Zwangshypothek - BGB-Gesellschafter - Insolvenz

  • Hallo zusammen.

    Mir liegt der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zulasten des Grundstücks des A. Z. vor. Grundlage ist ein Versäumnisurteil gegen A. Z. und B. Z. als Gesamtschuldner. Es enthält keine Gründe.

    Aus den beigefügten Vollstreckungsunterlagen lässt sich entnehmen, dass es eine BGB-Gesellschaft gibt, die aus den Gesellschaftern A. Z. und B. Z. besteht und über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Aber über die Vermögen der beiden Gesellschafter A. Z. und B. Z. ist kein Insolvenzverfahren eröffnet.

    Wie würdet Ihr Euch nachweisen lassen, dass sich die Forderung nicht gegen die BGB-Gesellschaft richtet, also die Insolvenz kein Eintragungshindernis ist? Oder muss ich mir das gar nicht nachweisen lassen, weil im Rubrum nicht von der BGB-Gesellschaft die Rede ist? Zur Vollstreckung gegen eine BGB-Gesellschaft würde ja ein Titel gegen die Gesellschafter als Gesamtschuldner ausreichen.

    Bis jetzt wurde nicht viel mehr als eine Kopie eines Faxes vorgelegt, in dem der Gläubigervertreter den Insoverwalter anschrieb, weil dieser die Forderung bestritten habe. Das Fax endet mit "oder haben Sie die Forderung bestritten, weil sie sich nicht gegen die BGB-Gesellschaft richtet?" Daneben ist handschriftlich "richtig" geschrieben. Wer das dazugeschrieben hat, ist nicht ersichtlich.

    Eine Gerichtsvollzieherin hat auf Grund des Titels bereits das Offenbarungsversicherungsverfahren durchgeführt, obwohl die Schuldnerseite eingewandt hatte, es handele sich um eine Forderung gegen die BGB-Gesellschaft. Sie hat mir gesagt, es sei wohl länger korrespondiert worden. Aber urkundliche Nachweise wird man mir sicherlich nicht vorlegen können. Würdet Ihr Euch den beglaubigten Auszug aus der Inso-Tabelle vorlegen lassen als Nachweis für das Bestreiten durch den Inso-Verwalter? Das würde ja noch nicht beweisen, dass es sich nicht um eine Forderung gegen die BGB-Gesellschaft handelt.

    Dankeschön schon mal. :)


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    Sogar der Montag! :S

  • Die Gesellschafter der GbR haften für die Schulden der rechts- und parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 128 ff. HBG analog akzessorisch, untereinander gesamtschuldnerisch und grundsätzlich unbeschränkt persönlich (BGH, Urteil v. 17.10.2006 - XI ZR 19/05; zitiert nach dem B. des OLG Hamburg vom 10.2.2011 - 13 W 5/11).

    Ob sich die BGB-Gesellschaft in Insolvenz befindet, ist insoweit irrelevant. Bei der Forderung, die vollstreckt wird, braucht es sich auch nicht um eine solche zu handeln, wegen der auch in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden könnte. Das OLG Hamburg, aaO. Führt aus:

    …“Für den Fall, dass alle Gesellschafter aufgrund einer Verbindlichkeit verurteilt wurden, für die
    sie gesamtschuldnerisch haften, ohne dass eine Gesellschaftsschuld vorliegt, scheidet eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen jedoch aus..“ (es folgen Nachweise)….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo, Prinz, ich danke Dir für Deine Antwort. Die von Dir zitierten Entscheidungen habe ich mir durchgelesen und noch einiges weitere nachgelesen. Das mit der gesamthänderischen Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft leuchtet mir ein. Ich bin jetzt auf § 93 InsO (i. V. m. § 11 InsO) gestoßen.

    Da nur der Insolvenzverwalter Forderungen gegen die Gesellschafter wegen Gesellschaftsschulden geltend machen kann, kommt es m. E. in meinem Fall doch darauf an, ob es sich bei der titulierten Forderung um eine Forderung gegen die BGB-Gesellschaft handelt oder um eine private Forderung gegen deren beide Gesellschafter, für die sie zufällig als Gesamtschuldner haften. Da ich dem Titel nicht ansehen kann, um was für eine Forderung es sich handelt und es sich um eine Tatsache handelt, die für die Frage entscheidend ist, ob die Zwangshypothek auf Grund des Titels eingetragen werden kann oder nicht, habe ich mir nun überlegt, dass der Gläubiger eine beurkundete oder öffentlich beglaubigte Erklärung des Insoverwalters vorlegen müsste, dass es sich bei der Forderung nicht um eine Forderung gegen die BGB-Gesellschaft handelt. Kann man mir das nicht nachweisen, müsste der Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen werden.

    Hat jemand eine andere Idee?


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  • Vom Vollstreckungsverbot des § 89 InsO wird aber das persönliche Vermögen der Gesellschafter nicht umfasst. Es ist lediglich zu beachten, dass nach § 93 die persönliche Haftung der Gesellschafter in die Verfahrensabwicklung kraft Gesetzes einbezogen ist und nur noch durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (s. Breuer im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013, § 89 RN 28). Das betrifft aber nur die Haftung aufgrund des analog anzuwendenden § 128 HGB. Hat der BGB-Gesellschafter für die Forderung z. B. eine Bürgschaftserklärung abgegeben, haftet er aus einem anderen Rechtsgrund. Der BGH führt dazu im Urteil vom 4. 7. 2002 - IX ZR 265/01 = NJW 2002, 2718, aus (Hervorhebungen jeweils durch mich):

    …. Die Einbeziehung von Haftungsansprüchen gegen Gesellschafter, deren Rechtsgrund außerhalb der §§ 128ff., 161ff. HGB liegt, in den Geltungsbereich des § 93 InsO hätte zur Folge, dass solche persönlichen schuldrechtlichen Ansprüche gegen die Gesellschafter für den Gläubiger nahezu nutzlos wären. Bürgschaften und vergleichbare Verpflichtungen erweisen ihren Wert in der Regel erst dann, wenn der Hauptschuldner insolvent wird. Kann der Gläubiger den Gesellschafter während des Insolvenzverfahrens aus solchen persönlichen Verpflichtungen nicht in Anspruch nehmen, so steht er sich regelmäßig im wirtschaftlichen Ergebnis ebenso, wie wenn er sich mit der gesetzlichen Haftung begnügt hätte. Es ist anzunehmen, dass der Wille, persönliche Schuldverpflichtungen der Gesellschafter - entgegen dem bisher geltenden Recht - in solcher Weise zu entwerten, im Gesetz deutlich zum Ausdruck gebracht worden wäre, wenn der Gesetzgeber mit der nunmehr geltenden Regelung eine solche Wirkung bezweckt hätte…“

    Welche Anspruchs- bzw. Haftungsgrundlage dem Titel zugrunde liegt, ist aber mE nicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Das AG Bremen führt dazu Beschluss vom 11.07.2011, 507 IN 12/11, aus:

    …“Die Wirkung des § 93 InsO ist die, dass der Gläubiger für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis verliert (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage, Randnummer 26 zu § 93 InsO). Ob dies bei der titulierten Forderung der Fall ist oder nicht, lässt sich aus dem Vergleich selbst nicht entnehmen, sondern bedarf einer materiell-rechtlichen Überprüfung. Diese kann nur im Erkenntnisverfahren erfolgen (BGH, Beschluss vom 25.9.2008 – IX ZB 205/06- in NJW 2008, 3640 betreffend den Einwand der Restschuldbefreiung; BGH, Beschluss vom 16.4.2009 – VII ZB 62/08- in BKR 2009, 333 betreffend die Unwirksamkeit einer Unterwerfungsklausel)…

    Vielleicht kann aber in der Tat hier ein "Insolvenzrechtler" mehr beitragen...;)

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  • Danke, Prinz, das hilft mir sehr weiter. Vielleicht habe ich in die falsche Richtung gedacht, weil ich befürchtete, in die Rechte des Insolvenzverwalters einzugreifen, wenn es in Wahrheit nur um Dinge geht, die der Schuldner im Wege der Klage einwenden müsste.

    Ich werde mir noch mal in Ruhe durchlesen, was ich alles zusammengetragen habe, aber mir scheint, ich kann eintragen.

    Schöne Ostertage! :)


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  • Vielleicht habe ich in die falsche Richtung gedacht, weil ich befürchtete, in die Rechte des Insolvenzverwalters einzugreifen, wenn es in Wahrheit nur um Dinge geht, die der Schuldner im Wege der Klage einwenden müsste.

    Genau das ist des Pudels Kern!

    Durch § 93 InsO wird die Zwangsvollstreckung eines GbR-Gläubigers gegen einen akzessorisch haftenden Gesellschafter wegen GbR-Schulden zwar unzulässig. Aber dies festzustellen ist nicht Deine Aufgabe als Grundbuchrechtspfleger. Vielmehr muss der Gesellschafter diese rechtshemmende materiell-rechtliche Einwendung selbst im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen. Er muss also darlegen und beweisen, dass die gegen ihn vollstreckte Forderung auf seiner akzessorischen persönlichen Haftung für GbR-Verbindlichkeiten beruht.

    Sehr instruktiv hierzu etwa AG Duisburg, Beschl. v. 11.10.2011 - 64 IN 16/11.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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