So oder so bietet die BGH Entscheidung meiner Meinung nach erstmal keine Antwort für die ursprüngliche Frage hinsichtlich dem P-Konto.
Auch wenn man (gem. BGH) zu dem Ergebnis kommt die Forderung an sich sei nach § 851 ZPO nicht übertragbar / unpfändbar -> sobald sie erfüllt und als Geld auch dem Konto ist, ist sie auf dem Konto ja nicht mehr geschützt. § 850k verweist ja nicht auf § 851 ZPO.
Wäre das das Problem? Zum alten Recht hatte der BGH entschieden, dass dann (bei Zweckbindung gem. §§ 851 ZPO, 399 BGB) § 850k ZPO analog anzuwenden sei, BGH, Beschluss vom 29. 3. 2006 - VII ZB 31/ 05;
Zitat
RZ 17
c) Der Pfändbarkeit steht jedenfalls, wie das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, § 851 Abs.1 ZPO, § 399 BGB entgegen, weil die Leistungdes Bischöflichen Ordinariats an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter zur Masse, nicht ohne Veränderung ihres Inhalts hätte erfolgen können.
weiter s. # 15
Die Frage wäre dann, ob diese Zweckbindung auch bei den Rentenersatzleistungen für die Heimkinder gegeben ist.