Kostentragung durch Gegenseite oder Amtshaftung?

  • Hallo zusammen :aufgeb:

    Ich habe eine Sache, wo ich jetzt nicht weiß, was ich noch schreiben soll oder ob ich überhaupt noch was schreiben muß.

    Folgender Sachverhalt:

    Wir vertreten eine WEG sind Beklagte:

    Gegner reicht Klage am 15.1.14 ein (Eingang Gericht)

    Zustellung per EB an uns 17.1.14 (wir waren als PV aufgenommen und es gab vorher schon einige Prozesse)

    Verteidigungsanzeige von uns am 21.1.14 per Fax an Gericht vorab (22.1.14 pers. abgegeben)

    Mitteilung per EB an uns, daß Klage zurückgenommen wurde am 23.1.2014

    Soweit so gut, aaaaaber die Klage wurde von der Gegenseite nachweislich bereits am 16.1.14, also einen Tag nach Klageeingang beim Gericht zurückgenommen. Wir haben das allerdings erst am 23.1.2014 erfahren.

    Ich habe sodann KFA beantragt, Gegenseite hat kurz moniert, sodann muß KFB ergangen sein, der mir allerdings noch nicht vorliegt, da ich heute die Beschwerde erhalten habe, in der die Gegenseite nun ausführlich den o.g. Sachverhalt auch ausführt und der Meinung ist, daß keine Kosten zu erstatten sind, da ja Klage VOR Zustellung an uns bereits zurückgenommen wurde. Ich stelle mich natürlich auf den Standpunkt, daß wir davon ja erst am 23.1.14 erfahren haben, also nach unserer Verteidigungsanzeige.

    Ich soll nochmals Stellung nehmen binnen 10 Tagen, von ggf. steht da leider nix, sonst hätte ich es gelassen, denn das was ich schreiben könnte, habe ich bereits auf die "Monierung" der Gegenseite geschrieben.

    Wie wird die Lage hier gesehen?

    Schon mal vielen Dank und ein schönes WE bereits jetzt ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Entschuldigung, das habe ich vergessen zu schreiben. Auf unseren Antrag, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen, wurde auch so entschieden inkl. Streitwertfestsetzung auf 1.500 €.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Dann hätte gegen den Beschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO sofortige Beschwerde eingelegt werden müssen.

    Ich würde daher in der Stellungnahme darauf verweisen, dass die Einwendungen bzgl. Zeitpunkt der Klagerücknahme und Eurer Kenntnis hiervon im Kostenfestsetzungsverfahren aus diesem Grund unbeachtlich sind, da sie nicht das Kostenrecht betreffen, sondern die Frage der Erstattungspflicht dem Grunde nach.

  • Das KFV ist Annexverfahren zur Hauptsache, füllt nur die KGE betragsmäßig aus und ist für materiellrechtliche Einwände unzugänglich. Im Übrigen würde ich auf die Einwände des letzten Schriftsatzes verweisen und nochmals betonen, dass es nicht in eurem Verantwortungs- und Einflussbereich liegt, wenn die Klagerücknahme erst am ... zugänglich gemacht wird. Die Beauftragung und das Tätigwerden ist ex ante zu betrachten und da zu dem Zeitpunkt keine Nachricht über die Klagerücknahme vorlag, sind die Kosten als notwendig zu erstatten.

    Die Sachlage ist nicht anders als bei einem in letzter Minute geplatzten Gerichtstermin. Die vergeblichen Reisekosten sind auch regelmäßig zu erstatten.

  • Könnte sich höchstens um die Frage drehen, ob die Gebühr VV 3100 RVG in vollem Umfang erstattungsfähig ist oder nur in Höhe der Gebühr VV 3101 RVG. Das wird meiner Erinnerung nach aber nur bzgl. zweitinstanzlicher Entscheidungen so gehandhabt, wo es zunächst genügt, seine Verteidigungssbereitschaft anzuzeigen, wenn das Rechtsmittel zur Fristwahrung eingereicht wurde.

    Ich denke mal, dumm gelaufen für die Klägerseite. Die Frage der Amthaftung (siehe Deine Überschrift) stellt sich für Euch nicht, da Ihr einen Ersattungsgegner habt.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich meine auch, dass es Sache der Klägerseite ist, wenn diese eure Kosten zu erstatten hat, sich dann an die Justiz zu wenden und "verspätete Übersendung" der Klagerücknahme geltend zu machen samt Schadensersatzanspruch.

  • :dankeschoeuch allen schon mal ;)

    Also sieht es doch so aus, daß wir d.h. die Partei einen Erstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite hat und die dann sehen müßte, ob und woher sie eine Erstattung bekommt. Das finde ich ok so und eigentlich hatte ich nichts anderes vermutet

    Nochmals vielen Dank und noch ein schönes Restwochenende ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

    Einmal editiert, zuletzt von Soenny (12. April 2014 um 19:52)

  • :daumenrau

  • Nur zur Ergänzung: OLG München (Beschluss vom 20.12.2010 - 7 W 2720/10):


    "Die Vorschrift des § 269 ZPO setzt Rechtshängigkeit voraus, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Klage erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO) und damit ein Prozessrechtsverhältnis entstanden ist. Wird die Klage vor Rechtshängigkeit „zurückgenommen“, gilt § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO an sich nicht, so dass der Gegner die ihm bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat. Etwas anderes ergibt sich aber, wenn, wie hier, eine wirksam eingereichte Klage trotz bereits erfolgter „Rücknahme“ versehentlich noch zugestellt wird. Auch dann ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO anzuwenden, weil die Klagepartei durch Klageeinreichung die Beauftragung des Beklagtenvertreters verursacht hat (Veranlasserprinzip). Es wäre unbillig, wenn die Beklagtenpartei diese Kosten selbst tragen müsste, war es doch die von der Klagepartei zunächst eingeleitete Rechtsverfolgung, welche die Beklagtenpartei zur Beauftragung eines Rechtsanwalts veranlasst hat (...). Der nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu erlassende Beschluss erfasst damit die außergerichtlichen Kosten des Gegners, weil sich die Kostentragungspflicht der Klägerin für die Gerichtskosten ohnehin aus dem Gesetz ergibt.


    Ob die Klägerin die aufgrund des Beschlusses des Landgerichts (...) zu tragenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten vom Freistaat Bayern im Wege der Amtshaftung regressieren kann, braucht der Senat im hiesigen Verfahren nicht zu entscheiden."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Vielen lieben Dank, daß paßt ja ganz genau zu dem Fall :dankescho

    Ich habe heute den KFB erhalten, der der Gegenseite am 1.4. zugestellt wurde, die haben sicher gedacht, das ist ein Aprilscherz:wechlach:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Solange denen das Lachen nicht im Halse stecken bleibt... :teufel:

  • :yes:

    Kurze Rückmeldung: LG hat Beschwerde zurückgewiesen, Kosten trägt Gegner.

    :dankeschofür eure Hilfe und ein sonniges Wochenende :bigbye:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • So mutt dat sind! :D

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