erneute Abhilfe bei abgeänderten KFA

  • Hallo, ich bräuchte mal Bestätigigung zu folgendem Fall:

    Eingang KFA dann Beschluss dann Rechtsbehelf dann Nichtabhilfe somit Richtervorlage.

    Der Richter schreibt die Beteiligten erneut an. Der Kläger ändert seinen ursprünglichen KFA ab und nun legt mir der Ri die Akten erneut vor, damit ich jetzt abhelfe. Aber das geht doch nicht:eek:? Oder? Ich bin doch raus?

  • So geht das nicht, aber man kann es ja mal versuchen. ;)
    Rede mit dem Richter. Vielleicht kennt er sich da nicht aus.
    Er muss abschließend entscheiden oder aber er muss förmlich an dich zurück verweisen zur erneuten Entscheidung.
    Aber über das gleiche RM 2x entscheiden kannst du nicht.

  • Danke, hab es jetzt auch gefunden. Eine Abhilfebefugnis besteht nur bis zur Vorlage an den Richter.
    Aber eine förmliche Zurückverweisung an mich dürfte auch nicht möglich sein, da der geänderte KFA doch im Rechtsbehelfverfahren war und ich nichts übersehen bzw. nicht genug geprüft habe. Das Problem (Fahrtkosten) habe ich in meinem KFB und der Nichtabhilfeentscheidung theamtisiert. Erst jetzt im RB - Verfahren ändert der Kläger seinen Antrag.

  • Aber eine förmliche Zurückverweisung an mich dürfte auch nicht möglich sein, ...


    Ist nicht der richtige Weg, aber wenn`s der Richter macht, bist du machtlos. Kommt hin und wieder vor. Aber du musst das dem Richter ja nicht sagen.

  • Was wurde denn abgesetzt?
    Handelt es sich bei dem zurückgegebenen Vorgang evtl. um einen Nachfestsetzungsantrag an den (in)direkt die Rücknahme der Erinnerung gekoppelt ist?

  • Hallo zusammen,

    ich nehme an der Kollege hat sich folgendes gedacht:
    Erster KFA ist durch den zweiten KFA konkludent zurückgenommen worden; da über die Beschwerde noch nicht entschieden war, entfällt mit der Rücknahme auch der dazwischenliegende KFB. Nun neuer, zweiter, KFA, über den der Rechtspfleger erstmalig zu entscheiden hat - und so hätte man das Problem vom Richtertisch weg. Aber das ist natürlich reine Spekulation.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Kläger hat den ursprünglichen KfA ja nicht zurück genommen sondern abgeändert (siehe #1). Damit handelt es sich bei dem 2. KfA nicht um einen Neuantrag sondern er hat offensichtlich eine Fehler korrigiert.
    Wenn ein Kläger im Berufungsverfahren seinen Klageantrag korrigiert, kann das Berufungsgericht doch auch nicht sagen: Wir haben jetzt eine neue Klage, die ursprüngliche Klage ist weg, das erstinstanzliche Urteil auch, nun mach mal weiter, I. Instanz, uns geht das nichts mehr an, das ist jetzt ein neues Verfahren. ;)

  • Der Kläger hat den ursprünglichen KfA ja nicht zurück genommen sondern abgeändert (siehe #1). Damit handelt es sich bei dem 2. KfA nicht um einen Neuantrag sondern er hat offensichtlich eine Fehler korrigiert.
    Wenn ein Kläger im Berufungsverfahren seinen Klageantrag korrigiert, kann das Berufungsgericht doch auch nicht sagen: Wir haben jetzt eine neue Klage, die ursprüngliche Klage ist weg, das erstinstanzliche Urteil auch, nun mach mal weiter, I. Instanz, uns geht das nichts mehr an, das ist jetzt ein neues Verfahren. ;)

    :daumenrau

    Sehe ich auch so. Über das Rechtsmittel muss der Richter immer noch entscheiden ....

  • Ich denke mal, mangels vollständiger Informationen kann man das abschließend gar nicht richtig einschätzen:
    - Was wurde im 1. KFA beantragt?
    - Wie lautet der KFB, was wurde abgesetzt?
    - Richtet sich die Erinnerung gegen den vollen Umfang der Absetzung?
    - Wie lautet der nun im Erinnerungsverfahren vorgebrachte 2. KFA?
    Es kann durchaus im Wege der Auslegung festzustellen sein, dass mit dem 2. KFA das Rechtsmittel (teilweise) zurückgenommen wurde.

  • Ich sehe es auch so, dass der Richter am Zug ist und entscheiden muss. Der Kfb ist gemacht, ein RM eingelegt, diesem wurde nicht abgeholfen und damit ist die Sache für den RPfl erledigt. Sollte der zweite Kfa weitere Kosten enthalten, wäre dieser als Nachfestsetzungsantrag auszulegen.

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