Ich würde mir gerne mal eure Ansichten zu folgender Konstellation anhören:
Schuldner (IN-Verfahren) gibt an, bei einer Ltd. angestellt zu sein. Nunmehr stellt das Finanzamt einen Versagungsantrag gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Hintergrund: Die Steuerfahndung hat ermittelt, dass der Schuldner im April 2010 bei eben dieser Ltd einen treuhänderischen Director bestellt hat. In diesem Vertrag wird der Schuldner als "Eigentümer" der Ltd. angeführt. Eine Übertragung der Gesellschaftsanteile selbst lässt sich dieser Vereinbarung nicht entnehmen. Im Rahmen einer abgegebenen e.V. im November 2010 hat der Schuldner im Fragebogen angegeben, über keine Gesellschaftsbeteiligungen zu verfügen. Die e.V. ist in meinen Augen daher falsch. Selbst wenn er im Zusammenhang mit der Treuhänderbestellung im April auch die Anteile irgendwie abgetreten hätte, hätte dies m.E. bei den Ziffern 27 oder 28 der e.V. (Veräusserungen bzw. unentgeltliche Leistungen) angegeben werden müssen. Das Problem ist, dass bei § 290 Nr. 2 hier nur in Betrachte käme "Falschangabe um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden". Und laut meinem Kommentar stellt eine solche Falschangabe bei einer "normalen" ZV keinen Verstoß gegen § 290 Nr. 2 dar. Die Nichtangabe der Beteiligung bzw. Übertragung der Anteile im Insolvenzantrag kann hier auch nicht gem. § 290 Nr. 6 InsO greifen, da kein IK-Verfahren vorliegt. Die e.V. wurde im Zusammenhang mit Unterhaltsrückständen abgegeben, wobei das Kind hier durch das Jugendamt vertreten wurde. Sieht hier jemand dennoch die Möglichkeit, zur Anwendbarkeit des § 290 Nr. 2 InsO zu kommen?