Da hast Du sicherlich recht, dass theoretisch alles Mögliche streitig sein kann. Entscheidend für die Frage, ob ein Vergleich vorliegt, ist aber die subjektive Beurteilung durch die Beteiligten.
Ich will damit aber nur sagen, dass es durchaus denkbar ist, dass keine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB bestand und man den Münchnern hier nicht von vorneherein rechtliche Fehler vorwerfen kann, ohne den Sachverhalt genau zu kennen. Jahrzehntelange schlichte Untätigkeit wie bei Gurlitt dürfte im Übrigen für einen Fall des § 242 BGB kaum ausreichen
Bisher soll, wenn ich die Berichterstattung richtig mitverfolgt habe, lediglich bekannt sein, dass die "Kunstszene" gewusst habe, dass Gurlitt die Bilder habe. Ob die betroffenen Erben der Alteigentümer sämtlich der Kunstszene angehören, scheint mir doch eher zweifelhaft. Wenn nur einige davon nicht der Kunstszene angehört haben, kommen bei diesen durchaus andere Faktoren als "jahrelange Untätigkeit" bei der Abwägung nach § 242 BGB in Betracht.
Ich behaupte damit nicht, dass Verfahrensfehler gemacht werden oder worden sind. Ich wende mich nur dagegen, aufgrund der (m.E. dürftigen - und wegen der verschiedenen Verschwiegenheitspflichten ist das auch gut so) in der Presse veröffentlichten Informationen hier vorschnell unklare Rechtsverhältnisse als mögliche Voraussetzung eines möglichen Vergleichs zu verneinen.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH