Zustellung Klage nach Italien

  • Guten Morgen,
    ich habe die Zustellung in einem Zivilverfahren nach Italien durchzuführen. Es soll zunächst die Klageschrift mit Begründung und die richterliche Verfügung, dass ein schriftliches Vorverfahren stattfindet an die Beklagte Firma im Ausland zugestellt werden.

    Ein Blick in die ZRHO verrät mir, dass Postzustellungen nach Artikel 14 EuZVO zulässig sind, also Einschreiben mit internationalem Rückschein. Habe ich da als Rechtspflegr für Auslandszustellungen überhaupt etwas zu veranlassen oder muss sich da die ZivilGeschäftsstelle selbst drum kümmern? Dürfte ja dann auch nicht über die Prüfungsstelle beim Landgericht gehen?

    Schöne Grüße Döner

  • IR reicht. Wer das bei Euch macht, da musst du mal in euren GVP schauen. Bei uns macht alle Auslandszustellungen ein dafür benannter Rpfl. (also zzt. ich). Aber ich denke, der Zivil-Richter kann das auch selber machen, da für Rückschein, keine Prüfstelle vorgesehen ist. Meine ich jedenfalls.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Morgen,

    sofern bei der Zustellung per internationalem EgR keine Übersetzung beigefügt ist, ist der Empfänger über sein Annahmeverweigerungsrecht (auf Formblatt) zu belehren. Damit das auch erfolgt, solltest du als Auslands-Rpfl die Verfügung vorbereiten und den Richter unterschreiben lassen (oder gleich selbst verfügen).

    Und nein, es geht auch nicht über die Prüfstelle.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Also werd ich dieses Formblatt über das Annahmeverweigerungsrecht hier noch ausdrucken und gebe das alles in die Gst zurück mit dem Bemerken das die Zustellung selbst über IR zu veranlassen ist. Der Kläger hat sogar angeboten die zu übersetzenden Schriftstücke selbst zu veranlassen.

    Richtig so?

  • Wenn die Schriftstücke übersetzt sind, brauchst du die Belehrung nicht mehr. Es handelt sich ja hier um die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht, wenn die Schriftstücke nicht übersetzt sind. Das entfällt ja nach Übersetzung.

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    Hrabanus Maurus


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    Maxim Gorki



  • Also werd ich dieses Formblatt über das Annahmeverweigerungsrecht hier noch ausdrucken und gebe das alles in die Gst zurück mit dem Bemerken das die Zustellung selbst über IR zu veranlassen ist. Der Kläger hat sogar angeboten die zu übersetzenden Schriftstücke selbst zu veranlassen.

    Richtig so?

    Letzten Endes ist die Bewirkung der Auslands-ZU Sache des zuständigen Dezernenten. Du sorgst nur dafür, dass der richtige Weg eingehalten wird und Formvorschriften eingehalten werden.

    Wenn der im Verfahren zuständige Richter eine Übersetzung, die durch den Kläger veranlasst wurde, billigt, ist das seine Sache. Ich würde grundsätzlich die Übersetzungen selbst in Auftrag geben.

    Außerdem notier ich mir in meiner "Auslandsakte" gerne noch ne Frist zur Überprüfung, ob die Zustellung geklappt hat.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Bitte eines Richters:

    Macht nie von dem Formblatt Gebrauch, sondern fragt vorher nach, ob die Sache wirklich ohne Übersetzungen raus soll.

    Wenn ich als Richter verfüge, dass etwas ins Ausland zuzustellen ist, dann weil ich hier einen Prozess zu führen habe. Da hilft es mir wenig, wenn eine Übersendung ohne Übersetzungen mit dem Formblatt erfolgt und dann der Beklagte die offensichtliche Möglichkeit ergreift, die Zustellung zurückzuweisen (wer nimmt schon gerne die Zustellung einer Klage entgegen, wenn er dem einfach entgehen kann? Das wäre ja dann wohl gleich ein Fall für die Begutachtung :) . Dann ist die Sache nach einer gewissen Laufzeit (Hinsendung plus Rücksendung wegen Verweigerung) wieder auf meinem Tisch und ich bin kein Stück weiter, sondern es gibt nunmehr den zweiten Aufwasch mit Übersetzungen, die ganze Aktion hat nichts gebracht und nur zur Zeitverzögerung geführt (und bei entsprechenden Beklagten zu einem Umzug, so dass die nächste Zustellung mangels Adresse zurückkommt).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das sollte vorher mit dem Kläger/ Antragsteller geklärt werden.


    Zitat

    § 38 Abs. 2 ZRHO


    Die antragstellende Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, entscheidet darüber, ob eine Übersetzung anzufertigen ist (Artikel 5 Absatz 1 EG-Zustellungsverordnung). Die antragstellende Person ist zuvor von dem Gericht als Übermittlungsstelle mündlich oder schriftlich darauf hinzuweisen, dass


    1. der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 der EG-Zustellungsverordnung genannten Sprachen abgefasst ist, und
    2. sie anfallende Übersetzungskosten zu tragen hat, unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung.


  • Richtig,

    das sollte vorher geklärt werden.

    Wie sind denn Eure Erfahrungen, wieviele im Ausland lebende Beklagte akzeptieren eine Zustellung ohne Übersetzungen?

    Meine Erfahrungen mit Klagen für das Ausland sind zugegebenermaßen nicht sehr reichhaltig, aber keiner der Kläger hat sich von den Übersetzungskosten abhalten lassen, alle, die erstmal soweit gegangen sind, die Klage einzureichen, haben für die Übersetzungen bezahlt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bei eingehenden Ersuchen werden fast alle Zustellungen ohne Übersetzungen akzeptiert, da die Zustellungsempfänger die andere Sprache i.d.R. erwartungsgemäß verstehen, bei ausgehenden werden bei uns auch überwiegend Übersetzungen beigefügt. Die seltenen Fälle, bei denen nicht, vielleicht 2/3. Familiensachen meistens ja, weil dann an Deutsche zugestellt wird, Zivilsachen manchmal nicht, nicht Deutscher Vertragspartner z.B. aus den Niederlanden versteht auf einmal kein Deutsch mehr... aber das sind aufgrund der wenigen Fälle keine repräsentativen Werte.

  • ... Zivilsachen manchmal nicht, nicht Deutscher Vertragspartner z.B. aus den Niederlanden versteht auf einmal kein Deutsch mehr...


    Danke für die Informationen. An die Familiensachen hatte ich nicht gedacht, "betriebsbedingte Teilblindheit" lag hier wohl zugrunde. Die oben nochmals zitierten Fälle waren der Grund meiner ursprünglichen Bitte (das ist eine Erfahrung noch aus dem Strafrecht: Immer wenn es unangenehm wird, damals eben Strafsachen, heute streitige Zivilsachen, sinkt das Verständnis der deutschen Sprache als Teil der generellen Abwehrhaltung dramatisch).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wobei natürlich auch zu berücksichtigen ist, dass die Zustellung als bewirkt anzusehen ist, wenn kein Annahmeverweigerungsrecht besteht, weil hinreichende Sprachkenntnisse bestehen.

    Bei einem in Italien lebenden "Max Müller" (Name von der Redaktion geändert) ist das Vorliegen eines Annahmeverweigerungsrechts sehr unwahrscheinlich ;)

    Und: "Meine" Richter wissen zum Glück über die Voraussetzungen Bescheid und haben vor Vorlage der Akte an mich abgeklärt, ob eine Übersetzung erfolgen soll oder nicht :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ... Zivilsachen manchmal nicht, nicht Deutscher Vertragspartner z.B. aus den Niederlanden versteht auf einmal kein Deutsch mehr...


    Danke für die Informationen. An die Familiensachen hatte ich nicht gedacht, "betriebsbedingte Teilblindheit" lag hier wohl zugrunde. Die oben nochmals zitierten Fälle waren der Grund meiner ursprünglichen Bitte (das ist eine Erfahrung noch aus dem Strafrecht: Immer wenn es unangenehm wird, damals eben Strafsachen, heute streitige Zivilsachen, sinkt das Verständnis der deutschen Sprache als Teil der generellen Abwehrhaltung dramatisch).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Strafsachen sind wieder anders. Da muss in der Regel die Übersetzung mit, da dort nicht nach der EuZVO, HZÜ oder ZRHO zugestellt wird (bei denen bersetzungen teilweise nicht notwendig sind) sondern nach der RiVASt und Sonderregeln für den Schengen-Raum. Und die Vorschriften verlangen eine Übersetzung. Da kann die Zustellung aus diesem Grund nicht zurück gewiesen werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Sorry, ich habe mich missverständlich ausgedrückt:

    Ich meinte nicht Auslandszustellungen Strafsachen, sondern Strafsachen an sich, genauer Ermittlungen und mündlichen Verhandlungen in Strafsachen: Es gibt sehr sehr viele Beschuldigte und spätere Angeklagte, die die deutsche Sprache im Alltagsgeschehen ohne weiteres verstehen, teils genügend um z.B. Betrugsopfer zu irgendetwas zu überreden. Aber wenn sie sich dann mit dem Verfahren konfrontiert sehen, versiegt ihre Sprachkunst völlig und ein Dolmetscher ist nötig. Besonders absurd wird das dann, wenn man merkt, dass z.B. der Angeklagte bei den Übersetzungen eigentlich weghört, z.B. abweisende Handbewegungen macht, während er bereits an seiner Antwort auf die vorher gestellte Frage feilt. Diese Haltung zur Beherrschung der deutschen Sprache ist es, die ich vergleichsweise heranziehen wollte.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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