Klauselumschreibung nach Wechsel auf Schuldnerseite nötig?

  • A ist 2000 Eigentümer eines Grundstücks

    Durch Vertrag von 2001 werden A und B Eigentümer in BGB-Gesellschaft.

    Die Klausel wird auf A und B umgeschrieben und die Zwangsversteigerung beantragt. Das Gericht ordnet an, stellt aber später fest, dass die Zustellung der Klausel an A wohl nicht korrekt war (RA als Zustellungsvertreter leugnet Vollmacht zur Entgegennahme).

    2005 wird ein Aufhebungsvertrag zwischen A und B bzgl. des Vertrages von 2001 geschlossen. B habe die damaligen Erklärungen angefochten und A habe die Anfechtung akzeptiert. Das Grundbuchamt trägt wieder A als Alleineigentümer ein.

    Das Gericht möchte nun einen Beschluss nach § 28 ZVG und der Gläubigerin die ordnungsgemäße Zustellung des Titels an A zur Auflage machen. Dadurch würde aber einen "falschen" Titel, nämlich den gegen A und B gemeinsam lautenden, zugestellt werden.

    Frage: Muss deshalb die Klausel auf A allein umgeschrieben werden? Oder kommt es vielmehr nicht darauf an, dass A und B zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gemeinsam Eigentümer waren? Üblicherweise interessiert uns ein rechtsgeschäftlicher Wechsel auf Schuldnerseite ja auch nicht.

  • Mann, da kommen aber ganz schön dicke Fische hoch.

    Wenn die Anordnung richtig war, und das muss sie wohl gewesen sein, dann würde ich ohne weiteres mit dem Verfahren fortfahren, sofern eine Beschlagnahme eingetreten ist. Kann hier ja nur durch Eingang GB Ersuchen und baldiger Vollzug erfolgt sein. Ohne Beschlagnahme hätte ich Bedenken. Ansonsten ist beidiesen Aufhebungen oder Anfechtungen ja nur eine Rückabwicklung erfolgt.

    Meine Ansicht: wenn beschlagnahmt: weitermachen, wenn nicht: Klausel und Zustellung.

  • Danke, Harry
    Die Beschlagnahme ist schon länger erfolgt.

    Dann muss das Gericht der Gläubigerin die Zustellung des "falschen" Titels an A aufgeben. Also Beschluss nach § 28 ZVG!

  • ... aber müssen nicht die Vollstreckungsvoraussetzungen geprüft werden und wenn sich herausstellt, dass die Klausel nicht wirksam zugestellt war, ist dann überhaupt eine wirksame Beschlagnahme erfolgt?
    Vielleicht denke ich auch gerade in die falsche Richtung (es ist schon spät), aber mir würde es irgendwie widerstreben, jetzt die Zustellung eines "falschen" Titels zu verlangen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Die Klausel selbst ist aber in Ordnung und zum Zeitpunkt der Anordnung waren A und B in BGB-Gesellschaft als Eigentümer eingetragen. Es geht mE also (nur) um die Frage der Zustellung (die zwischen den Beteiligten selbstverständlich auch schon umstritten ist).

    Die fehlende Zustellung ist ein Mangel, der nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Vernichtbarkeit des Vollstreckungsaktes führt (s. Zeller/Stöber, 16.Aufl., RZ 7.2 zu § 28 ZVG, RZ 39.3 zu § 15 ZVG). In der Kommentierung zu § 22 ZVG (Zeitpunkt der Beschlagnahme) habe ich nicht gegenteiliges gefunden. Demnach müsste die Beschlagnahme (vernichtbar) wirksam eingetreten sein.
    .

  • Habe jetzt die richterliche Zurückweisung der Erinnerung auf den Tisch bekommen. D.h. die Klausel muss nicht umgeschrieben werden.

    Soweit ich allerdings wegen der umstrittenen Zustellung der Klausel einen Beschluss nach § 28 ZVG in Aussicht gestellt habe, hat der Richter Bedenken geäußert. Hier müsse eine Duldungsvollmacht in Betracht gezogen werden:

    MüKo/Schramm Rdnr. 46 zu § 167:

    Nach der Rechtsprechung liegt eine Duldungsvollmacht vor, wenn

    (1.) ein zum Handeln in fremdem Namen nicht Befugter während einer gewissen Dauer und wiederholt für den Geschäftsherrn als Vertreter aufgetreten ist,
    (2.) der Geschäftsherr dieses Verhalten kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, und
    (3.) der Geschäftsgegner seinerseits das Verhalten des Vertreters sowie dessen Duldung durch den Geschäftsherrn zur Zeit der Vornahme des fraglichen Geschäfts gekannt und er diese Duldung dahin gewertet hat und nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte werten durfte, daß der als Vertreter Handelnde Vollmacht habe.

    Beim Vertretenen genügt das unter (2.) genannte Bewußtsein und Verhalten. Eine Willenserklärung des Vertretenen oder eine ihr gleichzusetzende Willensbetätigung ist nach hM nicht Voraussetzung der Duldungsvollmacht.

    Das muss ich dann wohl mal prüfen. Ich ahne schon, dass mich das Verfahren noch häufig beschäftigen wird :mad:

  • Woher soll das Zwangsversteigerungsgericht wissen, ob jemand für den Geschäftsherren während einer gewissen Dauer und wiederholt als Vertreter aufgetreten ist?
    Kann höchstens in Frage kommen, wenn die fehlende Vertretungsmacht nicht sogleich mitgeteilt wurde, eventuell weitere Zustellungen im Verfahren entgegengenommen wurde und das Zwangsversteigerungsgericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen von einer Vertretungsmacht ausgehen durfte.

  • Zitat von Stefan

    Woher soll das Zwangsversteigerungsgericht wissen, ob jemand für den Geschäftsherren während einer gewissen Dauer und wiederholt als Vertreter aufgetreten ist?



    Berechtigte Frage, auf die ich noch keine Antwort habe. Die Bank hatte nach Zustellung der Klausel an den RA als Zustellungsbevollmächtigten den Titel eingereicht und ich die Versteigerung angeordnet. Mit der Erinnerung legte der RA ein Schreiben (datiert vom Tage der Zustellung) an die Bank vor, dass die Zustellung unwirksam sei, weil er zur Entgegennahme nicht befugt sei.

    Mein erster Entwurf eines § 28-Beschlusses sieht auszugsweise so aus:

    Vorliegend erfolgte die Zustellung des Titels an den Schuldner zu 1) an den angeblichen Zustellungsbevollmächtigten RA XY. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde durch die Schuldner eine Bevollmächtigung des genannten Rechtsanwalts zur Entgegennahme von Urkunden bestritten. Die Gläubigerin legte darauf hin die Prozessvollmachten vom XX.XX.XXXX („in Sachen „Dorfstraße 7, Hamburg") und vom XX.XX.XXXX (kurz vor der Zustellung) („in Sachen Schuldner/Bank"“, offenbar nur vom Schuldner zu 1) unterschrieben) vor. Die Gläubigerin hält dies für einen ausreichenden Nachweis der Zustellvollmacht und hält das Bestreiten der Vollmacht für taktischer Natur.

    Das Gericht hält die Vollmacht zur Entgegennahme von Vollstreckungstiteln unter den gegebenen Umständen nicht für ausreichend. Es wurden lediglich Prozessvollmachten vorgelegt. Die Entgegennahme der Zustellung einer Grundschuldbestellungsurkunde zum Zwecke der Schaffung eines Vollstreckungstitels ist nicht ohne weiteres zu einem Mandat zur Auseinandersetzung zwischen der Bank und den Schuldnern zu zählen. Dies auch deshalb, weil die Bank nicht verpflichtet ist, erst bei bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahmen die Zustellung der Grundschuldurkunde an die Schuldner zu bewirken, sondern dies auch auf Vorrat also auch z.B. direkt nach Beurkundung der Grundschuld tun kann. Der Nachweis der Vollmacht obliegt in diesem Fall der Gläubigerin. Da die Schuldner eine entsprechende Bevollmächtigung bestreiten und die Vollmacht auch nicht eindeutig aus den Vollmachtsurkunden herauszulesen ist, ist von einer nicht bestehenden Vollmacht zur Entgegennahme dieser Zustellung auszugehen.

  • Hallo Kai,
    gehe mit Dir konform. Wenn Titel an Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurde, verlange ich den Nachweis, daß Bevollmächtigung vorliegt, bevor ich anordne, da ich ansonsten die Wirksamkeit der Zustellung nicht prüfen kann. Sollte bereits angeordnet sein, was ich auch schon häufiger gesehen habe, wird nach Vorlage der Vollmacht zu prüfen sein, ob sie auch umfassend für das Zwangsvollstreckungsverfahren erteilt wurde. Wenn nicht, wäre (nach Anhörung) gem. § 28 ZVG einzustellen. Eine Duldungsvollmacht sehe ich nicht, zumal auch das Bewußtsein des Vertretenen, daß er vertreten wird, nicht nachzuweisen sein wird.

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