Im Grundbuch ist A als Eigentümer eingetragen.
In Abt. II Nr. 1 ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Nutzungsrecht für das gesamte Flurstück) eingetragen.
Unter Nr. 2 folgt eine Auflassungsvormerkung für A, die trotz damaliger Eigentumsumschreibung nicht gelöscht wurde.
Unter Nr. 3 ist eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) eingetragen.
M.E. ist die Grunddienstbarkeit Nr. 3 gegenüber der Auflasungsvormerkung Nr. 2 - und folglich auch gegenüber dem Eigentum des A - relativ unwirsam, da sie nachrangig eingetragen wurde. Da die Grunddienstbarkeit Nr. 3 auch der persönlichen Dienstbarkeit Nr. 1 im Rang nachgeht, kann diese aktuell nicht ausgeübt werden, da durch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit Nr. 1 das Nutzungsrecht für das gesamte Flurstück begründet wurde.
1) Liege ich mit dieser Auffassung richtig?
A verkauft nun das Flurstück an B und lässt es an diesen auf. Im Vertrag wird vereinbart, dass sämtliche Rechte in Abteilung II von B zu übernehmen sind.
2) Verliert B durch die Eigentumsumschreibung auf ihn das Recht, sich gegen die beschränkt persönliche Dienstbarkeit Nr. 3 zu "wehren", also diese eventuell aus dem Grundbuch löschen zu lassen?
3) Hätte dies vom Notar nicht in die Urkunde aufgenommen werden müssen?