Ausländische Vollmacht

  • Eine holländische B.V. ist als Gläubigerin in Abt. III eingetragen.
    In einer vor einem holländischen Notar erklärten Vollmacht, bevollmächigt diese B.V. eine deusche GmbH & Co. KG, für sie u.a. Löschungsbewilligungen abzugeben. Nachweise und Form sind o.k.
    Diese GmbH & Co. KG erteilt nun die formgerechte Löschungsbewilligung. Dem Notar vorlegt wurde das Original der o.a. Vollmacht.
    Frage:
    Gilt das Vollmachtsstatut (also Vorlage von Original oder Ausfertigung) auch für holländische Vollmachten?


  • Frage:
    Gilt das Vollmachtsstatut (also Vorlage von Original oder Ausfertigung) auch für holländische Vollmachten?

    Das habe ich in ähnlicher Form auch und trotz Suche nichts gefunden. Eine Auflassungsvollmacht für den Bevollmächtigten des Erwerber wird in Spanien beurkundet.
    Der Notar erklärt in der Auflassungsurkunde, dass ihm die (spanische) Vollmacht in begl. Abschrift vorgelegen hat. Sie ist mit Übersetzung, Apostille usw. beigefügt.
    Hätte ihm nicht zumindest die Urschrift vorliegen müssen? Wie soll man sonst die Vertretungsmacht im Zeitpunkt des Vertreterhandelns nachweisen?

  • Vollmachtsstatut nach lex rei sitae = deutsches Recht für deutsche Grundstücke, soweit Erklärungen nach dem Sachenrecht abgegeben werden, was bei Löschung eines Rechts oder Auflassung der Fall ist, vgl. OLG München NJW-RR 1989, 663; Hügel/Zeiser Int. Bez. Rn. 37 m.w.N.).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vollmachtsstatut nach lex rei sitae = deutsches Recht für deutsche Grundstücke, soweit Erklärungen nach dem Sachenrecht abgegeben werden, was bei Löschung eines Rechts oder Auflassung der Fall ist, vgl. OLG München NJW-RR 1989, 663; Hügel/Zeiser Int. Bez. Rn. 37 m.w.N.).



    Deutsche Vollmachten müssen in Spanien in Urschrift vorgelegt werden. Ausfertigungen werden in der Regel nicht akzeptiert.

  • Vollmachtsstatut nach lex rei sitae = deutsches Recht für deutsche Grundstücke, soweit Erklärungen nach dem Sachenrecht abgegeben werden, was bei Löschung eines Rechts oder Auflassung der Fall ist, vgl. OLG München NJW-RR 1989, 663; Hügel/Zeiser Int. Bez. Rn. 37 m.w.N.).

    Da hatte ich schon nachgelesen. Konsequenterweise muss dann also immer die Urschrift vorliegen? (Ob es im spanischen Recht Ausfertigungen wie bei uns gibt weiß ich ja erst mal nicht, bzw. wäre spanisches Recht zu prüfen.)


  • Frage:
    Gilt das Vollmachtsstatut (also Vorlage von Original oder Ausfertigung) auch für holländische Vollmachten?

    Das habe ich in ähnlicher Form auch und trotz Suche nichts gefunden. Eine Auflassungsvollmacht für den Bevollmächtigten des Erwerber wird in Spanien beurkundet.
    Der Notar erklärt in der Auflassungsurkunde, dass ihm die (spanische) Vollmacht in begl. Abschrift vorgelegen hat. Sie ist mit Übersetzung, Apostille usw. beigefügt.
    Hätte ihm nicht zumindest die Urschrift vorliegen müssen? Wie soll man sonst die Vertretungsmacht im Zeitpunkt des Vertreterhandelns nachweisen?

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