nachträgliche Änderung des HL-Antrages

  • Schönen guten Nachmittag!
    Ich habe letztens einen Hinterlegungsantrag (HS1) zusammen mit dem Antragsteller ausgefüllt. Er hinterlegt den Kaufpreis aus einem Grundstückskaufvertrag (die Gründe warum, lasse ich mal außen vor.)

    Der Verkäufer hat mind. eine Pfändung laufen. Der Pfändungsgläubiger hat sich bereits beim Käufer gemeldet, der Käufer hinterlegt daher weniger als den vereinbarten Kaufpreis. Ich fülle also mit dem Antragsteller das HS1 aus und verfüge HS5.

    Die Akte befindet sich nun bei der Geschäftsstelle, die mir gerade Posteingang gebracht hat. Darin beantragt der Käufer den bezifferten Betrag aus dem HS1 zu ändern (zu reduzieren) da sich der Gläubiger nochmals gemeldet hat und weiteres Geld verlangt.

    Meine Frage, kann ich das HS einfach handschriftlich nachträglich ändern (er befindet sich noch 4-fach in der Akte), oder muss der Antrag nochmal komplett neu gemacht werden?

    Danke fürs Antworten
    Döner

  • Bei uns hinge das von der Annahmeanordnung ab. In unseren Fornularen kann man ankreuzen:

    "Der obige (X) oder ein geringerer Betrag sind anzunehmen und zu buchen."

    Hast Du das Kreuz auch bei "oder ein geringerer Betrag" gesetzt, muss nix veranlasst werden - der Hinterleger zahlt dann soviel ein, wie er will.

  • Leider geht das bei unseren Formularen nicht. Ich könnte den Antrag nachträglich handschriftlich beim Betrag abändern und als Anhang das Schreiben des Antragsteller hängen, aus dem sich der reduzierte Betrag ergibt.

    Würdet ihr das auch so machen?

  • Guten Morgen! Ich hänge mich hier mal ran:

    In einem Hinterlegungsantrag wurden die empfangsberechtigten Personen durch den hinterlegenden Rechtsanwalt als gesetzlichen Vertreter eines Grundstücks nicht konkret genug bezeichnet, so dass die Hinterlegungsstelle sich weigert, den hinterlegten Betrag herauszugeben. Eine genaue Bezeichnung der empfangsberechtigten Personen war jedoch von Anfang an möglich und auch von der Aufsichtsbehörde gewollt.
    Kann der Antrag durch den Rechtsanwalt nachträglich geändert werden, obwohl nunmehr mehrere Jahre seit der Hinterlegung vergangen sind?

    Ich danke schon mal für die Antworten!

  • Ich sehe es so:

    Der abgeschlossene Hinterlegungsantrag kann meines Erachtens nicht mehr geändert werden. Ist für die falsche Person hinterlegt oder die Person flasch bezeichnet, kann entweder die Person für die fälschlicherweise falsch hinterlegt ist um Zustimmung zum Herausgabeantrag bzw. Herausgabe des Hinterlegten verklagt werden oder aber es wird der Hinterleger auf (nochmalige) Zahlung an den tatsächlichen Berechtigten verklagt. Oder sogar beides?

    Dies deswegen, weil die Hinterlegung ja eine schuldbefreiende Wirkung hat (wenn auf das Recht der Rücknahme verzichtet wurde) jedoch diese befreiende Wirkung natürlich nur dann eingetreten ist, wenn auch an den richtigen Empfänger geleistet bzw. hinterlegt wurde. Ist dies nicht der Fall, wurde der Hinterleger m.E. nicht von seiner Zahlungspflicht frei und muss ggf. nochmals (an den tatsächlich Berechtigten) zahlen.

    Daneben besteht aber sicher auch die Möglichkeit, gegen den ablehnenden Bescheid der Hinterlegungsstelle vorzugehen und auch hier nochmals mit entsprechenden Beweismitteln darzulegen, dass man tatsächlich derjenige ist, für den auch hinterlegt wurde. Es gibt aber tatsächlich fälle, bei denen so "sublöd" hinterlegt wurde, dass das Geld niemals mehr von irgendwem herausgefordert werden kann und dann m.E. der Hinterleger für diesen Fehler einstehen muss.

    Interessant dürfte bei solchen Sachverhalten jedoch die Frage der Verjährung der Zahlungsforderung sein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!