Ich oute mich mal als Vollpfosten, da wir bis heute immer Ausfertigungen erstellt haben.
BGH vom 27.09.2007, Aktenzeichen: IX ZA 8/07
Leitsatz: Beschlüsse des Insolvenzgerichts sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 InsO zuzustellen, ohne dass es einer Beglaubigung und damit erst recht keiner Ausfertigung des Beschlusses bedarf.