freiwillige Rückzahlung PKH

  • Hallo,

    bei uns ist es neuerdings etwas merkwürdig und die PKH-Parteien zahlen nach der Aufforderung gem. § 120 a IV ZPO einfach Beträge ein oder teilen mit, dass sie bereit sind, freiwillig zurückzuzahlen.

    Nun habe ich hier folgenden Fall vorliegen:

    Kläger wird Aufforderung nach § 120 a IV ZPO übersandt. Daraufhin geht aber nicht die ausgefüllte Erklärung ein, sondern es kommt ein schreiben, dass sie freiwillig die Gerichtskosten und die PKH-Vergütung zurückzahlen will.

    Leider bin ich etwas unsicher, wie ich jetzt weiter vorgehen muss.

    Muss ich ihr jetzt nochmal mitteilen, dass sie die Erklärung aber ausgefüllt zurückschicken muss oder kann ich auf ihr Schreiben die PKH-Bewilligung aufheben und später die Zahlung anordnen? Müsste ich ihr nicht trotzdem die Aufhebungsandrohung vorher zustellen (wir übersenden die Aufforderung nach § 120 a IV ZPO nur)?

    Im Falle der Aufhebung müsste ich doch dann auch noch die Wahlanvergütungsvergütung abfragen und mit festsetzen.?:confused:

  • 1.) Ist es tatsächlich ein Fall von § 120a (Abs. 1 S. 3) ZPO oder nicht doch einer von § 120 IV ZPO a.F.?

    2.) Gerade bei einer solchen "freiwilligen Rückzahlung" würde ich die Verhältnisse prüfen. Es ist denkbar, dass die Partei hierzu nicht verpflichtet ist oder aber Vermögen erworben hat. Um zu prüfen, ob eine Einmalzahlung oder Raten anzuordnen sind, würde ich auf die Erklärung bestehen (und, wenn diese fehlt, aufheben - dann kann die Partei mit der Landeskasse ggf. eine Ratenzahlung vereinbaren)

    3.) Bei Einmalzahlung oder Ratenanordnung: Zur Einreichung der WAV gegen EB auffordern.

    4.) Im Falle der Aufhebung erfolgt definitiv keine Festsetzung und Auszahlung der WAV durch die Landeskasse. Diese Kosten muss die Partei dann selbst tragen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Solche Fälle hatte ich auch schon, es ging dann aber immer um die Zahlung als Einmalbetrag.

    Bei solchen Anträgen habe ich auf die Erklärung verzichtet und die Einmalzahlung (einschl. WAV) angeordnet, mit der Begründung, dass der Berechtigte nach eigenen Angaben Vermögen erworben hat, um die Prozesskosten zahlen zu können, was so auch beabsichtigt ist.

    Warum soll ich mich dann noch mit einer Erklärung rumschlagen, wenn jemand Vermögen erworben hat und alles bezahlen will, muss mich doch nicht mehr interessieren, was er für monatliches Einkommen hat und er an Miete zahlt.
    In einigen meiner Fälle war es auch so, dass man sich in einer neuen Partnerschaft befand und man sich wahrscheinlich geeinigt hat, lieber statt einer Erklärung "die Sache aus der Welt zu schaffen". Wahrscheinlich hat der andere dann auch noch was zugeschossen, aber das muss mich alles nicht interessieren.

    "Aufhebung" kommt in derartigen Fällen überhaupt nicht in Betracht. Wenn jemand freiwillig zahlen will, ist das ja noch besser als die Abgabe einer Erklärung.

  • Wenn die Leute freiwillig alles zahlen wollen, frage ich nicht mehr die Vermögensverhältnisse ab. Mit meiner Anfrage zur Überprüfung habe ich schon die offene Forderung einschließlich Wahlanwaltsvergütung mitgeteilt, so dass sie wissen, um welchen Geldbetrag es sich handelt. Meist rufen sie auch noch mal hier an und fragen noch mal nach, ob da noch mehr kommt oder ob das alles ist. Die Leute wollen alles in einen Einmalbetrag zahlen. Sie wissen ja selber, ob sie das Geld haben oder nicht. Und nur wenn sie den gesamten Betrag auch haben, bieten sie das an, weil sie das erledigt haben wollen, weil sie keine weitere Anfragen haben wollen, weil sie kein Vermögen offen legen wollen.... was auch immer. Ich ordne das dann auf Wunsch so an. Die PKH wird dabei nicht aufgehoben. Bisher wurde immer gezahlt und ich habe meine Akte erledigt.

  • Ich prüf dann grds. auch nicht mehr weiter. Wenn jemand bei mir sitzt oder anruft, dann weise ich bei einer angebotenen Ratenzahlung aber darauf hin, dass evtl. niedrigere Raten bei Vorlage der Erklärung raus kommen könnten. Wenn die Partei aber trotzdem darauf besteht, dann nehme ich das so hin.

    In den Beschluss nehme ich auf, dass die Partei mitgeteilt hat, dass sie in der Lage ist, die Kosten zu begleichen.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Dazu müssten die Leute in euren Fällen aber schon mitteilen, wie die Rückzahlung erfolgen soll. Dazu sagt der Sachverhalt nichts aus, da steht kein "möchten in einmaligen Beträgen zurückzahlen" oder "möchten in Raten von ... zurückzahlen", sondern nur "möchten zurückzahlen".
    In den Fällen, in denen die Art der Rückzahlung nicht klar ist, würde ich auf die Erklärung bestehen, damit ich nachprüfen kann, ob eine Raten- oder Einmalzahlung erfolgen soll.

    Bei eindeutigen Angaben, wie bei euch, würde ich auch nicht weiter nachfragen, solange die Kohle reinkommt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich meine, solange die gesamten offenen Kosten nicht gezahlt sind, muss auf die einmal gestellte Forderung auf Abgabe einer Erklärung bestanden werden. Wenn alle Kosten gezahlt werden, ist tatsächlich nichts mehr zu tun, als eine Endabrechnung zu fertigen.
    Wird eine Ratenzahlung angeboten, müsste dies im Beschlusswege ausgesprochen werden, denn damit ist stillschweigend eine Einkommensverbesserung zu verstehen.
    Jedenfalls kann man nicht auf die Abgabe der geforderten Erklärung verzichten, wenn lediglich vorgetragen wird, ich möchte die Kosten bezahlen.

  • Ich meine, solange die gesamten offenen Kosten nicht gezahlt sind, muss auf die einmal gestellte Forderung auf Abgabe einer Erklärung bestanden werden. Wenn alle Kosten gezahlt werden, ist tatsächlich nichts mehr zu tun, als eine Endabrechnung zu fertigen.
    Wird eine Ratenzahlung angeboten, müsste dies im Beschlusswege ausgesprochen werden, denn damit ist stillschweigend eine Einkommensverbesserung zu verstehen.
    Jedenfalls kann man nicht auf die Abgabe der geforderten Erklärung verzichten, wenn lediglich vorgetragen wird, ich möchte die Kosten bezahlen.


    Wieso, was willst du mehr? :gruebel:

    Ich schließe mich Beldel, Andy K. und Grottenolm an.

    Wenn die PKH-Partei als Einmalbetrag zahlen möchte, besteht gar kein Bedürfnis, sich das ausgefüllte Formular schicken zu lassen. Im Gegenteil (!), wenn ich nämlich aus diesem sehe, dass die Partei sich das Geld für die Einmalzahlung geborgt hat oder dieses aus dem Schonvermögen stammen würde, darf ich dann dennoch die Rückzahlung anordnen? Oder ist man trotz des Angebotes der PKH-Partei daran gehindert?

    Wenn die PKH-Partei nur die "Bereitschaft zur Zahlung" der Kosten mitteilt, würde ich um Klarstellung bitten und vermerken, dass bei Nichtantwort binnen zwei Wochen davon ausgegangen wird, dass eine Zahlung als Einmalbetrag gewünscht wird.


  • Falls die PKH aufgehoben wurde, kann der RA seine WAV nur gegen den Mandanten geltend machen, ggf. § 11 RVG.

  • Ich ändere, wie andere auch ab:

    Tenor

    Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich verbessert, da dieser nach eigenen Angaben zu einer Einmalzahlung/Ratenzahlung von in der Lage ist.

    RMB

    Und gut ist.


  • 2.) Gerade bei einer solchen "freiwilligen Rückzahlung" würde ich die Verhältnisse prüfen. Es ist denkbar, dass die Partei hierzu nicht verpflichtet ist...


    Und dann verzichtest du konsequenterweise auf die Anordnung der Rückzahlung trotz des Angebotes der PKH-Partei?

    Ja. In diesem Fall kommen in praxi (meiner bisherigen Erfahrung nach) die nachstehenden Ergebnisse am häufigsten vor:

    1.) Es erfolgt gar keine Antwort => Androhung der Aufhebung => Aufhebung
    2.) Es wird mitgeteilt, dass eine Einmalzahlung gewünscht ist, weil Vermögen erworben wurde, das nicht näher beziffert werden soll => Anordnung Einmalzahlung
    3.) Es wird mitgeteilt, dass sich die Einkommensverhältnisse gebessert haben und eine Ratenzahlung von x,- € monatlich möglich wäre. Auf eine weitere Darlegung wird verzichtet => ggf. Ratenanordnung, sofern die offenen Kosten mit 48 Raten gedeckt wären. Andernfalls erneute Prüfung.

    Was hätte ich davon, wenn ich eine (z.B. ratenweise) Rückzahlung anordne und mir die Partei 3 Monate später mitteilt, dass sie die Raten doch nicht gestemmt kriege? Dann kann ich nicht feststellen, ob eine Verschlechterung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Ratenanordnung eingetreten ist, weil ich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt schlicht nicht kenne. Irgendwie doof.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Und grade eben wieder aufgrund der telefonischen Mitteilung abgeändert: Der Kläger hat eine Erbschaft gemacht...:cool:

  • Danke für die vielen Antworten, ich werde so verfahren, dass ich abfrage, ob es auf einmal gezahlt werden soll und ordne dann ggf eine Einmalzahlung an.

    Die merkwürdigen Fälle häufen sich hier, wie verfahrt ihr denn, wenn nach der Aufforderung pers. u. wirtschaftl. Verh. mitzuteilen zuerst eine Zahlungsanzeige über einen Teil der PKH-Auslagen eingeht (ca. die Hälfte) und dann ein paar Tage die ausgefüllte Erklärung kommt, aus der sich ergibt, dass weiterhin keine Raten- bzw. Einmalzahlung anzuordnen ist.

    Ich tendiere momentan dazu, dass ich den geleisteten Betrag zurückzahlen muss (Zöller ZPO, 30. Aufl., § 122 Rn. 4).
    Gibt es dazu andere Meinungen von euch?


  • Das kann dir allerdings auch in deinem Beispiel Punkt 3 passieren, in dem du anscheinend auch die Raten anordnest, ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen.

    Bei deiner Variante 1 (Aufhebung wegen Nichtreaktion) wäre es ganz interessant, wie die Entscheidung zu einer Beschwerde der PKH-Partei ausfiele, wenn diese gegen die Aufhebung vorgeht und einwendet, doch zur Zahlung bereit (gewesen) zu sein.

  • Danke für die vielen Antworten, ich werde so verfahren, dass ich abfrage, ob es auf einmal gezahlt werden soll und ordne dann ggf eine Einmalzahlung an.

    Die merkwürdigen Fälle häufen sich hier, wie verfahrt ihr denn, wenn nach der Aufforderung pers. u. wirtschaftl. Verh. mitzuteilen zuerst eine Zahlungsanzeige über einen Teil der PKH-Auslagen eingeht (ca. die Hälfte) und dann ein paar Tage die ausgefüllte Erklärung kommt, aus der sich ergibt, dass weiterhin keine Raten- bzw. Einmalzahlung anzuordnen ist.

    Ich tendiere momentan dazu, dass ich den geleisteten Betrag zurückzahlen muss (Zöller ZPO, 30. Aufl., § 122 Rn. 4).
    Gibt es dazu andere Meinungen von euch?


    Würde ich nicht machen. Wenn die PKH-Partei freiwillig und ohne Aufforderung Geld überweist, überweise ich das doch nicht zurück. Dann verringert sich eben die noch offene Forderung und Raten werden nicht angeordnet,wenn die Einkommensverhältnisse das nicht hergeben. Die Partei bekommt eine Mitteilung darüber, dass es vorerst bei PKH o.R. verbleibt, dass auf Grund der Einzahlung der von der Kasse verauslagte Betrag nun nur noch XX Euro beträgt und dass in Y Jahr(en) eine erneute Überprüfung erfolgt.

  • Also wenn die Leute freiwillig ohne Aufforderung uns einen Teil der Kosten zahlen, dann behalten wir das natürlich. Wenn aus der später eingereichten Erklärung ersichtlich ist, daß sich keine Besserung ergeben hat, dann nimmt man dies aben zur Kenntnis und macht entweder noch mal WV zur Überprüfung oder legt weg.

    Aber zurückzahlen würde ich auch nicht.

    Wenn ich die Einleitungsschreiben hinausgebe, gebe ich meist die voraussichtlichen Kosten bekannt, wenn diese aus der Akte bereits ersichtlich sind. Manche lassen sich drauf ein und zahlen lieber die Gesamtkosten von z. B. 100 € als die Erklärung nebst Belegen vorzubereiten.

    Wenn bei mir Leute im Vorfeld Zahlungsbereitschaft signalisieren, mache ich ihnen die Gesamtrechnung auf (dann auch bei Parallelverfahren - ist in FamSachen häufig) und frage dann an, wie sie sich die Rückzahlung vorstellen.


    Meist fallen die dann vom Hocker, wenn dann einige Tausend Euros zusammenkommen oder sie bieten Einmalzahlungen an. Bei Raten überprüfe ich, ob ich in angemessener Zeit hinkomme. Weitere Erklärungen lasse ich mir dann nicht mehr vorlegen. Bisher sind auch selbst solche Ratenzahlungen nie geplatzt (*mal auf Holz geklopft*). Im Änderungsbeschluss habe ich als Grund immer die von der Partei selbst vorgeschlagene Rückzahlung angegeben und bin nie auf eine evtl. Verbesserung eingegangen.

    Für einen Fall des Platzens würde ich mir dann die Erklärung vorlegen lassen und gegenüber der ursprünglichen Bewilligung bzw. der letzten offiziellen Erklärung prüfen.

  • Das kann dir allerdings auch in deinem Beispiel Punkt 3 passieren, in dem du anscheinend auch die Raten anordnest, ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen.

    Berechtigter Einwand! In Beispiel Nummer 3 werd ich also anderweitig verfahren.

    Zitat

    Bei deiner Variante 1 (Aufhebung wegen Nichtreaktion) wäre es ganz interessant, wie die Entscheidung zu einer Beschwerde der PKH-Partei ausfiele, wenn diese gegen die Aufhebung vorgeht und einwendet, doch zur Zahlung bereit (gewesen) zu sein.

    Ganz einfach: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
    Es wurde zwar Zahlungsbereitschaft signalisiert, aber keine konkrete Darlegung der Art und Weise der Rückzahlung (Einmalzahlung, Ratenzahlung in Höhe von monatlich x EUR) vorgeschlagen. Die zwecks Prüfung der Rückforderungsmöglichkeit angeforderte Erklärung gem. § 120 IV ZPO a.F. / § 120a I 3 ZPO ist unterblieben, so dass die PKH "aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom ..." aufgehoben wurde.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich habe ganz normal eine Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO gemacht und bekam auch Angaben, die aber unvollständig bzw. unbelegt war. Allein die angegebenen Fixkosten überstiegen das Einkommen deutlich. Ich habe daher noch verschiedene Belege und Kontoauszüge angefordert.
    Als Antwort darauf erhielt ich ein Schreiben der Partei in schwer angefressenem Tonfall. Bevor die Partei hier so private Angaben macht wolle sie erst mal wissen, wie hoch die Kosten sind. Das hat dann meine Kollegin in Vertretung gemacht auch sehr deutlich darauf hingewiesen, dass es sich nur um eine vorläufige Berechnung handelt (da keine WA-Vergütung angemeldet war) für die noch keine Zahlungsverpflichtung besteht und hat sogar noch erläutert, warum wir überhaupt so dusselige Fragen stellen.
    Und was macht der Kerl daraufhin? Klar. Er zahlt. Ich habe jetzt also alles im Sack, was die Landeskasse verauslagt hat.
    Mit dem, was mir an Angaben bislang vorliegt, käme ich im Leben nicht zu einer Ratenanordnung, aber es fehlte natürlich auch noch die eine oder andere Erläuterung.
    Offenbar möchte er lieber zahlen, als hier nähere Angaben zu machen. Schön. Wenn damit alle Kosten gedeckt wären, würde ich es auch dabei bewenden lassen. Aber was mache ich mit der Wahlanwaltsvergütung?
    Ich überlege, ob ich den RA zu Anmeldung auffordern soll (mit Fristsetzung) und wenn WA-Vergütung angemeldet wird diese der Partei mitteile mit dem nochmaligen Hinweis darauf, dass er ohne gerichtliche Entscheidung gar nichts zahlen muss, dass aber dann immer noch seine Antwort auf meine Fragen aussteht, damit ich das Überprüfungsverfahren abschließen kann.
    Und wenn er das gezahlte Geld dann zurück will, ist das halt so.
    Jemand eine bessere Idee?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn jetzt alle Kosten abgedeckt sind, ein Antrag auf weitere Vergütung nicht vorliegt, würde ich die einfache Variante wählen und die Sache weglegen. Wir laufen hinter der weiteren Vergütung nicht her und diese wird auch erst ausgekehrt, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt und Deckung durch Ratenzahlung vorhanden ist. Kümmert sich der RA nicht um den Antrag, dann ist zzt. alles durch Zahlung gedeckt und die Sache erledigt. Kommt der RA irgendwann noch auf die Idee, einen Antrag zu stellen, kann immer noch wieder angeordnet werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!