Liebe Gemeinde,
folgende Frage zur GK-Ermäßigung treibt mich gerade um:
Konstellation: Klage über 10 T€, VU gegen Beklagten, nach Einspruch Klageerweiterung um 90 T€, dann Vergleich über die 100 T€ mit Kostenaufhebung.
Frage: In welcher Höhe sind Gerichtskosten angefallen?
Varianten:
1. Variante (lt. hiesigem Gericht): 3,0 aus 100 T€. Begründung: Da es vor dem Vergleich bereits ein VU in der Sache gab, greift KV-Nr. 1211 Ziff. 3 nicht mehr ein (Ermäßigung, "... es sei denn, dass bereits ein [VU] vorausgegangen ist.").
2. Variante (meine Tendenz): 3,0 aus 10 T€ (VU), 1,0 aus 90 T€ (Klageerweiterung). Das erscheint mir "gerechter", da ja über den erweiterten Betrag gerade kein VU vorliegt. Aber eine belastbare Begründung fehlt mir noch. Zimmermann im Binz-GKG (KV Nr. 1211 Rn. 39f.) hilft mir da nicht weiter.
3. Variante (nur der Vollständigkeit halber): 1,0 aus 100 T€. Scheidet aus meiner Sicht von vornherein aus, da ja ein VU (wenn auch nur über einen Teilbetrag) ergangen ist.
Hat vielleicht jemand eine Idee? Gerne nehme ich auch einen Schnellschuss aus der (nicht in die) Hüfte...