Hallo Fories,
im Hinblick auf den uns allen geläufigen Beschluss des BGH v. 31.05.12 - V ZB 207/11 bin ich bei der Anwendung von § 87 II ZVG sehr kleinlich.
Gestern nun erzählt mir ein Sitzungsvertreter in der (Plauder)Bietstunde, dass ein Kollege von uns (Name wurde mir genannt) damit überhaupt keine Probleme hätte. Er würde protokollieren, dass ein evtl. Zuzahlungsbetrag dem Gericht gemeldet würde.
Im Falle der Zuschlagserteilung stünde dann im Zuschlagsbeschluss nicht nur das zuschlagsfähige Meistebot sondern es würde auch aufgeführt, dass der Ersteher außerhalb des Verfahrens den weiteren Betrag "x" an die Gläubigerin gezahlt habe.
Damit sei - dem Grundgedanken der BGH-Entscheidung Rechnung getragen.
Was haltet ihr davon?
Bin auf Rückmeldungen gespannt.
HugoBossi