Pfändung in den Übererlös nach Zwangsversteigerung

  • Hallo zusammen,

    ich stehe vor einem grossen Problem und hoffe auf eine Unterstützung aus dem Kreis der Forumteilnehmer, vielleicht sogar mit einem Hinweis auf einen Lösungsansatz. :)
    Zum Sachverhalt in Kurzform:
    Unsere Gemeinde hat die ZV eines Grundstückes beantragt, Schuldner unbekannt im Ausland, ZV durchgeführt, Übererlös bei Hinterlegungsstelle.
    Kosten, die nicht zum ZV-Verfahren angemeldet werden konnten, wollte ich per PFÜB in den Übererlös bei der HL-Stelle pfänden (Landesjustizkasse als Drittschuldner). Abgewiesen, weil die Existenz der Grundschulbriefe unbekannt ist. Grundschuldbriefe wurden auf Antrag der Gemeinde aufgeboten und ein Ausschließungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichtes erlassen.
    Wie erreiche ich eine erfolgreiche Pfändung in den Übererlös? Muss ich in Rechte od. erneut in den Übererlös pfänden? Gilt mein PFÜB aus dem Jahr 2012 noch od. muss ich einen neuen PFÜB (Reform und neue Vordrucke seit 01.01.2013!) beantragen? Ist eine spezielle Formulierung erforderlich?
    Herzlichen Dank schon mal im Voraus für Hilfen, Unterstützung, Vorschläge etc.
    Gruß und schönes Wochenende
    Vollstrecker111

  • Ich verstehe den SV nicht wirklich. Für wen ist hinterlegt worden und wer war Hinterleger?

    Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass wir hier keine konkrete Rechtsberatung erteilen wollen/können/dürfen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielleicht habe ich mich da falsch ausgedrückt. Eine Rechtsberatung habe ich nicht erwartet, eher einen Meinungsaustausch, vielleicht auch ein Tipp...
    Ergänzend zum Sachverhalt kann ich sagen, dass der Schuldner bis zum heutigen Tage von der Zwangsversteigerung keine Kenntnis hat (seit Jahren unbekannt im Ausland). Im Verteilungstermin wurde der Teilungsplan aufgestellt, die Ausführung erfolgte durch Auszahlungsanordnung an die zuständige LJK. Der Überschuss wurde entsprechend der Befriedigungsrangfolge, nach Erledigung unserer zum ZVV angemeldeter Forderungen, dem ehemaligen Eigentümer zugeteilt.

  • Es handelt sich hier doch um die Pfändung eines drittschuldnerlosen Rechts direkt beim Vollstreckungsschuldner selbst. Der PfÜB ist hier also öffentlich zuzustellen, BGH v. 14.02.2003 - IXa ZB 56/03.

    Nachtrag: Da es hier um den Schuldner als Drittschuldner geht, passt die BGH-Entscheidung nicht so richtig. Mein Müko schreibt hierzu:
    "In diesen Fällen ist (anders als beim Vorhandensein eines Drittschuldners) der Ausspruch des inhibitoriums notwendige Voraussetzung der Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses. Da der Schuldner, an den die Zustellung des Pfändungsbeschlusses zu bewirken ist, Partei des Vollstreckungsverfahrens ist, kann eine öffentliche Zustellung erfolgen."

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (14. April 2014 um 10:17)

  • Nach Stöber "Der hinterlegte Erlös" (11. Aufl. Rd.Nr. 1991) ist die Hinterlegungsstelle Drittschuldner. Die Ausführungen dazu erscheinen mir sehr schlüssig (und verständlich). Damit entfällt doch dann auch die Notwendigkeit einer öffentlichen Zustellung?

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