Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO

  • Ich würde mir gerne mal eure Ansichten zu folgender Konstellation anhören:

    Schuldner (IN-Verfahren) gibt an, bei einer Ltd. angestellt zu sein. Nunmehr stellt das Finanzamt einen Versagungsantrag gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Hintergrund: Die Steuerfahndung hat ermittelt, dass der Schuldner im April 2010 bei eben dieser Ltd einen treuhänderischen Director bestellt hat. In diesem Vertrag wird der Schuldner als "Eigentümer" der Ltd. angeführt. Eine Übertragung der Gesellschaftsanteile selbst lässt sich dieser Vereinbarung nicht entnehmen. Im Rahmen einer abgegebenen e.V. im November 2010 hat der Schuldner im Fragebogen angegeben, über keine Gesellschaftsbeteiligungen zu verfügen. Die e.V. ist in meinen Augen daher falsch. Selbst wenn er im Zusammenhang mit der Treuhänderbestellung im April auch die Anteile irgendwie abgetreten hätte, hätte dies m.E. bei den Ziffern 27 oder 28 der e.V. (Veräusserungen bzw. unentgeltliche Leistungen) angegeben werden müssen. Das Problem ist, dass bei § 290 Nr. 2 hier nur in Betrachte käme "Falschangabe um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden". Und laut meinem Kommentar stellt eine solche Falschangabe bei einer "normalen" ZV keinen Verstoß gegen § 290 Nr. 2 dar. Die Nichtangabe der Beteiligung bzw. Übertragung der Anteile im Insolvenzantrag kann hier auch nicht gem. § 290 Nr. 6 InsO greifen, da kein IK-Verfahren vorliegt. Die e.V. wurde im Zusammenhang mit Unterhaltsrückständen abgegeben, wobei das Kind hier durch das Jugendamt vertreten wurde. Sieht hier jemand dennoch die Möglichkeit, zur Anwendbarkeit des § 290 Nr. 2 InsO zu kommen?

  • Super, vielen Dank. Irgendwie war mir diese BGH Entscheidung nicht bekannt.

    Waaaasssss???? Du kennst eine BGH-Entscheidung nicht???? Aber die anderen paar Beschlüsse hast Du ja wohl hoffentlich intus und kannst sie gebetsmühlenartig herunterbeten...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Warum denn nicht § 290 Nr. 5 InsO ? Trotz des Textes "während des InsoVerfahrens" soll das laut BGH (IX ZB 72/03) auch für das EÖ-Verfahren gelten.

    Der Zeitraum hier ist aber doch wohl vor dem EÖ-Verfahren und Adressat ist nicht der vIV bzw. der Gutachter.


    Wenn hier jemand von "Eigentümer" redet bzw. schreibt kann man das nicht immer zu 100% für voll nehmen. Viele Geschäftsführer, die keine Gesellschafter sind, benehmen sich so, als ob es ihre Firma ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Warum denn nicht § 290 Nr. 5 InsO ? Trotz des Textes "während des InsoVerfahrens" soll das laut BGH (IX ZB 72/03) auch für das EÖ-Verfahren gelten.

    Der Zeitraum hier ist aber doch wohl vor dem EÖ-Verfahren und Adressat ist nicht der vIV bzw. der Gutachter.


    Wenn hier jemand von "Eigentümer" redet bzw. schreibt kann man das nicht immer zu 100% für voll nehmen. Viele Geschäftsführer, die keine Gesellschafter sind, benehmen sich so, als ob es ihre Firma ist.

    Ja, sowohl die e.V. als auch der Treuhandvertrag mit dem Director waren vor Eröffnungsverfahren. Aber im Rahmen des Eröffnungsantrags hat der Schuldner weder die Gesellschaftsbeteiligung angegeben noch mitgeteilt, einen etwaigen Anteil in 2010 verkauft/ unentgeltlich übertragen zu haben.

  • gibt es Ltd. überhaupt noch , bzw. gab es sie noch bei Insolvenzantragstellung ?

    Und wenn man "nur" Director war, kann man dazu auch nichts sagen.

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  • Ja, die Ltd. gibt es noch, da ist er derzeit auch angestellt (verdient natürlich nur 1.000,00 €). Habe jetzt aus Interesse mal etwas gegoogelt und bei Ama*on gesehen, dass er selbst im eröffneten Verfahren jetzt noch ein Buch veröffentlich hat (er ist irgendwie im Bereich Modelagentur tätig), von dem wir bislang auch nichts wussten.

  • Dann schreibe doch mal den Verlag an und Frage nach seinem Agenten. Oder "Eigenverlag" ?

    Ist die Frage nach der Beteiligung von Dir schon mal konkret an ihn gestellt worden oder wann Anteile veräußert worden sind ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bzgl. des Buchs: Das scheint ein Eigenverlag zu sein und ist wohl nur für den kindle erschienen. Und nach der Beteiligung hatten wir bislang nicht gefragt; bis zum hier zur Stellungnahme übersendeten Versagungsantrag lagen da keine Anhaltspunkte vor.

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