PKH Überprüfung

  • Wir haben aufgrund einer PKH-Bewilligung von 2011 nunmehr eine Aufforderung gerichtet an den Mdt. bekommen, eine neue Erklärung abzugeben.
    Diese haben wir weitergeleitet, Brief kam aber unzustellbar zurück.
    Nach der neuen Reform müssen wir ja mitwirken, d.h. EMA

    Wie ist es in den alten Fällen? Da müsste doch das Gericht noch die EMA veranlassen...?

  • Warum müßte das Gericht...? Schon mal hier reingeschnuppert?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wir handhaben das hier auch weiterhin so, dass wir selbst zunächst die Adresse ermitteln (geht in vielen Fällen gleich online und sowieso kostenlos) und dann Mandanten + Anwalt anschreiben, sodass der Anwalt gleich die aktuelle Adresse sieht. Das spart viel Streitereien und Ärger, insbesondere wenn es dann um die EMA-Auslagen des Anwalts geht.
    Man könnte natürlich nachdenken, wie man sich verhält, wenn es Verfahren sind, die nach neuem Recht zu handhaben sind. Dann ist ja der Mandant verpflichtet, Adressänderungen mitzuteilen. Schreibt man diesen an und kann diesen nicht mehr erreichen, sollte eine Aufhebung der PKH in Betracht kommen, der Aufhebungsbeschluss wird dann an den Anwalt zugestellt, fertig. Dann muss dieser sehen, wie er dies seinem Mandanten mitteilt. Dennoch stehen wir noch immer vor demselben Problem: Wenn wir aufheben, müssen wir dann die Kosten in Rechnung stellen - und hierzu brauchen auch wir die aktuelle Adresse, sonst war die ganze Aufhebung nur eine Luftnummer. Dann kann man sich doch wieder die Frage stellen, ob es nicht günstiger ist, gleich die neue Adresse selbst zu ermitteln, was wie gesagt, oftmals sehr schnell abläuft, wenn ein Onlinezugang besteht und man die bisherigen Adressen zurückverfolgen kann - was bei Anwälten ja überwiegend gar nicht der Fall ist.

    @Lieschen: Nicht erst seit der Reform müsst Ihr mitwirken, sondern bereits seit der BGH-Entscheidung.

    Wo steht, dass der Anwalt muss?

    Einfach mal im verlinkten Thread die BGH-Entscheidung durchlesen, damit wird doch alles beantwortet.
    Zustellungsempfänger für das Gericht ist streng genommen nur der Anwalt. Was der dann mit der Gerichtspost macht, muss das Gericht (nicht nur streng genommen) nicht interessieren. Wirksam werden die Entscheidungen für das Gericht jedenfalls mit der Zustellung an den Anwalt.

  • Ich sehe auch nicht, dass die Anwälte kostenpflichtig ermitteln müssen.

    Eine Mitteilung an mich und ich veranlasse eine EMA.

    Wobei ich bei der neuen Gesetzeslage gleich den Aufhebungsbeschluss mitschicken werde..

  • Wo steht, dass der Anwalt muss?

    Ergibt sich aus der Rechtsprechung (aktuelle hier, aber ich hätte auch Rechtsprechung von 1969 in petto (falls jemand meint, dass wäre eine neumodische Einzelfallentscheidung) und ich meine ich hätte auch schon Literatur und Kommentieriung dazu gelesen.

    In Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO a. F. und § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO mache ich keine EMA-Ermittlung mehr, solange ein RA beigeordnet ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (17. April 2014 um 21:10)


  • Als in Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO a. F. und § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO mache ich keine EMA-Ermittlung mehr, solange ein RA beigeordnet ist.

    Diese leidige Diskussion (nicht hier im Forum) verstummt einfach nicht. Der BGH hat klar gesagt, dass nur der RA anzuschreiben ist und dieser mitzuwirken hat, auch wenn es EMA-Kosten oder dergl. verursacht. Das Verfahren nach § 120 IV ZPO gehört zum Rechtszug. In aller Regel ergibt sich eine Entpflichtung des RA nicht aus der Akte, so dass dieser auch in die Pflicht zu nehmen ist. Ich mache dies ebenso. Weigert sich der RA partout, wird nach Fristablauf aufgehoben. Mag sich der RA dann gegenüber seiner Partei rechtfertigen.

    Mein Hinweis an den PB:

    Zitat

    Die Zustellung dieser Aufforderung an d. Prozessbevollmächtigten der PKH-Partei - hat ihre Grundlage in den Beschlüssen des BGH v. 08.12.2010 – XII ZB 40/09 = juris und v. 08.09.2011 – VII ZB 63/10 = MDR 2011, 1314 = Rpfleger 2012, 33 = FamRZ 2011, 1867 = juris, wonach auch in einem nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der PKH (§§ 120 IV, 124 ZPO) Zustellungen jedenfalls dann gem. § 172 I ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen haben, wenn dieser die Partei bereits im PKH-Bewilligungsverfahren vertreten hatte (vgl. auch: OLG Hamm, Beschl. v. 30.07.2007 – 2 WF 9/07 = juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.02.2011 - 8 WF 17/11 = juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.11.2008 – 10 WF 223/08 = FamRZ 2009, 1426 = juris; OLG Celle, Beschl. v. 13.07.2011 - 6 W 149/11 = n.v.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2012 – 9 WF 58/12 = FamRZ 2012, 1321 = juris).

  • Sehe ich genauso.

    Wird die VKH/PKH aufgeboten, kann es vorkommen, dass der Beteiligte / die Partei erstmals durch Erhalt der Rechnung davon erfährt und der Aufhebungsbeschluss schon rechtskräftig ist. Dies kann auch seine Ursache darin habe, dass der RA die aktuelle Anschrift seiner Mandantschaft nicht ermitteln wollte bzw. konnte, oder nicht wusste, dass er das muss. Dies ist mir als Gericht aber herzlich egal.

    Unter Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH wäre daher sinnvoll gewesen, wenn die Pflicht zur Mitteilung der Anschriftenänderung nicht (nur) in Bezug auf das Gericht, sondern (auch) ggü. dem beigordneten Anwalt eingeführt worden wäre. Aber wer vom Gesetzgeber sinnvolle Gesetzesänderungen erwartet, der macht auch seine Hose mit der Kneifzange zu (wie man in unseren Gefilden zu sagen pflegt).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Aber wer vom Gesetzgeber sinnvolle Gesetzesänderungen erwartet, der macht auch seine Hose mit der Kneifzange zu (wie man in unseren Gefilden zu sagen pflegt).

    :2weglach: :2weglach: :daumenrau:daumenrau

  • Zitat

    Wird die VKH/PKH aufgeboten, kann es vorkommen, dass der Beteiligte / die Partei erstmals durch Erhalt der Rechnung davon erfährt und der Aufhebungsbeschluss schon rechtskräftig ist. Dies kann auch seine Ursache darin habe, dass der RA die aktuelle Anschrift seiner Mandantschaft nicht ermitteln wollte bzw. konnte, oder nicht wusste, dass er das muss. Dies ist mir als Gericht aber herzlich egal.

    Legt die PKH/VKH Partei gegen den rechtskräftigen Beschluss sofortige Beschwerde mit der nachgeholten Erklärung gemäß § 40 EGZPO i.Vm. § 120 Abs. 4 ZPO a.F. bzw. § 120a Abs. 1 ZPO n.F. ein und ist diese deshalb begründet, ist ihr ohnehin abzuhelfen, sodass der PKH/VKH Partei kein Schaden entsteht.

    Im Übrigen gibt es von meinem OLG zwischenzeitlich Rechtsprechung, die in diesen Fällen auch das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes annimmt.

    Gruß
    Peter

  • 13
    alternativ ist derjenige auch "mit dem Klammerbeutel gepudert" aber jetzt sollte es bei Bedarf hier nur noch fachlich weitergehen...

    Bei uns haben sich jetzt die meisten Anwälte sich übrigens an die hiesige Verfahrensweise gewöhnt. Der Rest wird sich auch noch daran gewöhnen.

    In 2 Jahren können sich dann die Beteilgten selbst daran gewöhnen, dass 80% der Bewilligungen aufgehoben werden, da sich im Rahmen der Überprüfung nach § 120a ZPO herausstellen wird, dass der Beteiligte in den letzten 2 Jahren seit Abschluss des Verfahrens umgezogen ist, dies aber trotz vorheriger Belehrung dem Gericht nicht angezeigt hat... In 2 Jahren machen ich dann gerne für ein halbes Jahr die Entscheidungen nach § 124 ZPO in den F-Sachen, das wird bestimmt unterhaltsam für mich, die Beteiligten und das Beschwerdegericht.

    @Peter:
    Ich kann nur einer Beschwerde abhelfen. Die Abhilfe ist aber nur möglich, wenn der Beschluss (noch) nicht rechtskrätig. Ein Rechtsmittel gegen einen rechtskräftigen (!) zuzulassen, darauf ist selbst unter OLG noch nicht gekommen. Im VKH-Überprüfungsverfahren kann nichts anderes gelten als in anderen Verfahren auch. In Strafsachen, kann der Verurteilte auch nicht Berufung einlegen, mit dem Argument ich wusste von dem Urteil nix, weil mich mein Verteidiger mich nicht unterrichtet hat, oder in C-Sachen sagt auch jeder Richter, die Zustellung an den bestellten Verteidiger ist ausreichend, einer zusätzlichen Zustellung an die Partei selbst bedarf es nicht.

    Und eine Wiedereinsetzung erfordert u. a. einen Wiedereinsetzung als Grund. Keine Info von seinem Anwalt bekommen zu haben, dürfte da nicht reichen. Ob die Partei einen zivilrechtlichen Anspruch gegen ihren RA, ist eine andere Frage.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (17. April 2014 um 23:05)

  • Bei uns haben sich jetzt die meisten Anwälte sich übrigens an die hiesige Verfahrensweise gewöhnt. Der Rest wird sich auch noch daran gewöhnen.

    In 2 Jahren können sich dann die Beteilgten selbst daran gewöhnen, dass 80% der Bewilligungen aufgehoben werden, da sich im Rahmen der Überprüfung nach § 120a ZPO herausstellen wird, dass der Beteiligte in den letzten 2 Jahren seit Abschluss des Verfahrens umgezogen ist, dies aber trotz vorheriger Belehrung dem Gericht nicht angezeigt hat... In 2 Jahren machen ich dann gerne für ein halbes Jahr die Entscheidungen nach § 124 ZPO in den F-Sachen, das wird bestimmt unterhaltsam für mich, die Beteiligten und das Beschwerdegericht.

    So sieht´s bei uns auch aus. Es sind nur noch ganz vereinzelte Meckereien von RAen, die nur ein paar Mandate im Jahr haben und das Prinzip noch gar nicht kennen. :D

    Zum Bearbeiten der Fälle nach § 120a ZPO kann man rechtzeitig ein Formular(beschluss) entwerfen und hat ein feines Leben. Ich sehe das nämlich genauso.

  • Zitat

    @Peter:
    Ich kann nur einer Beschwerde abhelfen. Die Abhilfe ist aber nur möglich, wenn der Beschluss (noch) nicht rechtskrätig. Ein Rechtsmittel gegen einen rechtskräftigen (!) zuzulassen, darauf ist selbst unter OLG noch nicht gekommen. Im VKH-Überprüfungsverfahren kann nichts anderes gelten als in anderen Verfahren auch. In Strafsachen, kann der Verurteilte auch nicht Berufung einlegen, mit dem Argument ich wusste von dem Urteil nix, weil mein mein Verteidiger mich nicht unterrichtet hat, oder in C-Sachen sagt auch jeder Richter, die Zustellung an den bestellten Verteidiger ist ausreichend, einer zusätzlichen Zustellung an die Partei selbst ist nicht notwendig.

    Ich weiss, dass das im Forum gerne bestritten wird, aber nach dem Wortlaut des § 572 Abs. 1 ZPO ("Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet") steht dem Ausgangsgericht lediglich die Befugnis zur Prüfung der Begründetheit zu, nicht die Prüfung der Zulässigkeit. Denn in jeder unzulässigen sofortigen Beschwerde ist zugleich eine Gegenvorstellung zu sehen, die das Gericht nicht unbeachtet lassen darf.

    Dies gilt natürlich nur für Entscheidungen, die - wie PKH/VKH- Aufhebungsbeschlüsse - nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. §§ 318, 322 ZPO).

    Dies ist -soweit ersichtlich- auch einhellige Auffassung in der Kommentierung (Zöller-Geimer § 572 ZPO Rn. 14; MünchKomm-Lipp § 572 ZPO Rn. 7; Musielak-Ball § 572 ZPO Rn. 4; BeckOK-Wulf § 572 ZPO Rn. 5, 6; Wieczorek/Schütze-Jänich § 572 ZPO Rn. 3 mit sehr umfangreicher Erläuterung; zitiert jeweils nach der aktuellen Auflage).

    Was passieren kann, wenn man dennoch mit bloßem Verweis auf die Unzulässigkeit nicht abhilft, zeigt die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.04.2010 - 1 Ta 65/10 recht nachdrücklich. ;)

    Zitat


    Und eine Wiedereinsetzung erfordert u. a. einen Wiedereinsetzung als Grund. Keine Info von seinem Anwalt bekommen zu haben, dürfte da nicht reichen. Ob die Partei einen zivilrechtlichen Anspruch gegen ihren RA, ist eine andere Frage.

    Gut, mein OLG hatte diese Frage eben anders beurteilt und Wiedereinsetzung gewährt. Wobei man dazu sagen muss, dass der Wiedereinsetzungsantrag mit einer Namensänderung durch neue Heirat in Verbindung mit einem Adresswechsel begründet wurde.

    Gruß
    Peter

  • Nur das wir nicht aneinander vorbeireden:

    Wenn ich eine Beschwerde für unzulässig halte, entscheide ich selbst natürlich nie abschließend über die Beschwerde, sondern lege (die aus meiner Sicht unzulässige) Beschwerde dem Beschwerdegericht zur abschließenden Entscheidung vor (und dort wird die Beschwerde vor Entscheidung in der Regel zurückgenommen oder das Beschwerdegericht weist die Beschwerde wg. Unzulässigkeit zurück).

    Und die Frage, ob VKH-Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen können oder nicht, entscheiden selbst die Beschwerdesenate unterschiedlich. Fakt ist jedoch, dass sie in der beschriebenen Konstellation voraussichtlich eine Beschwerde nicht erfolgreich sein wird und / oder es keine Wiedereinsetzung gäbe.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zitat

    Wenn ich eine Beschwerde für unzulässig halte, entscheide ich selbst natürlich nie abschließend über die Beschwerde, sondern lege (die aus meiner Sicht unzulässige) Beschwerde dem Beschwerdegericht zur abschließenden Entscheidung vor (und dort wird die Beschwerde vor Entscheidung in der Regel zurückgenommen oder das Beschwerdegericht weist die Beschwerde wg. Unzulässigkeit zurück).

    Wenn die Beschwerde begründet ist, musst du ihr (da in ihr als "Minus" eine Gegenvorstellung liegt) abhelfen, unabhängig davon, ob sie zulässig ist oder nicht. Die Zulässigkeit darf nur vom Beschwerdegericht geprüft werden, das aber bei Begründetheit der Beschwerde nicht mehr zum Zuge kommt.

    Hast du dir die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz angeschaut? Dort hat der Rechtspfleger mit Verweis auf die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Das Beschwerdegericht hat den Vorlagebeschluss des Rechtspflegers mit der Begründung aufgehoben, dass der Rechtspfleger die Nichtabhilfe lediglich auf die Unbegründetheit stützen darf und hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

    Zitat

    Und die Frage, ob VKH-Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen können oder nicht, entscheiden selbst die Beschwerdesenate unterschiedlich.

    Die Frage, ob PKH-Beschlüsse in materielle Rechtskraft erwachsen, wurde vom BGH bereits vor längerem dahingehend entschieden, dass diese nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH NJW 2004, 1805).

    Gruß
    Peter

  • Das hilft doch alles der Fragestellerin nicht weiter.

    Der BGH hat entschieden, dass an den RA zuzustellen ist, jedenfalls wenn er auch schon im PKH-Verfahren beauftragt war. Das ist alles. Ihr könnt da gern reinlesen, dass ich Geld für die EMA auszugeben habe, mach ich aber eben trotzdem nicht. Und das sicher nicht, weil ich die Verfahrensweise nicht kenne, oder nur ein paar Fälle im Jahr hab. Natürlich leite ich die Anfrage weiter. Wenn mein Brief aber als unzustellbar zurückkommt, ist meine Aktivität an dieser Stelle beendet. Dann teile ich dem Gericht mit, dass ich keine aktuelle Anschrift vom Mandanten habe. Ich denke nicht, dass Rechtsprechung oder Berufsrecht mir was anderes vorschreiben können.

    Andere können es ja gern anders halten.

  • Das hilft doch alles der Fragestellerin nicht weiter.

    Warum hilft es der Fragestellerin nicht weiter?

    Die Tatsache, dass der Rechtspfleger auch der sofortigen Beschwerde gegen den rechtskräftigen Beschluss abhelfen muss und zur Not darüber hinaus auch ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, liefern doch gute Argumente für die von dir geschilderte Vorgehensweise?

    Im Übrigen ist es häufig so, dass sich die Diskussionen leicht von der ursprünglichen Fragestellung entfernen. ;)

    Gruß
    Peter

  • Natürlich leite ich die Anfrage weiter. Wenn mein Brief aber als unzustellbar zurückkommt, ist meine Aktivität an dieser Stelle beendet. Dann teile ich dem Gericht mit, dass ich keine aktuelle Anschrift vom Mandanten habe. Ich denke nicht, dass Rechtsprechung oder Berufsrecht mir was anderes vorschreiben können.

    Andere können es ja gern anders halten.


    Und genau das ist eben nicht der Fall. Sicherlich kannst Du das - entgegen der Rechtsprechung - so handhaben, aber ich bin mal gespannt, was dabei herauskommt, wenn ein Mandant dadurch Schaden erleidet und diesen geltend macht. Ich jedenfalls teile den RAen mittels einer dafür extra entworfenen Vfg. mit, dass die Tätigkeit eben nicht beendet ist und nach Fristablauf mit der Aufhebung der PKH/VKH gerechnet werden muss. Der Rest ist dann Sache zwischen Mandant und RA.


  • Und genau das ist eben nicht der Fall. Sicherlich kannst Du das - entgegen der Rechtsprechung - so handhaben, aber ich bin mal gespannt, was dabei herauskommt, wenn ein Mandant dadurch Schaden erleidet und diesen geltend macht. Ich jedenfalls teile den RAen mittels einer dafür extra entworfenen Vfg. mit, dass die Tätigkeit eben nicht beendet ist und nach Fristablauf mit der Aufhebung der PKH/VKH gerechnet werden muss. Der Rest ist dann Sache zwischen Mandant und RA.

    Naja, die Pflichten des Rechtsanwalts richtet sich ja primär nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag. In vielen Verträgen dürfte die Pflicht des Mandanten niedergelegt sein, Adressänderungen mitzuteilen (vgl. z.B. den Mustervordruck im Beck´schen Online-Formularbuch für Zivilrecht). Auch ansonsten ist sehr fraglich, ob sich die Pflichten des Rechtsanwalts tatsächlich darauf erstrecken, die Adresse des insoweit nachlässigen Mandanten zu ermitteln. Und ohne Pflichtverletzung keine Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB.

    Im Übrigen dürfte, wie dargelegt, durch die Aufhebung auch kein nicht behebbarer Schaden entstehen.

    Gruß
    Peter

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