Hallo,
ich habe einen Antrag auf PKH-Vergütung vorliegen, in dem u.a. eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG sowie eine Einigungsgebühr gem. Nr. 100, 1003 VV RVG geltend gemacht werden.
Dem Kläger wurde PKH bewilligt. Nun haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt und den geschlossenen Vergleich zu den Akten gereicht. Daraufhin wurde ein Einstellungsbeschluss erlassen.
Meine Frage nun: Sind die Gebühren erstattungsfähig?
Ich habe nichts ausdrücklich gefunden, dass die Einigungsgebühr nur für gerichtliche Vergleiche erstattungsfähig ist. Meines Erachtens dürfte auch bei außergerichtlich geschlossenen Vergleichen eine Einigungsgebühr entstanden sein??
Hinsichtlich der Terminsgebühr bin ich unsicher, da es sich zwar um ein Klageverfahren handelt, aber hier durch Beschluss entschieden wurde, für den keine mdl. Verhandlung vorgeschrieben ist.
Der RA hat auch nicht geltend gemacht, dass z.B. Besprechungen mit der Gegenseite stattgefunden haben, die die Gebühr entstehen lassen. Der RA beruft sich darauf, dass für ein Klageverfahren eine Verhandlung vorgeschrieben sei und der Abschluss des Vergleichs nicht gegen die Gebühr spricht. Ich würde die Gebühr aber absetzen, da hier noch durch Beschluss entschieden wurde und das Verfahren aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs eingestellt wurde.