von RSB ausgenommene Forderungen nach § 302 InsO n. F.

  • Ich bin mit Unterhaltssachen überhaupt nicht vertraut und bitte daher um etwas Nachhilfe:

    Wer bislang Unterhaltsforderung aus v.b.u.H. angemeldete, kam damit ja gelegentlich auch schon durch, wenn der Schuldner keinen Widerspruch erhob. Ich hatte gerade einen solchen Fall, dass nach Erteilung der RSB erfolgreich eine solche Forderung beigetrieben werden konnte, nachdem diese als Forderung aus v. b. u. H. in Verbindung mit § 170 StGB angemeldet worden war und widerspruchslos blieb.

    Wo liegt jetzt der Vorteil, dass in § 302 InsO n.F. die Ergänzung vorgenommen wurde:

    ".... aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat...."

    Muss ich hier gedanklich ergänzen...".... obgleich er hätte zahlen können...."?

    Ich hab häufig Schuldner, die eigentlich überhaupt gar nichts zahlen können, aber nicht zum Jugendamt oder Gericht gehen, um die alten Unterhaltsurkunden abändern zu lassen, weil sich ihre Einkommensverhältnisse verändert haben. Die kommen da gar nicht drauf. Der Unterhalt ist ja mal so berechnet worden, dann wird das schon stimmen.

    Stellt § 170 StGB nur darauf ab, dass sich der Schuldner seiner Unterhaltspflicht entzogen hat, indem er sich selbst "zahlungsunfähig macht" (keine Arbeit sucht, nicht seinen Fähigkeiten angemessen beschäftigt ist, sich nicht bei der Behörde arbeitssuchend meldet etc. - also seinen Erwerbsobliegenheiten nicht nachkommt)?

  • Hallo Jamie,

    170 StGB trifft im Kern zwei Arten von Tätern: Denjenigen, der einfach nicht zahlen will, obwohl er das Geld hat, und denjenigen, der zahlen könnte, wenn er sich nur angemessen bemühen würde (um eine Stelle, um vollständige Verwertung seiner Arbeitskraft statt nur eines lauen 10-Stunden-Jobs etc.). Wer lieber mit seinen Kumpanen rumhängt und im Stadtpark die sog. "Talsperre" macht ( = sich langsam zulaufen lassen), statt eine unangenehme aber vorhandene Stelle als Tellerwäscher anzunehmen, wäre so ein Fall - wenn bei der Tellerwäsche genügend rausschaut, dass wenigstens der berühmte Euro Unterhalt rauskommt.

    Mit der Neuformulierung dürfte schlicht dies gemeint sein, denn in "pflichtwidrig" steckt m.E. eben auch das angemessene Bemühen um eine vernünftige Stelle.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Dann ist der Einschub in die InsO also sinnlos wie ein Kropf, weil sich gegenüber vorher - ohne Einschub - im Grunde rein gar nichts ändert?

    Vorsätzlich vorenthaltenen Unterhalt konnte man doch schon immer anmelden als ausgenommene Forderung. :gruebel:

  • Dann ist der Einschub in die InsO also sinnlos wie ein Kropf, weil sich gegenüber vorher - ohne Einschub - im Grunde rein gar nichts ändert?

    Vorsätzlich vorenthaltenen Unterhalt konnte man doch schon immer anmelden als ausgenommene Forderung. :gruebel:

    Hallo Jamie,

    man könnte den Sinn des Einschubs in einer gesetzgeberischen Klarstellung sehen. Vielleicht verkenne ich den Sinn dieser Novelle aber auch. Und als Drittes bliebe natürlich noch die - bei dem gebotenen Respekt eines Staatsdieners völlig fern liegende Möglichkeit - der von Dir angesprochenen sinnfreien gesetzgeberischen Aktivität :D

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich hatte es befürchtet..... :eek:

    Ich bitte um Entschuldigung für meinen respektlosen Ausspruch, dass die Ergänzung/Klarstellung oder was auch immer es sein soll, sinnlos ... wie was auch immer ist... :D

  • das mit der v.b.u.H. in § 174 II InsO war vielleicht etwas zu abstrakt, insbesondere um damit die öffentlichen Kassen zu schonen bzw. einen Abschreckungseffekt zu erzielen.

    Jetzt hat man das ausformuliert, was vorher auch schon immer drin gesteckt hat und man kann sagen: "Die da oben haben was gemacht". Nebeneffekt: "vorsetzlich, pflichtwidrig" und § 302 InsO n.F. setzt mE immer voraus, dass die Sache ausgeurteilt werden muss, um den Widerspruch des Schuldners zu beseitigen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hi, ich hänge mich mal hier ran:

    § 302 Nr. 1 3. Alt. InsO n. F. lautet:

    "Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: Verbindlichkeiten des Schuldners aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist."

    Angenommen Forderung wurde entsprechend angemeldet und Schuldner widerspricht dem Rechtsgrund "aus einer Steuerstraftat" trotz Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO nicht und das Verfahren wird mit ansonsten angekündigter RSB aufgehoben. Wann kann das Finanzamt vollstrecken? Sofort, da kein Schuldnerwiderspruch, oder erst nach rechtskräftiger Verurteilung nach §§ 370, 373 o. § 374 AO?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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