Ich sehe es selber ein, ich tue mich schwer mit den Fristen zum Ausschluss der Herausgabe, auch wenn ich die entscheidenden Vorschriften schon mehrmals gelesen habe.
Sehe ich das richtig, dass bei einer Hinterlegung nach Art. 1 § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz die Erlöschensfrist nach 31 Jahren eintritt, weil der Hinterleger selber noch 1 Jahr nach Ablauf der 30 Jahre Anspruch auf Rücknahme
hat?
Verfüge ich da gleich erst WV in 31 Jahren?
Danke