEUR. Warum schreibt dann der/die Schuldnervertreter/in, dass das Kto. im Dispo war und desh. ein gesondertes P-Konto eingerichtet werden musste??
    Hat sie kurz vor PfÜB.eingang noch schnell den Dispo in Anspruch genommen, dann paßt das aber mit den 30 EUR Guthaben nicht!??

    Der Fall ist ungefähr so. Stand vor Gehaltseingang -1.050,- EUR. Dann folgt der Gehaltseingang von 1.100,- = 50,- EUR Guthaben. Dann gehen aber gleich wieder Miete etc. vom Konto ab bis man wohl wieder bei ca. -1.050,- EUR landet. Da keine aktuellen Kontoauszüge vorliegen, kann ich nicht sagen, ob das Gehalt vor oder nach der Pfändung eingegangen ist und weiß ich auch nicht, wann diese wirksam wurde. Und per Beschluss kann ich wohl nur Guthaben freigeben.


  • Und per Beschluss kann ich wohl nur Guthaben freigeben.

    Und das muss auch noch da sein. Also nix mit rückwirkend und hätte wäre wenn.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Und per Beschluss kann ich wohl nur Guthaben freigeben.

    Und das muss auch noch da sein. Also nix mit rückwirkend und hätte wäre wenn.

    :daumenrau Ich bin derselben Auffassung. Die Freigabe von eingehenden Gutschriften im Soll war meiner Erinnerung nach auch nach dem alten § 850 k ZPO vor Einführung des P-Kontos nicht möglich.

    Im übrigen hab ich auch noch nicht nachvollziehen können, aus welchem Grund in solchen Fällen eine gerichtliche Freigabe erforderlich sein könnte: Nach dem Gesetz wird ein bestehendes gepfändetes Konto umgewandelt. Dass die Umwandlung bei einem Konto im Soll rein technisch bedingt durch Eröffnung eines neuen Kontos erfolgt, ist m. E. eine bankinterne Angelegenheit. Genauso gut könnte man auch ein neues Konto mit dem geschuldeten Betrag im Soll eröffnen und das ältere Konto als P-Konto führen. Da das Gesetz nur die Umwandlung eines Kontos vorsieht, kann es für eine solche "Umbuchung" m. E. keine gesetzliche Grundlage für einen gerichtlichen Freigabebeschluss geben.

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