1,2 TG entstanden?

  • Hallo,
    folgender Fall:
    Gegen den Bekl ohne RA ergeht ein VU (vor dem LG). Bekl legt Einspruch ein (unzulässig, da am LG RA-Zwang herrscht). GEricht erlässt Urteil nach 341 II ZPO, in dem es den Einspruch zurückweist. KV beantragt jetzt eine 1,2 TG, obwohl er nach dem Einspruch nicht tätig geworden ist, geschweige denn ein Termin stattfand. Wäre ein zweites VU ergangen, wäre die 1,2 TG erstattungsfähig, aber so? Ich tendiere zur 0,5 TG, mir fehlt aber noch die Absetzungsbegründung.

  • Es ist für mein Dafürhalten nur eine 0,5 TG entstanden. Denn es hat lediglich ein Termin stattgefunden. Vergleichbar ist Dein Fall, wo einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eine solche mit mündlicher Verhandlung nachfolgt, also beispielsweise der Fall des Erlasses eines VB und dem dann nach Einspruch anschließenden Termin mit Erlaß eines VU. Dort liegt auch kein 2. Termin vor, so daß nur eine 0,5 TG entstanden ist (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, Rn. 62 zu Nr. 3105 VV).

    Hier hast Du nur den umgedrehten Fall, daß zuerst eine mündliche Verhandlung mit VU bzw. dieser Konstellation nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV gleichgestellten eines VU im schriftlichen Vorverfahren ergangen ist und dieser Entscheidung eine solche ohne mündliche Verhandlung (§ 341 Abs. 2 ZPO) nachfolgt.

    Edit: Liesel war schneller und hat auch noch auf eine bessere Fundstelle mwN. verwiesen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

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