Pfändung von Rentenersatzleistung; hier: Entschädigung für Heimunterbringung

  • So oder so bietet die BGH Entscheidung meiner Meinung nach erstmal keine Antwort für die ursprüngliche Frage hinsichtlich dem P-Konto.
    Auch wenn man (gem. BGH) zu dem Ergebnis kommt die Forderung an sich sei nach § 851 ZPO nicht übertragbar / unpfändbar -> sobald sie erfüllt und als Geld auch dem Konto ist, ist sie auf dem Konto ja nicht mehr geschützt. § 850k verweist ja nicht auf § 851 ZPO.

    Wäre das das Problem? Zum alten Recht hatte der BGH entschieden, dass dann (bei Zweckbindung gem. §§ 851 ZPO, 399 BGB) § 850k ZPO analog anzuwenden sei, BGH, Beschluss vom 29. 3. 2006 - VII ZB 31/ 05;

    Zitat


    RZ 17
    c) Der Pfändbarkeit steht jedenfalls, wie das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, § 851 Abs.1 ZPO, § 399 BGB entgegen, weil die Leistung

    des Bischöflichen Ordinariats an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter zur Masse, nicht ohne Veränderung ihres Inhalts hätte erfolgen können.

    weiter s. # 15


    Die Frage wäre dann, ob diese Zweckbindung auch bei den Rentenersatzleistungen für die Heimkinder gegeben ist.

  • Puh, dein BGH-Fall ist aber besonders krude.

    Ob letztlich 765a mit 851 oder Analogie 850k mit 851, käme ja im Ergebnis aufs Selbe raus;
    stellt sich also immer noch die Frage nach 851 für den vorliegenden Fall, ja oder nein?

  • Naja, über § 850k kämen sie immer schneller an ihr Geld, vor Eintritt der RK, auch müsste da nicht so viel begründet werden, deshalb mag ich ihn lieber...Wären jetzt "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde" auf dem Konto eingegangen, würde ich sie wohl aufgrund der BGH-Entscheidungen nach § 850k ZPO analog freigeben.

    Aber ob die beiden Entschädigungsleistungen vergleichbar sind, weiß ich leider auch (noch) nicht.

    http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE…022DSTBAI401294 spricht aber mMn dafür (?)

    Zitat

    Allerdings handelt es sich um freiwillige Leistungen aus einer privatrechtlichen Stiftung, auf deren Erbringung die Betroffenen keinerlei Rechtsanspruch haben.

    Im schlimmsten Fall bekommen die Betroffen wohl auch beides

  • Naja, über § 850k kämen sie immer schneller an ihr Geld, vor Eintritt der RK, auch müsste da nicht so viel begründet werden, deshalb mag ich ihn lieber...Wären jetzt "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde" auf dem Konto eingegangen, würde ich sie wohl aufgrund der BGH-Entscheidungen nach § 850k ZPO analog freigeben.

    Aber ob die beiden Entschädigungsleistungen vergleichbar sind, weiß ich leider auch (noch) nicht.

    http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE…022DSTBAI401294 spricht aber mMn dafür (?)

    Zitat

    Allerdings handelt es sich um freiwillige Leistungen aus einer privatrechtlichen Stiftung, auf deren Erbringung die Betroffenen keinerlei Rechtsanspruch haben.

    Im schlimmsten Fall bekommen die Betroffen wohl auch beides :(


    Pardon, aber das überzeugt mich nun gar nicht:
    In dieser ungeklärten Frage würde ich auch die Wirksamkeit einer "Freigabe-Entscheidung" gem. § 850k-Analogie von der RK abhängig machen.

    Es geht hier im Ausgangsfall um 17.000,00 €, ja oder nein.

    Also systematisch mag man sich vorliegend um einen gem. 765a oder 850k denkbaren Lösungsansatz streiten, die tatsächlich "richtige" Lösung ist aber weiterhin unklar und läuft wohl auf 851 (weiterhin ungelöst) hinaus.

  • Ich meinte ja auch erst einmal nur "die Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde". Außerdem muss man ja ohnehin immer auf den Einzelfall und die Härten für die Beteiligten abstellen. Wenn der Schuldner das Geld oder einen Teil davon nicht sofort benötigt oder wiederum der Gläubiger mit der Freigabe einverstanden ist...

  • Könnte man bei der laufend gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 27a BVG über den Verweis in Satz 2 auf das dritte Kapitel des SGB XII eher zwanglos zur gesetzlichen Unpfändbarkeit auch der BVG-Leistung kommen mittels § 8 Nr. 1 SGB XII und § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ?

    (Ganz direkt wird ja bei § 27a BVG nicht auf § 17 SGB XII verwiesen, aber so auf sinngemäßem Umwege irgendwie doch ... ?)

    Spontan wäre ich einen ganz anderen Weg gegangen: § 25 I BVG -> § 24 I Nr. 2 SGB I -> § 54 SGB I

  • Könnte man bei der laufend gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 27a BVG über den Verweis in Satz 2 auf das dritte Kapitel des SGB XII eher zwanglos zur gesetzlichen Unpfändbarkeit auch der BVG-Leistung kommen mittels § 8 Nr. 1 SGB XII und § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ?

    (Ganz direkt wird ja bei § 27a BVG nicht auf § 17 SGB XII verwiesen, aber so auf sinngemäßem Umwege irgendwie doch ... ?)

    Spontan wäre ich einen ganz anderen Weg gegangen: § 25 I BVG -> § 24 I Nr. 2 SGB I -> § 54 SGB I


    Dann müsste man doch letztlich und zwangsläufig bei der Unpfändbarkeit
    gem. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I ankommen (?)

    Perfekt und vielen Dank :daumenrau

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