30 oder 31 Jahre?

  • Ich sehe es selber ein, ich tue mich schwer mit den Fristen zum Ausschluss der Herausgabe, auch wenn ich die entscheidenden Vorschriften schon mehrmals gelesen habe:oops:.

    Sehe ich das richtig, dass bei einer Hinterlegung nach Art. 1 § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz die Erlöschensfrist nach 31 Jahren eintritt, weil der Hinterleger selber noch 1 Jahr nach Ablauf der 30 Jahre Anspruch auf Rücknahme
    hat?
    Verfüge ich da gleich erst WV in 31 Jahren?

    Danke

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • :roll: ok, ich selbst bin weder in 30 noch in 31 Jahren mehr hier. Da lästern dann meine Nachfolger über meine Verfügungen.

    Trotzdem, dieser HL-Grund ist doch häufig.

    Welche WV-Frist verfügt ihr denn da?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Tomoto, ich habe vorhin gesehen, dass du eine ähnliche Frage auch gestellt hattest (die leider unbeantwortet blieb).

    vielen Dank für deine Antwort

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

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