Erbengemeinschaft - Aufgebot Sparbuch

  • Hallo

    ich habe folgendes Problem:

    Sparbuch lief auf den Namen des Vaters. Dieser ist verstorben. Sparbuch ist verschwunden.

    Erben sind seine 2 Kinder.

    Antrag wird nur von einem Kind gestellt, zum Bruder bestehe kein Kontakt. Adresse ist vorhanden.

    Wie gehe ich nun vor?

    Muss der andere Miterbe ebenfalls versichern (eV anbieten), dass er vom Sparbuch nichts weiß?

    Höre ich ihn einfach nur an?

  • Zum Thema Antragsrecht mehrerer Antragsberechtigter habe ich mir mal folgendes abgespeichert:

    [TABLE='class: MsoNormalTable, width: 100']

    [tr][/tr][tr][td][/td][/tr]


    [/TABLE]

    Zitat

    [FONT=&quot]Mehrere Antragsberechtigte können das Antragsrecht jeweils selbstständig ausüben, es sei denn, die Antragsberechtigten sind zur gesamten Hand berechtigt oder sonst in ihrer Verfahrensführungsbefugnis über das Recht, aus dem die Antragsberechtigung folgt, beschränkt. Bei Gesamthandsgemeinschaften kann einer der Gesamthänder das Antragsrecht ausnahmsweise selbstständig ausüben, wenn eine eigene Verfahrensführungsbefugnis für den in gesamthänderischer Verbundenheit gehaltenen Gegenstand besteht, siehe etwa für die Erbengemeinschaft § 2039 BGB. [/FONT][FONT=&quot][/FONT](Siehe auch BGH WM 2009, 756, 759, der offenbar § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB bemühen möchte).

    [FONT=&quot] Nach § 455 Abs. 1 können jedenfalls die Erben beim Aufgebot nach §§ 1970 ff. BGB den Antrag selbstständig stellen [/FONT]


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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