Feststellungspauschale § 171 InsO

  • Der Schuldner unterhält ein KFZ, welches im Sicherungseigentum einer Bank steht, die den Kauf durch einen Kredit finanziert hat. Die Wertermittlung des KFZ ergab, dass die aktuelle Forderung der Bank höher ist als der Wert des KFZ.

    Der Schuldner braucht das Auto für sein Job und bezahlt das Darlehen weiter aus seinem pfändungsfreien Einkommen. Insofern verwertet die Bank das Auto nicht.

    Kann der Verwalter unabhängig davon die Feststellungspauschale von 4% der Bank in Rechnung stellen?
    Falls ja, 4% wovon, da ja die Grundlage für die Berechnung der Pauschale fehlt (fehlender Verwertungserlös).

  • Wenn der Schuldner das Auto für den Job braucht, ist es doch eh unpfändbar. Wo soll da eine Pauschale herkommen :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Und wenn du jetzt noch sagst, dass es ein IK-Verfahren ist, sind wir aus der Nummer raus. Weil dann hast du ein mit einem Absonderungsrecht belegten unpfändbaren Gegenstand.

    Falls es ein IN-Verfahren ist, ist der Gegenstand wertausschöpfend belastet und wech damit. Ein Erlös zur Masse dürfte wohl nicht erzielbar sein, wenn die Forderung der Bank höher ist als der Wert.

    Und da du ja gar nicht verwertest ,gibt ´s auch keine Feststellungs- und Verwertungspauschale.

  • Spontan hätte ich gesagt, keine Verwertung, keine Pauschale.

    Man könnte aber auch auf die Idee kommen, dass die Bank einen Vorteil durch die Feststellung der Sicherungsrechte hat und dafür zahlen soll. Das Darlehen valutiert wohl höher, als der Zeitwert des Autos. Der Schuldner zahlt also das Darlehen aus seinem Unpfändbaren, obwohl er - theoretisch zumindest - ein günstigeres Auto kaufen könnte. Das wird ihm aber niemand finanzieren. Die Bank profitiert, da sie (zunächst) nichts von ihrem Darlehen abschreiben muss.

  • Wenn der Schuldner das Auto für den Job braucht, ist es doch eh unpfändbar. Wo soll da eine Pauschale herkommen :gruebel:


    § 811 ZPO greift hier nicht, weil das Fahrzeuges sicherungsübereignet ist.Das Verwertungsrecht liegt beim IV. Ist es ein IK-Verfahren gibt es keine %, das Verwertungsrecht liegt beim Gläubiger.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (10. April 2014 um 17:45)

  • Wenn der Schuldner das Auto für den Job braucht, ist es doch eh unpfändbar. Wo soll da eine Pauschale herkommen :gruebel:

    Hmm stimmt,,,was ist aber jedoch, wenn das Auto übermäßig wertvoll ist. Somit kommt eine Austauschpfändung in Betracht. Somit hätten wir pfändbares Vermögen , was jedoch mit Absonderungsrechten der Bank behaftet wäre. Auf dieses wären doch nun von der Bank Feststellungskosten zu zahlen, weil ich dieses Absonderungsrecht der Bank feststelle.

  • Das Fahrzeug ist pfändbar, es spielt keine Rolle, ob es für den Job gebraucht wird. Hierzu die Entscheidung des AG Köln, welche jedoch heftig diskutiert worden ist, m.w.N. 71 IN 25/02 vom 15.04.2003.


    Unabhängig hiervon ist eine Austauschpfändung nicht so einfach. Man stellt sich immer den fast Neuwagen vor, der gegen eine Schrotte ausgetauscht werden soll, übersieht jedoch die Entscheidung VII ZB 114/09 des BGH.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es dürfte sich um ein IN-Verfahren handeln, da vom Verwalter die Rede im Ausgangsposting ist.


    Es ist ein IK Verfahren.


    Damit ist doch alles gesagt. Kein Verwertungsrecht und erst recht keine Pflicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hallo zusammen,

    ich habe nunmehr ein IK Verfahren nach neuer Rechtslage. Somit §171 InsO Feststellungspauschale möglich. Die Bank als Sicherungsgläubigeirn übernimmt Verwertung...Muss ich wie in IN Fällen zusätzlich zu den 4 % Feststellungspauschale auch die Umsatzsteuer anfordern zur Masse?

  • Hallo zusammen,

    ich habe nunmehr ein IK Verfahren nach neuer Rechtslage. Somit §171 InsO Feststellungspauschale möglich. Die Bank als Sicherungsgläubigeirn übernimmt Verwertung...Muss ich wie in IN Fällen zusätzlich zu den 4 % Feststellungspauschale auch die Umsatzsteuer anfordern zur Masse?

    Der Feststellungskostenbeitrag ist eigentlich umsatzsteuerfrei.

    Die Verwertungskostenpauschale ist umsatzsteuerpflichtig.

  • Hallo zusammen,

    ich habe nunmehr ein IK Verfahren nach neuer Rechtslage. Somit §171 InsO Feststellungspauschale möglich. Die Bank als Sicherungsgläubigeirn übernimmt Verwertung...Muss ich wie in IN Fällen zusätzlich zu den 4 % Feststellungspauschale auch die Umsatzsteuer anfordern zur Masse?

    Der Feststellungskostenbeitrag ist eigentlich umsatzsteuerfrei.

    Die Verwertungskostenpauschale ist umsatzsteuerpflichtig.

    Richtig, die Vewertungskostenpauschale ist umsatzsteuerpflichtig,,,

    Meine Frage ist aber, ob der vom absonderungsberechtigten Gläubiger im Rahmen der Verwertung realisierte Umsatzbetrag zur Masse angefordert werden muss im IK Verfahren, so wie wir es in IN Fällen immer handhaben...

  • Hallo zusammen,

    ich habe nunmehr ein IK Verfahren nach neuer Rechtslage. Somit §171 InsO Feststellungspauschale möglich. Die Bank als Sicherungsgläubigeirn übernimmt Verwertung...Muss ich wie in IN Fällen zusätzlich zu den 4 % Feststellungspauschale auch die Umsatzsteuer anfordern zur Masse?

    Der Feststellungskostenbeitrag ist eigentlich umsatzsteuerfrei.

    Die Verwertungskostenpauschale ist umsatzsteuerpflichtig.

    Die Verwertungskostenpauschale fällt hier nicht an, weil der Verwalter nicht verwertet.

    Die Umsatzsteuer wäre dann abzufordern, wenn eine solche die Masse belastet. Dies düfte allerdings, weil es sich um ein IK-Verfahren handelt, also keine wirtschaftliche Selbstständigkeit vorliegt, nicht der Fall sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hm, vlt. mal den pragmatischen Ansatz: meldet die Bank keine Forderung an, lasst die Finger von der Verwertungspauschale....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Jetzt hab ich Deine Frage erst richtig verstanden. Aber es ist so wie La Flor richtig bemerkt hat, im IK-Verfahren dürfte keine USt abzuführen sein.

  • Ich habe das nie vollständig verstanden, aber handelt es sich hier nicht um einen Doppelumsatz?

    Danach wäre zwar bei der Hingabe des Sicherungsgegenstandes an den Gläubiger mangels Unternehmerstellung des Schuldners keine Umsatzsteuer angefallen (aber egal, da ohnehin reverse-charge-Verfahren).

    Jedoch ist die Verwertung durch den Sicherungsnehmer umsatzsteuerpflichtig und die Masse auch insoweit belastet, oder?

    Lies mal die Kommentierung bei Nerlich/Römermann zu § 170 InsO. Die ist recht instruktiv.

    Oder noch besser: Steuerberater fragen.

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