Hinterlegungsgrund?

  • Vielleicht habe ich gerade ein Brett vorm Kopf und sehe möglicherweise Probleme wo keine sind.
    Ich benötige daher Hilfe in folgendem Fall:

    A war lange Jahre Betreuer seine Halbschwester B.
    Kurz bevor er hinsichtlich der Vermögenssorge als Betreuer abberufen worden ist, hat er einen mittleren fünfstelligen Geldbetrag ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts aus dem Vermögen der Betreuten entnommen.
    Dies ist meiner Kollegen im Rahmen der Prüfung seiner Rechnungslegung natürlich aufgefallen und sie hat ihn aufgefordert, diesen Betrag an die Betreute zurückzuerstatten.
    A möchte diesen Betrag allerdings grundsätzlich nicht zurückerstatten, da er seiner Meinung nach eine entsprechende Forderung aus einer früheren Erbauseinandersetzung gegen B habe.
    Außerdem ist der Gesundheitszustand der B sehr schlecht, so dass er fürchtet, dass er im Falle des Ablebens der B das von ihm zurückzuerstattende Geld nicht von ihren Erben zurückerhält, sofern die Rechtmäßigkeit seiner Forderung festgestellt werden würde.
    Der neue Betreuer C ist durch das hiesige Betreuungsgericht aufgefordert worden, das Bestehen oder Nichtbestehen der angeblichen Forderung des A gerichtlich klären zu lassen.
    A möchte daher nunmehr den von ihm aus dem Vermögen der B entnommenen Betrag bei der hiesigen Hinterlegungsstelle zu seinen Gunsten und zu Gunsten der B hinterlegen.
    Der neue Betreuer C ist mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
    Da A auch als Empfangsberechtigter aufgeführt werden will, verzichtet er allerdings auch nicht auf das Recht auf Rücknahme.
    Folglich ist diese Hinterlegung nicht schuldbefreiend.
    Fraglich ist daher für mich, ob überhaupt ein Hinterlegungsgrund im Sinne der §§ 372 ff BGB oder ein sonstiger Hinterlegungsgrund gegeben ist.
    Meines Erachtens nach hat er den Betrag zu Unrecht aus dem Vermögen der Betreuten entnommen, da ihm hierfür die notwendige betreuungsgerichtliche Genehmigung fehlte, so dass er ihn auf jeden Fall an die Betreute zurückzuerstatten hat.
    Habe ich die fehlende betreuungsgerichtliche Genehmigung allerdings als Hinterlegungsstelle überhaupt zu prüfen?
    Bin für jeden Hinweis dankbar.

  • Da der eventuelle Gläubiger hier ausdrücklich einverstanden ist, ist m.E. ein HL-Grund gegeben. Es handelt sich hier um eine vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung des A für die Dauer der gerichtlichen Überprüfung der Ansprüche.

    Bei Sicherheitsleistungen ist naturgemäß nicht auf das Recht auf Rücknahme zu verzichten, da der Hinterleger die Forderung ja gerade (noch) nicht erfüllen will.

    Ulf

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