Gerichtskosten bei VU, Einspruch, Klageerweiterung und dann Vergleich

  • Liebe Gemeinde,

    folgende Frage zur GK-Ermäßigung treibt mich gerade um:

    Konstellation: Klage über 10 T€, VU gegen Beklagten, nach Einspruch Klageerweiterung um 90 T€, dann Vergleich über die 100 T€ mit Kostenaufhebung.

    Frage: In welcher Höhe sind Gerichtskosten angefallen?

    Varianten:
    1. Variante (lt. hiesigem Gericht): 3,0 aus 100 T€. Begründung: Da es vor dem Vergleich bereits ein VU in der Sache gab, greift KV-Nr. 1211 Ziff. 3 nicht mehr ein (Ermäßigung, "... es sei denn, dass bereits ein [VU] vorausgegangen ist.").
    2. Variante (meine Tendenz): 3,0 aus 10 T€ (VU), 1,0 aus 90 T€ (Klageerweiterung). Das erscheint mir "gerechter", da ja über den erweiterten Betrag gerade kein VU vorliegt. Aber eine belastbare Begründung fehlt mir noch. Zimmermann im Binz-GKG (KV Nr. 1211 Rn. 39f.) hilft mir da nicht weiter.
    3. Variante (nur der Vollständigkeit halber): 1,0 aus 100 T€. Scheidet aus meiner Sicht von vornherein aus, da ja ein VU (wenn auch nur über einen Teilbetrag) ergangen ist.

    Hat vielleicht jemand eine Idee? Gerne nehme ich auch einen Schnellschuss aus der (nicht in die) Hüfte...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Variante 2 dürfte zutreffend sein, allerdings mit einer kleinen Änderung:

    1,0 aus 100.000,- EUR
    2,0 aus 10.000,- EUR

    Dann hast du alles eingepreist...

  • Ich persönlich fände die Var. 2 zwar auch "gerechter". Die Rechtsprechung der OLG ist da aber wohl anderer Meinung. Beispielhaft sei auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken (Beschluß v. 4. April 2008 - 2 W 64/08, OLGR Saarbrücken 2008, 615) im Anschluß an OLG Hamburg (Beschluß v. 1. November 1999 - 8 W 325/99, MDR 2000, 111) verwiesen. Danach hindere das VU nur über einen Teil des später klageerweiternden und dann insgesamt erledigten Anspruches eine Ermäßigung . Es bleibe bei einer 3,0 aus dem Gesamtwert. So sähen das wohl auch OLG Düsseldorf (JurBüro 2000, 458) und OLG Stuttgart (NJW-RR 1996, 1535), als auch in der Literatur Hartmann (KostG, 31. Aufl., KV 1211 Rn. 15) und Meyer (GKG, 7. Aufl., KV 1210 Rn. 42).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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    2 Mal editiert, zuletzt von Bolleff (10. April 2014 um 13:59)

  • Vielen Dank, gerade auch für die Fundstellen.

    Das schreit ja zum Himmel. Fiskalische Interessen gehen hier wohl dem juristischen Fingerspitzengefühl vor. Schade.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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