Anrechnung GeschG bei PKH

  • Ich nehme an Ihr habt für die Vergütungsabrechnung den amtlichen Vordruck benutzt und die Passage zur Geschäftsgebühr nicht ausgefüllt. Eigentlich ist die überflüssig - vgl. § 55 Abs. 5 RVG und § 58 Abs. 2 RVG, wenn ihr keine Vorschüsse und Zahlungen erhalten habt und dies mitteilt. Auch bei hohen Streitwerten erübrigt sich die Angabe wegen § 58 Abs. 2 RVG. Gelegentlich wird zur Anrechnung der bezahlten GG bei PKH allerdings eine von § 58 Abs.2 RVG abweichende Ansicht vertreten:(.

  • @Little Steven: Nein. Wir rechnen hier über RAM ab. Dort ist regelmäßig - wenn zutreffend - angegeben:
    Für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes habe ich eine Geschäftsgebühr gem. VV 2300-2303 bzw. 2400-2403 nicht erhalten.

    In dem Fall, wo das Hinweisblatt mit der PKH-Bewilligung vom Gericht übersandt wurde, haben wir noch nicht abgerechnet.


  • Ich bin mit AB einer Meinung, dass es ein veralteter Vordruck ist.

    Aber an das Versehen glaub ich nicht...:teufel::teufel:

  • Wir haben das heute zum ersten Mal bekommen.

    Ich kann das im vorliegenden Fall aber auch nicht "austesten", da eine GeschG nicht angefallen ist.

    Dann laß ich mich mal überraschen, ob das jetzt immer mit übersandt wird. Man darf gespannt sein...

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