außerger. Vergleich

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf PKH-Vergütung vorliegen, in dem u.a. eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG sowie eine Einigungsgebühr gem. Nr. 100, 1003 VV RVG geltend gemacht werden.

    Dem Kläger wurde PKH bewilligt. Nun haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt und den geschlossenen Vergleich zu den Akten gereicht. Daraufhin wurde ein Einstellungsbeschluss erlassen.

    Meine Frage nun: Sind die Gebühren erstattungsfähig?
    Ich habe nichts ausdrücklich gefunden, dass die Einigungsgebühr nur für gerichtliche Vergleiche erstattungsfähig ist. Meines Erachtens dürfte auch bei außergerichtlich geschlossenen Vergleichen eine Einigungsgebühr entstanden sein??

    Hinsichtlich der Terminsgebühr bin ich unsicher, da es sich zwar um ein Klageverfahren handelt, aber hier durch Beschluss entschieden wurde, für den keine mdl. Verhandlung vorgeschrieben ist.
    Der RA hat auch nicht geltend gemacht, dass z.B. Besprechungen mit der Gegenseite stattgefunden haben, die die Gebühr entstehen lassen. Der RA beruft sich darauf, dass für ein Klageverfahren eine Verhandlung vorgeschrieben sei und der Abschluss des Vergleichs nicht gegen die Gebühr spricht. Ich würde die Gebühr aber absetzen, da hier noch durch Beschluss entschieden wurde und das Verfahren aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs eingestellt wurde.

    :confused:

  • Welche Sportart? (Also - Zivil- oder Verwaltungsverfahren? Oder was sonst?) Wie meinst Du das, es wurde durch Beschluss entschieden? Was ist denn ein Einstellungsbeschluss? Ist der Vergleich protokolliert worden? Haben die Parteien Einigungsgespräche geführt? Hier fehlt noch einiges an Sachverhalt.

  • Grundsätzlich wie AB, aber genauso grundsätzlich entsteht eine Einigungsgebühr, keine Vergleichsgebühr. Es kommt daher nicht mehr drauf an, ob ein Vergleich gem. § 779 BGB geschlossen wird.

  • Es handelt sich um ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Nachdem die Parteien mitgeteilt haben, dass sie sich außergerichtlich geeignigt haben (Vgl. in Kopie beigefügt) hat der Kläger mit diesem Schriftsatz die Klage zurückgenommen. Daraufhin erging ein Beschluss, dass das Verfahren eingestellt wird. Da es sich um einen außergerichtlich geschlossenen Vergleich handelt, wurde dieser nicht gerichtlich protokolliert. Die existierende Schriftform wurde aber eingereicht. Dass Einigungsgespräche geführt wurden, hat der RA nicht erklärt.

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