Freigabeerklärung - Akteneinsicht

  • Hallo zusammen,
    nachdem ich mich hier jetzt mal eine Weile durch das Forum gewühlt hab, aber immer noch nicht schlauer bin, frag ich jetzt doch mal lieber direkt:

    Die Mietkaution unserer Mandantin wurde von der Bank hinterlegt, weil die Vermieterin angebliche Ansprüche geltend gemacht hat. Wir haben die Vermieterin mehrfach zur Freigabe der hinterlegten Kaution aufgefordert. Sie wollte das nicht. Also haben wir sie jetzt auf Erklärung der Freigabe verklagt. Als Antwort darauf kam von ihr ein Scheiben, das sie angeblich schon letzten Oktober an die Hinterlegungsstelle geschickt haben will (wer's glaubt), in dem sie die Freigabe erklärt.

    Meine Frage dazu: Hätte mich die Hinterlegungsstelle nicht über so ein Schreiben informieren müssen/sollen/können? (Hinweis: meine Kollegin hat es versäumt, in der Sache einen Herausgabeantrag zu stellen. Der war aber eigentlich auch nicht notwendig, da unserer Meinung nach ja keine Freigabe erfolgt ist, zumindest nicht gegenüber uns.)

    Kann ich in diesem Zusammenhang auch Akteneinsicht beantragen? (Mich würd ja schon interessieren, ob das Schreiben im Oktober schon da gewesen ist.) Wenn ja, was muss ich dafür alles angeben?

    Ich bin für jede Hilfe dankbar.

  • Aus dem SV-Vortrag ersehe ich, dass ihr in dieser Sache offenbar noch kein einziges Schreiben an die Hinterlegungsstelle geschickt habt....

    Die Hinterlegungsstelle ist m.E. nicht zur Information an die Beteiligten verpflichtet, wenn eine Freigabeerklärung dort eingeht.

    Wie oder warum ihr eine Klage eingereicht habt, ohne zuvor einen Herausgabeantrag beim Gericht zu stellen, der abschlägig beantwortet wurde, entzieht sich meiner Vorstellungskraft. Wie wolltet ihr denn die Klage auf Zustimmung zur Herausgabe begründen, wenn ihr noch nichtmal bei Gericht die Herausgabe des Geldes beantragt hattet????

    "...Wir werden irgendwann (vielleicht) mal die Herausgabe beantragen und weil wir wissen, dass die Hinterlegerin ohnehin nicht zustimmen wird, verklagen wir sie jetzt schonmal auf Zustimmung...." witzig.

    Wie wäre es, wenn ihr einfach jetzt mal (endlich) einen Herausgabeantrag stellt und dabei das Schreiben der Vermieterin beifügt?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Sehe ich genauso. Sollte die Freigabeerklärung tatsächlich vorliegen (auf die auch meiner Meinung nach die Hinterlegungsabteilung nicht hinweisen braucht), so wird auf Antrag ausgezahlt. Eine Akteneinsicht erübrigt sich dann...

  • Nicht auf mir rumhacken, ich bin nur der Depp, der das Ganze jetzt ausbaden darf, weil er es auf den Tisch geklatscht gekriegt hat, nachdem die Sache ein Jahr nicht mehr wirklich bearbeitet wurde...

    Einen Herausgabeantrag hab ich natürlich sofort gestellt, nachdem ich gesehen hab, dass das bisher noch nicht passiert ist. Vorsorglich hab ich auch das Schreiben der ehemaligen Vermieterin an die Hinterlegungsstelle geschickt. Ich wusste nur nicht, dass die Mieterin oder wir nicht informiert werden, wenn oder falls so ein Schreiben bei der Hinterlegungsstelle eingeht.
    Gut, jetzt weiß ich's. Man wird nicht informiert. Ist das immer so oder nur wenn kein Herausgabeantrag gestellt wurde?

    Akteneinsicht wäre dennoch wichtig, oder aber die Information der Hinterlegungsstelle, wann das Schreiben dort eingegangen ist, wegen den Kosten im Klageverfahren (Anlass zur Klage gegeben...).
    Also nochmal die Frage, besteht die Möglichkeit der Akteneinsicht? Kann ich das ganz normal beantragen oder muss ich dabei etwas Besonderes beachten?

    Danke für Eure schnellen Antworten.

  • Ach ja, was ich vergessen hab:
    Muss ich immer einen Antrag ans Gericht schicken, auch wenn ich weiß, dass keine Freigabe erklärt wurde?
    Schneller geht's doch dann auf jeden Fall, wenn ich die Freigabeerklärung gleich einklag, ohne dass ich vorher einen Beschluss brauch, dass ich die Herausgabe nicht bekomme, weil keine Freigabe vorliegt. Oder?

  • Akteneinsicht wäre dennoch wichtig, oder aber die Information der Hinterlegungsstelle, wann das Schreiben dort eingegangen ist, wegen den Kosten im Klageverfahren (Anlass zur Klage gegeben...).
    Also nochmal die Frage, besteht die Möglichkeit der Akteneinsicht? Kann ich das ganz normal beantragen oder muss ich dabei etwas Besonderes beachten?

    Ich versuche es nochmals: Wenn du keinen Antrag auf Herausgabe stellst, weißt du nicht, ob die Zustimmung des Hinterlegers überhaupt notwendig ist oder ob diese überhaupt verweigert wird. Erst wenn dir nach dem Herausgabeantrag bei der HL-Stelle die Zustimmung ausdrücklich oder nach Fristsetzung verweigert wird, ist m.E. eine Klage begründet. Vielleicht wäre ja zur Herausgabe (weil ggf. falsch hinterlegt ist) keine Zustimmung nötig gewesen....

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (15. April 2014 um 13:04)

  • Da Eure Mandantin am HL-Verfahren als mögliche Empfangsberechtigte beteiligt ist, sollte Akteneinsicht unproblematisch möglich sein.

    Was die Benachrichtigung angeht, stimme ich den Vorrednern ebenfalls zu.

    Sollte aber ein Antrag gestellt sein und dann - während des Laufs einer Zwischenverfügung - die Herausgabebewilligung eingehen, informiere ich darüber niemanden mehr extra sondern zahle aus.

    Wurde der Herausgabeantrag abgelehnt und danach kommt die Freigabeerklärung, wäre es m.E. nett und sinnvoll, den Berechtigten zu informieren; eine formale Verpflichtung dazu sehe ich aber nicht, da der Herausgabeantrag mit Zurückweisung erledigt war und die reine Freigabeerklärung nichts in Gang setzt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Kleiner Nachtrag:
    Der Rechtspfleger unserer Hinterlegungsstelle ist durchaus der Ansicht, dass man uns hätte informieren müssen, dass eine Freigabeerklärung der Gegenseite bei der Hinterlegungsstelle eingegangen ist und kann sich nicht erklären wie seinem Vorgänger so ein Fehler unterlaufen konnte. Das wäre durchaus üblich, dass man darüber informiert, auch wenn noch kein Herausgabeantrag eingegangen ist.

    Auch die Richterin in unserem Fall ist dieser Meinung (mit der sich der Rechtspfleger kurzerhand kurzgeschlossen hat).

    Außerdem hätte die Gegenseite natürlich die Freigabeerklärung zumindest auch an uns schicken müssen.

    Deshalb gibt's jetzt bald ein Feststellungsurteil, in dem die Gegenseite zur Tragung der Kosten verpflichtet wird. :)

    Akteneinsicht war nicht notwendig, da ich dem Rechtspfleger meine Frage, wann denn die Freigabeerklärung bei ihm eingegangen ist, gleich mitgeschickt hab und er sie freundlicherweise auch gleich mitbeantwortet hat.:daumenrau

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