Vollstreckungsschutz einstweilig möglich?

  • Folgender Fall:

    Schuldner möchte die Vollstreckung abwenden. Morgen kommt der GV um den Strom abzustellen.
    Grundlage ist ein rechtskräftges Anerkenntnisurteil in dem der Schuldner verurteilt wurde die Abstellung des Stromes zu dulden.
    Schuldner kommt nun mit der Post des GV das dieser morgen kommt um den Strom zu kappen.
    Fragen:
    Ist das eine C oder eine M Sache?
    Ist eine einstweilige Vfg. möglich? Ich denke nicht, da die Hauptsache ja schon durch ist.
    Welcher Antrag wäre überhaupt denkbar? Ich meine am ehesten § 765a ZPO.
    Meinungen?

  • § 765a ZPO dürfte hier die erste Alternative sein.

    Ansonsten dürften nur noch die einstweiligen Anordnungen nach § 769 ZPO (bei Vollstreckungsabwehrklage + Klage gegen die Vollstreckungsklausel) sowie die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO in Betracht kommen.

    Außer der Vollstreckungsabwehrklage, der Klage gegen die Klausel und der einstweiligen Anordnung nach § 769 I ZPO sind alle Angelegenheiten M-Sachen.

    Der Sachverhalt ist ein bisschen dünn...

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