Mein Steuerpflichtiger ist verstorben. Für das Jahr seines Todes war er noch verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Die Erben haben (offenbar) als das Erbe abgelehnt, daher erfolgte eine Steuerschätzung.
Inzwischen wurde bekannt, dass (wohl auf Drängen des Hausbank) ein Nachlassverwalter bestellt wurde, denn im Erbe befand sich ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Grundstück.
Gegen den Steuerbescheid, bzw. die Zahlung der Steuer erhob der Nachlassverwalter Erschöpfungseinrede. Nach meinem Verständnis des BGB Wortlautes, geht das aber nur, wenn ein Nachlassinsoverfahren beendet wurde.
Daraufhin teilte er mir mit, dass das in diesem Fall trotzdem geht, da die Eröffnung des INSO Verfahrens untunlich wäre und die Nachlassverwaltung mangels Masse aufgehoben wird, sobald der Miteigentumsanteil veräußert ist. Er warte derzeit nur noch auf die Eintragung im Grundbuch.
Meines Erachtens müsste in diesem Fall Dürftigkeitseinrede erhoben werden.
Da es mein erster Fall in diesem Bereich ist, und die Materie auch nicht gerade mein Standardumfeld ist, hier meine Fragen:
1) Das BGB spricht in 1989 und 1990 jeweils von einer Einrede der Erben. Die Erben haben aber alle ausgeschlagen. Kann der Nachlassverwalter die Einrede überhaupt erheben?
2) Kann überhaupt Erschöpfungseinrede erhoben werden, ohne Nachlassinsolvenzverfahren?
3) Macht es einen Unterschied zwischen Erschöpfungseinrede und Dürfigkeitseinrede?