A ist 2000 Eigentümer eines Grundstücks
Durch Vertrag von 2001 werden A und B Eigentümer in BGB-Gesellschaft.
Die Klausel wird auf A und B umgeschrieben und die Zwangsversteigerung beantragt. Das Gericht ordnet an, stellt aber später fest, dass die Zustellung der Klausel an A wohl nicht korrekt war (RA als Zustellungsvertreter leugnet Vollmacht zur Entgegennahme).
2005 wird ein Aufhebungsvertrag zwischen A und B bzgl. des Vertrages von 2001 geschlossen. B habe die damaligen Erklärungen angefochten und A habe die Anfechtung akzeptiert. Das Grundbuchamt trägt wieder A als Alleineigentümer ein.
Das Gericht möchte nun einen Beschluss nach § 28 ZVG und der Gläubigerin die ordnungsgemäße Zustellung des Titels an A zur Auflage machen. Dadurch würde aber einen "falschen" Titel, nämlich den gegen A und B gemeinsam lautenden, zugestellt werden.
Frage: Muss deshalb die Klausel auf A allein umgeschrieben werden? Oder kommt es vielmehr nicht darauf an, dass A und B zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gemeinsam Eigentümer waren? Üblicherweise interessiert uns ein rechtsgeschäftlicher Wechsel auf Schuldnerseite ja auch nicht.