Hallo,
bei uns ist es neuerdings etwas merkwürdig und die PKH-Parteien zahlen nach der Aufforderung gem. § 120 a IV ZPO einfach Beträge ein oder teilen mit, dass sie bereit sind, freiwillig zurückzuzahlen.
Nun habe ich hier folgenden Fall vorliegen:
Kläger wird Aufforderung nach § 120 a IV ZPO übersandt. Daraufhin geht aber nicht die ausgefüllte Erklärung ein, sondern es kommt ein schreiben, dass sie freiwillig die Gerichtskosten und die PKH-Vergütung zurückzahlen will.
Leider bin ich etwas unsicher, wie ich jetzt weiter vorgehen muss.
Muss ich ihr jetzt nochmal mitteilen, dass sie die Erklärung aber ausgefüllt zurückschicken muss oder kann ich auf ihr Schreiben die PKH-Bewilligung aufheben und später die Zahlung anordnen? Müsste ich ihr nicht trotzdem die Aufhebungsandrohung vorher zustellen (wir übersenden die Aufforderung nach § 120 a IV ZPO nur)?
Im Falle der Aufhebung müsste ich doch dann auch noch die Wahlanvergütungsvergütung abfragen und mit festsetzen.?