Pfändung GmbH-Anteil

  • Die Pfänder sind mir leider noch ein wenig neu:

    (Gläubigervertreter ist gleichzeitig Liquidator der GmbH.)
    Gepfändet werden sollen unter Anspruch G die angeblichen Geschäftsanteile des Schuldners an der GmbH nebst Rechten und Ansprüchen hieraus.
    Zugleich wird gem. § 844 ZPO eine andere Art der Verwertung beantragt.

    Und dann: Darüber hinaus wird gem. § 844 ZPO i.V.m. 857 Abs. 4 ZPO beantragt, anzuordnen, dass die Ausübung des gepfändeten rechts durch einan anderen, nämlich den Gläubiger, insbesondere die Verwaltung und Verpachtung des Rechts vorgenommen werden kann.


    Ist das so richtig formuliert und zulässig? Habe im Stöber nichts direkt dazu gefunden :(

  • Tut mir Leid, aber ich werde aus deiner Fallschilderung nicht richtig schlau! :gruebel:

    Grundsätzlich ist die Pfändung des Geschäftsanteils der GmbH zulässig, § 857 ZPO. Welche Auswirkungen die Pfändung dann hat, hängt vom Einzelfall und den Bestimmungen der Satzung ab, siehe dazu Stöber Forderungspfändung RN 1620 ff, die Ausübung der Mitgliedsrechte gehört m. E. aber auf keinen Fall dazu.
    Als andersartige Verwertung nach § 844 ZPO ist eigentlich nur die Versteigerung des Geschäftsanteils durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen, bzw. mir bekannt. Ich kann mir auch nicht vorstellen dass das geht. Vom Prinzip her schließen ja mehrere Personen einen Vertrag mit dem sie die gemeinsame Geschäftsausübung regeln. Da kann ich mich doch nicht als Dritter zwischendrängeln. Durch die Ausübung eines Stimmrechts würden ja auch die übrigen Geschäftsanteile ggfls. auch die Gläubiger der Gesellschaft beeinträchtigt.

  • Sorry, der SV war wirklich ein bisschen knapp!

    Ausgedehnt sieht der SV folgendermaßen aus:
    Antrag auf Erlass eines PfÜB.
    Gläubigerin ist eine GmbH X in Liquidation, vertreten durch RAe Y, von denen einer der Liquidator der Firma ist.
    Drittschuldner sind
    1. Eine GmbH & Co. KG
    2. Eine Beteiligungs GmbH (von der 1. DS)

    Gepfändet werden sollen Anspruch A und G.

    Zur 2. DS sollen gepfändet werden:
    - die angeblichen Ansprüche des Schudners an der 2. DS.

    - Gepfändet werden die angeblichen geschäftsanteile des Schuldners an der 2. DS samt den hieraus dem Schuldner zustehenden Rechten und Ansprüchen. Insbesondere der:
    - Anspruch auf
    -gesch.-Anteile an solche, die veräußerlich und vererblich sind... (§ 15 GmbHG)
    -Gewinnbeteiligung
    -Auseinandersetzungsguthaben im Falle der Liquidation
    -Rückzahlung eines geleisteten Nachschusses
    - .....

    Und dann:
    "Zugleich wird gem. § 844 ZPO eine andere Art der Verwertung bantragt, nämlich die Versteigerung der Geschäftsanteile an der 2. DS durch Versteigerung gem. § 857 Abs. 5 ZPO.

    Darüber hinaus wird gem. § 844 ZPO i.V.m. 857 abs. 4 ZPO beantragt, anzuordnen, dass die Ausübung des gepfändeten Rechts durch einen anderen, nämlich den Gläubiger, insbesondere die Verwaltung und Verpachtung des Rechts vorgenommen werden kann.


    Und ich frage mich hier, ob diese Verwaltung und Verpachtung durch den Gläubiger zulässig wäre?

  • Gepfändet wird ja der Geschäftsanteil des Schuldner beim DS. Das hat aber gerade nicht zur Folge, dass ich daduch als Gläubiger die Mitgliedsrechte des Schuldner in der Gesellschaft erwerbe. Ich erhalte praktisch nur das Auseinandersetzungsguthaben, das mir zur Einziehung überwiesen wird. Ob ich auch ein Kündigungsrecht erhalte ist schon streitig.
    Mir ist auch nicht ganz klar welches Recht da verwaltet und verpachtet werden soll. Der Gesellschaftsanteil?
    Sofern sich die Verwaltung und Verpachtung auf Vermögensgegenstände der Gesellschaft beziehen soll, ist das schon nach § 859 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig.

  • Anordnung der anderweitigen Verwertung schon gleich im Pfändungsbeschluss lehne ich immer ab. Dies sollte einem gesonderten Antragsverfahren vorbehalten bleiben, in dem (im Gegensatz zur Pfändung) die Möglichkeit besteht, dem Schuldner rechtliches Gehör zu gewähren, was dann äußerst erhellend wirken kann.

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