Sicherung einer Vermächtniserfüllung

  • Ich habe einen Vertragsentwurf auf dem Tisch, den ich seltsam finde.

    Das Grst. wurde geteilt in Wohnungseigentum. Es gibt 2 Miteigentumsanteile verbunden mit dem SE Wohnung. Ein Anteil davon gehört der Betreuten, einer der Betreuerin (Enketochter)
    Die Betreute lebt selber inzwischen im Heim.
    Laut Testament, was sie mit ihrem bereits verst. Ehemann errichtet hat, wird die Enkelin/Betreuerin Alleinerbin, jedoch ist dann auch ein Vermächtnis zu erfüllen, wonach 3 weitere Kinder des verst. Mannes jeweis 1/6 dieses Eigentums erhalten sollen. Das Grundstück soll den Schlusserben und Vermächtnisnehmern erhalten bleiben.
    Deshalb verpflichtet sich die Betreute nun das Grst nicht zu veräußern oder zu belasten. Falls dagegen verstoßen wird, sollen die im Testament Genannten die Übertragung auf sich (gegen Einräumung Nießbrauch für die Betreute) verlangen können.
    Zu diesem Zweck soll nun eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Übertragungsanspruchs (1/2 Betreuerin, je 1/6 die anderen) in das Grundbuch eingetragen werden.

    Mal abgesehen davon, dass ein Ergänzungsbetreuer benötigt würde, finde ich die ganze Konstellation irgendwie merkwürdig. Vielleicht erkenne ich den Sinn nicht.

    Ist das denn genehmigungsfähig?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich nehme mal an , Schlusserbeneinsetzung der Enkelin und Vermächtnis auf Ableben der Betreuten ?

    Worin soll dann der Vorteil der Betreuten bei diesem Ansinnen sein ?
    Das Ding kann man wirtschaftlich nicht einmal neutral nennen , was gerade noch zur Genehmigungsfähigkeit führen könnte.

  • Ich nehme mal an , Schlusserbeneinsetzung der Enkelin und Vermächtnis auf Ableben der Betreuten ?

    ja

    Worin soll dann der Vorteil der Betreuten bei diesem Ansinnen sein ?
    Das Ding kann man wirtschaftlich nicht einmal neutral nennen , was gerade noch zur Genehmigungsfähigkeit führen könnte.

    na ich erkenne eben leider auch keinen Sinn für die Betroffene:gruebel:

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  • Nicht genehmigungsfähig.

    Es ist schon kein Anspruch auf Begründung der Verfügungsunterlassungsverpflichtung ersichtlich. Die Schlusserben und Vermächtnisnehmer müssen eben - wie auch sonst - auf den Erbfall warten.

  • Nachdem ich "nicht genehmigungsfähig" bescheinigt hatte, teilt der Notar nun mit, dass sich der längstlebende Ehegatte (Betreute) jedoch im Testament verpflichtet habe, die Vormerkung zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruches der Schlusserben bzw. Vermächtnisnehmer im Wohnungsgrundbuch eintragen zu lassen.

    Das Testament wurde ja nach dem verst. Ehemann eröffnet.

    Ich zweifele jetzt. Muss die Betreute da nun doch diese Vormerkung eintragen lassen? :confused:

    Danke

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  • Kurios.

    Wenn mir auch gerade nicht verständlich ist, wie in einem Testament eine Verpflichtung aufgenommen wird über einen Gegenstand, der nicht mal in den Nachlass fällt, hättest Du ggf. eine schuldrechtliche Verpflichtung.

    Zu deren Umsetzung brauchst Du aber wohl wieder die Betreuerin. Und da bist Du dann wieder in der Sackgasse...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • seltsam finde ich das auch....was hat denn diese Verpflichtung im Testament zu suchen?

    Wenn es nun zu der Vormerkung kommen soll, dann brauche ich einen Verhinderungsbetreuer.

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  • Der Vermächtnisanspruch als solcher ist nach wie vor nicht vormerkbar.

    Vormerkbar wäre allenfalls der auf einer vereinbarten Verfügungsunterlassungsverpflichtung beruhende rechtsgeschäftliche bedingte Übereignungsanspruch für den Fall der verbotswidrigen Verfügung durch den überlebenden Ehegatten.

    Die Begründung eines solchen Anspruchs enthält das Testament nicht, sondern es soll nur der bloße Vermächtnisanspruch durch Vormerkung gesichert werden. Dies ist aus den bereits genannten Gründen kein vormerkungsfähiger Anspruch.

    Das Testament lag Dir nicht von Anfang an vor?
    Denn ggf. hättest Du diese Frage schon früher aufwerfen können.

  • Das Testament liegt mir bisher nicht vor. Ich hatte nur den Entwurf für die notarielle Urkunde, lt. derer das Recht bestellt werden soll und i.Ü. die Betreuerin selber für den Betreuten handelt und gleichzeitig Mitberechtigte sein würde.

    Vielen Dank noch mal an euch.

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  • [...] und i.Ü. die Betreuerin selber für den Betreuten handelt und gleichzeitig Mitberechtigte sein würde.

    Wie denn bitte - was?
    Die Betreuerin hat für die Betroffene das Testament formuliert? Ich glaube es nihicht....

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  • @ Felgentreu: In der notariellen Urkunde, die mir als Entwurf vorliegt, handelt die Enkelin = Betreuerin für die Betreute. Die Enkelin wird aber (Mit)berechtigte der begehrten Vormerkung. Es müsste also ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden.

    Aber das ist ja nicht mein eigentliches Problem.

    Das Testament werde ich mir erst mal vorlegen lassen.

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  • Ich würde mir gleich die Nachlassakten beiziehen.

    Auf einem anderen Wege ist nicht überprüfbar, ob das, was die Beteiligten vortragen, auch zutreffend und vollständig ist. Außerdem ist auch die aktuelle Grundbuchlage zu überprüfen.

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