Ich habe einen Vertragsentwurf auf dem Tisch, den ich seltsam finde.
Das Grst. wurde geteilt in Wohnungseigentum. Es gibt 2 Miteigentumsanteile verbunden mit dem SE Wohnung. Ein Anteil davon gehört der Betreuten, einer der Betreuerin (Enketochter)
Die Betreute lebt selber inzwischen im Heim.
Laut Testament, was sie mit ihrem bereits verst. Ehemann errichtet hat, wird die Enkelin/Betreuerin Alleinerbin, jedoch ist dann auch ein Vermächtnis zu erfüllen, wonach 3 weitere Kinder des verst. Mannes jeweis 1/6 dieses Eigentums erhalten sollen. Das Grundstück soll den Schlusserben und Vermächtnisnehmern erhalten bleiben.
Deshalb verpflichtet sich die Betreute nun das Grst nicht zu veräußern oder zu belasten. Falls dagegen verstoßen wird, sollen die im Testament Genannten die Übertragung auf sich (gegen Einräumung Nießbrauch für die Betreute) verlangen können.
Zu diesem Zweck soll nun eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Übertragungsanspruchs (1/2 Betreuerin, je 1/6 die anderen) in das Grundbuch eingetragen werden.
Mal abgesehen davon, dass ein Ergänzungsbetreuer benötigt würde, finde ich die ganze Konstellation irgendwie merkwürdig. Vielleicht erkenne ich den Sinn nicht.
Ist das denn genehmigungsfähig?