Berechnung Dienstjubiläum bei Bundeslandwechsel

  • Hallo,

    ich benötige mal ein bisschen Nachhilfeunterricht im Jubiläumsrecht.

    Es geht um einen Beamten, der seit 2007 für das Land Schleswig-Holstein arbeitet und vom Land Hessen übernommen wurde.
    Gem. §2 JubVO zählen die beim Dienstherrn des Beamten zurückgelegten Zeiten, also die für das Land Schleswig-Holstein erbrachten Zeiten.
    Da der Beamte vom Land Hessem hierher versetzt worden ist, und diese Zeiten in §2 JubVO nicht als einzubeziehende Zeiten erwähnt sind, gehe ich davon aus, dass die Jubiläumsdienstzeit für das Land Schleswig-Holstein im Jahr 2007 neu zu laufen beginnt. Die Zeiten beim Land Hessen also keine Berücksichtigung finden?!
    Andererseit kann ich mir aber auch schlecht vorstellen, dass diese Zeiten bei der Jubiläumsberechnung unberücksichtigt bleiben :gruebel:.

  • Nach §5 JubVO gilt für diesen Beamten das bisherige Recht. Liegt denn noch keine Berechnung vor?


    Das ist nicht ganz richtig. § 5 der JubVO lautet "Für die am 27. April 2012 vorhandenen Beamtinnen und Beamte gelten die bis zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht durchgeführten Jubiläumsdienstzeitberechnungen fort."
    Mit anderen Worten: Wenn für den Beamten bis zum 27.04.2012 eine korrekte Berechnung nach bisherigen Vorschriften vorgenommen und dokumentiert wurde, dann soll die darin festgestellte Jubiläumszeit gelten.

  • mE ist die Berechnung zeitnah zum Dienstbeginn vorzunehmen. Eine Benachteiligung wegen zu später Berechnung (bzw. bisheriger Nichtberechnung) dürfte nicht hinzunehmen sein, oder? Leider finde ich weder die alte Fassung noch evtl. Durchführungsbestimmungen.
    Eine Berücksichtigung von Zeiten nur in SH (entgegen sonst öffentlichen Dienst) finde ich eigenwillig, aber wohl Föderalismus.

  • wenn nach altem Recht die Zeit in Hessen zu berücksichtigen wäre, wäre es wohl nicht hinzunehmen sein. Allerdings weiß ich nicht, wie es beim alten Recht vorgesehen war. Wäre dort die Zeit in Hessen mit zu berücksichtigen?

  • wenn nach altem Recht die Zeit in Hessen zu berücksichtigen wäre, wäre es wohl nicht hinzunehmen sein. Allerdings weiß ich nicht, wie es beim alten Recht vorgesehen war. Wäre dort die Zeit in Hessen mit zu berücksichtigen?

    Wie die alte Regelung lautet, entzieht sich meiner Kenntnis. Es spielt aber auch keine Rolle. Wenn es am 27.04.2012 keine korrekte Berechnung gab, dann gilt die neue Regelung. Folglich darf er sich 2032 auf sein 25jähriges Dienstjubiläum freuen. Auf der Urkunde steht dann in etwa: "Danke für 25 Jahre gewissenhafte Pflichterfüllung für das Land Schleswig-Holstein". Wäre nach alter Regelung eine Dienstzeit von (z.B.) 10 Jahren in Hessen anzurechnen gewesen und hätte man die Berechnung dementsprechend bis zum 27.04.2012 zur Akte gebracht, dann hätte der Kollege womöglich 2022 eine Urkunde mit gleichem Inhalt erhalten. Das mit der Pflichterfüllung für Schleswig-Holstein wäre dann ja wohl falsch, oder? Den Dank für die 10 Jahre in Hessen dürfte er bei der Versetzung von Hessen nach Schleswig-Holstein schon entgegengenommen haben (schau mal in die Versetzungsverfügung ziemlich weit unten).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!