Unwirksame Grunddienstbarkeit

  • Im Grundbuch ist A als Eigentümer eingetragen.

    In Abt. II Nr. 1 ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Nutzungsrecht für das gesamte Flurstück) eingetragen.

    Unter Nr. 2 folgt eine Auflassungsvormerkung für A, die trotz damaliger Eigentumsumschreibung nicht gelöscht wurde.

    Unter Nr. 3 ist eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) eingetragen.

    M.E. ist die Grunddienstbarkeit Nr. 3 gegenüber der Auflasungsvormerkung Nr. 2 - und folglich auch gegenüber dem Eigentum des A - relativ unwirsam, da sie nachrangig eingetragen wurde. Da die Grunddienstbarkeit Nr. 3 auch der persönlichen Dienstbarkeit Nr. 1 im Rang nachgeht, kann diese aktuell nicht ausgeübt werden, da durch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit Nr. 1 das Nutzungsrecht für das gesamte Flurstück begründet wurde.

    1) Liege ich mit dieser Auffassung richtig?

    A verkauft nun das Flurstück an B und lässt es an diesen auf. Im Vertrag wird vereinbart, dass sämtliche Rechte in Abteilung II von B zu übernehmen sind.

    2) Verliert B durch die Eigentumsumschreibung auf ihn das Recht, sich gegen die beschränkt persönliche Dienstbarkeit Nr. 3 zu "wehren", also diese eventuell aus dem Grundbuch löschen zu lassen?

    3) Hätte dies vom Notar nicht in die Urkunde aufgenommen werden müssen?

  • Wie ist das Recht Nr. 1 schlagwortartig bezeichnet? Recht zum Betrieb einer Tankstelle. Die Gebäude stehen im Eigentum des Betreibers.

    Wer hat das Recht Nr. 3 zur Eintragung bewilligt? Der Eigentümer vor A.

    Ist das Recht Nr. 3 im jetzigen Kaufvertrag mit dem Veräußerer A erwähnt? Ja, als Recht, das übernommen werden muss.

  • ...
    Ist das Recht Nr. 3 im jetzigen Kaufvertrag mit dem Veräußerer A erwähnt? Ja, als Recht, das übernommen werden muss.

    Also da versteh ich jetzt das Problem nicht, wenn der Erwerber die Rechte ohnehin übernehmen will?
    (Ich vermute mal die alte AV soll schon gelöscht werden)

  • ...
    Ist das Recht Nr. 3 im jetzigen Kaufvertrag mit dem Veräußerer A erwähnt? Ja, als Recht, das übernommen werden muss.

    Also da versteh ich jetzt das Problem nicht, wenn der Erwerber die Rechte ohnehin übernehmen will?
    (Ich vermute mal die alte AV soll schon gelöscht werden)

    Das Problem ist, dass der neue Eigentümer durch die Eigentumsumschreibung evtl. das Recht verliert, die gegenüber der Auflassungsvormerkung Nr. 2 unwirksame Grunddienstbarkeit Nr. 3 aus dem Grundbuch löschen zu lassen oder den Grunddienstbarkeitsberechtigten hierzu zu "zwingen". Eventuell war ihm dies bei Vertragsunterzeichnung so nicht bekannt.

    Andererseits frage ich mich eher grundsätzlich, wieso ein Wegerecht eingetragen wird, wenn doch im Rang vorher das ganze Flurstück von einem Dienstbarkeitsberechtigten genutzt werden kann. Liege ich mit der Annahme falsch, dass das Wegerecht dem Berechtigten im Moment gar nichts nützt, sondern erst bei Löschung der Dienstbarkeit Nr. 1?

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    Ist das Recht Nr. 3 im jetzigen Kaufvertrag mit dem Veräußerer A erwähnt? Ja, als Recht, das übernommen werden muss.

    Also da versteh ich jetzt das Problem nicht, wenn der Erwerber die Rechte ohnehin übernehmen will?
    (Ich vermute mal die alte AV soll schon gelöscht werden)

    Das Problem ist, dass der neue Eigentümer durch die Eigentumsumschreibung evtl. das Recht verliert, die gegenüber der Auflassungsvormerkung Nr. 2 unwirksame Grunddienstbarkeit Nr. 3 aus dem Grundbuch löschen zu lassen oder den Grunddienstbarkeitsberechtigten hierzu zu "zwingen". Eventuell war ihm dies bei Vertragsunterzeichnung so nicht bekannt.
    Dem Erwerber wurden alle Rechte bekanntgegeben, die er übernehmen soll. Wenn's ihm nicht passt braucht er's ja nicht zu kaufen, dass er bei der AV stutzig werden sollte, ist sein Problem nicht unseres. (Kauft es evtl. sog. der Tankstellenpächter?)

    Andererseits frage ich mich eher grundsätzlich, wieso ein Wegerecht eingetragen wird, wenn doch im Rang vorher das ganze Flurstück von einem Dienstbarkeitsberechtigten genutzt werden kann. Liege ich mit der Annahme falsch, dass das Wegerecht dem Berechtigten im Moment gar nichts nützt, sondern erst bei Löschung der Dienstbarkeit Nr. 1?

    Das kann man so pauschal nicht sagen.
    Nur weil da grade eine Tankstelle betrieben wird heisst, ja noch lange nicht dass man da nicht gehen und fahren kann. Das Gegenteil dürfte der Fall sein, dort wo nicht zufällig der Shop oder eine Zapfsäule steht kann man sehr schön fahren. Vielleicht wohnt der Berechtigte der GD ja hinter der Tankstelle und braucht diese Zufahrt sogar?

  • :confused:
    Hat der Erwerber, denn jetzt plötzlich ein Problem mit der Übernahme?

    Dann soll er sich mal hurtig an den Notar wenden, damit die Sache geklärt werden kann.

    Solange noch nichts vollzogen ist kann man Anträge noch zurücknehmen.

  • Was könnte der Übernehmer zum jetzigen Zeitpunkt (nach Eingang beim Grundbuchamt) tun, um die Dienstbarkeit Nr. 3 nicht übernehmen zu müssen.

    Er könnte dem Dienstbarkeitsberechtigten ein Angebot machen, das dieser nicht ablehnen kann. :teufel: Ansonsten: nichts. Wenn dann könnte das höchstens der Vormerkungsberechtigte A tun, der aber gar keine Veranlassung dazu hat, da er sich dem B gegenüber nicht zur Lastenfreistellung verpflichtet hat. Vorausgesetzt, der A hat der Dienstbarkeitsbestellung nicht auch schon längst zugestimmt.

  • Wenn A im damaligen KV das Recht II/3 übernommen hat, dann ist das Recht ihm gegenüber wirksam und nicht - wie greg meint - relativ unwirksam. Die Vormerkung schützt A also nicht, da II/3 mit seiner Zustimmung eingetragen wurde.

    Demnach hat also m.E. weder A noch der Erwerber B jetzt gegenüber II/3 irgendwelche Ansprüche aus der AV.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn A im damaligen KV das Recht II/3 übernommen hat, dann ist das Recht ihm gegenüber wirksam und nicht - wie greg meint - relativ unwirksam. Die Vormerkung schützt A also nicht, da II/3 mit seiner Zustimmung eingetragen wurde.

    Demnach hat also m.E. weder A noch der Erwerber B jetzt gegenüber II/3 irgendwelche Ansprüche aus der AV.

    II/3 wurde vom alten Eigentümer und nicht von A bewilligt.

  • Ob der A da wirklich nichts zu verlangen hat, darf man bezweifeln, wenn man will, Tatsache ist, dass er es schlichtweg nicht tut, selbst wenn er könnte. Das reicht ja schon.
    Letztlich ist die AV ziemlich egal und nutzlos, solange sie keiner benutzen will.

    Die Rechte Abt. II Nr. 1 und Nr. 3 sind eingetragen und wurden vom aktuellen Erwerber übernommen, dann gibt's die eben.
    Wenn er damit nicht leben will, darf er sie eben nicht übernehmen.

    Was ist denn aktuell überhaupt grade beantragt? Die neue AV für B? Die Löschung der AV für A? Die Eigentumsumschreibung?

  • Ich muss mich korrigieren.Der Antrag auf Eigentumsumschreibung auf B ist noch nicht beim Grundbuchamt eingegangen. Im Vertrag ist nicht vereinbart, dass die Rechte zu übernehmen sondern, dass diese nicht zu beseitigen sind. Im Ergebnis dürfte dies aber dasselbe sein.Die Auflassungsvormerkung II Nr. 2 wurde 2006 aufgrund einer Bewilligung aus diesem Jahr eingetragen.Die Grunddienstbarkeit II Nr. 3 wurde 2007 aufgrund einer Bewilligung von 2001! eingetragen. Es kann also nur so gewesen sein, dass die Grunddienstbarkeit im Jahr 2001 bewilligt wurde, der Antrag aber erst nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung für A und dem Eigentumswechsel auf A beim Grundbuchamt eingereicht wurde.Der Erwerber hat mündlich erklärt, dass er die Grunddienstbarkeit II Nr. 3 auf keinen Fall übernehmen will.Wie muss nun verfahren werden.

  • Wie muss nun verfahren werden.

    Abwarten, bis ein Antrag eingeht.

    Vermutlich klärt sich dann alles (was auch immer). Kann ja sein, dass Löschungsbewilligung etc. dann eingereicht werden, kann ja sein, dass der Erwerber doch noch übernimmt, kann ja sein, dass das gar niemanden beim Grundbuchamt interessieren muss. Ostern steht zwar vor der Tür; über ungelegten Eiern brüte ich trotzdem nicht.

  • Im Veräußerungsvertrag an A war von dem "im Werden" befindlichen Recht keinerlei Rede?



    Doch, der damalige Eigentümer des herrschenden Flurstücks hatte sogar erklärt, dass er das Recht "nicht mehr benötige und daher einer Löschung zustimme". Das Rechts war aber nicht im Grundbuch eingetragen. Vermutlich war es seit 2001 in der erforderlichen Form bewilligt aber nie beim Grundbuchamt eingereicht worden.

  • Ich ziehe meine obige Aussage zurück, da ich den SV zunächst dahingehend missverstanden hatte, dass A im damaligen KV das (noch nicht eingetragene aber schon bewilligte) Recht II/3 ausdrücklich übernommen hatte.

    Letztlich kann das alles aber dem GBA egal sein, so lange nicht die Löschung der AV beantragt wird. Erst dann ist zu prüfen, ob eine ausreichende Löschungsbewilligung vorliegt oder ob die Zwischeneintragung die Löschung der AV hindert.

    Ob und wie nun B das Grundstück erwirbt, hat dem GBA egal zu sein. Das ist allein Sache der Beteiligten.

    Jedenfalls führt die evtl. vormerkungswidrige Eintragung nicht dazu, dass das GBA von sich aus irgend etwas veranlassen könnte oder gar müsste. Ggf. muss der Vormerkungsberechtigte zivilrechtlich gegen den Berechtigten II/3 vorgehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich ziehe meine obige Aussage zurück, da ich den SV zunächst dahingehend missverstanden hatte, dass A im damaligen KV das (noch nicht eingetragene aber schon bewilligte) Recht II/3 ausdrücklich übernommen hatte.

    Letztlich kann das alles aber dem GBA egal sein, so lange nicht die Löschung der AV beantragt wird. Erst dann ist zu prüfen, ob eine ausreichende Löschungsbewilligung vorliegt oder ob die Zwischeneintragung die Löschung der AV hindert.

    Ob und wie nun B das Grundstück erwirbt, hat dem GBA egal zu sein. Das ist allein Sache der Beteiligten.

    Jedenfalls führt die evtl. vormerkungswidrige Eintragung nicht dazu, dass das GBA von sich aus irgend etwas veranlassen könnte oder gar müsste. Ggf. muss der Vormerkungsberechtigte zivilrechtlich gegen den Berechtigten II/3 vorgehen.

    Bedeutet das, dass der Vormerkungsberechtigte auch nach der Eintragung des B als neuer Eigentümer seine Rechte aus der Vormerkung geltend machen kann und so die Löschung von II/3 betreiben kann? Im Umkehrschluss würde das aber bedeuten, dass dies B als neuer Eigentümer nicht kann?

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