Dauer der Vollmacht für Notariatsmitarbeiter

  • Hallo!
    Habe folgende Fall zu lösen:
    Beantragt ist die Eigentumsumschreibung; Auflassung wurde von einer Notariatsmitarbeiterin erklärt. Der ursprüngliche KV ist aus dem Jahr 2007, das Amt der Notarin ist zwischenzeitlich erloschen. Die Auflassung wurde von einem Sozius - der Aktenverwalter, nicht jedoch Notariatsverwalter ist - beurkundet. Laut Hügel (2. Aufl., Vertretung, Rn. 100) kann die Vollmacht nur vor dem Notar ausgeübt werden.

    Würdet ihr das hier auch so sehen oder ist die Auflassung wirksam?

  • Es kommt m. E. darauf an, wie die Vollmacht ausgestaltet ist. Also ich kenn es so, dass die Vollmacht ausgesprochen wird für den amtierenden Notar, seinen amtlich bestellten Vertreter, Sozius oder Amtsnachfolger...
    Den Begriff des Aktenverwalters kenn ich so nicht. Steht das so im Rubrum?

  • Die Vollmacht ist der Notarmitarbeiterin erteilt worden. Die Frage ist nun, ob diese Vollmacht an den Vollzug durch den den KV beurkundenden Notar gekoppelt ist oder ob der Sozius den Vertrag abwickeln kann und dabei auf die "alten" Vollmachten zurückgreifen kann.

  • Sehe ich wie IRC. Falls es allerdings um das Antragsrecht aus § 15 GBO geht:

    Sowohl die Vollmachtsvermutung für das Antragsrecht nach § 15 GBO, als auch die dem Notar erteilte Vollzugsvollmacht (und auch die Doppelvollmacht zur Entgegennahme, Mitteilung + Empfangn. der Mitt. der ger. Gen.) gelten auch für den amtlich bestellten Vertreter, den Notariatsverwalter und den Amtsnachfolger (s. DNotI-Report 22/2005, 177/179 m.w.N.).

    http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2005/rep222005.pdf

    Der Vertreter übt kraft Gesetzes die Befugnisse des vertretenen Notars aus (§§ 39, 41 BNotO).
    Zum Notarvertreter s. auch OLG Hamm, B. v. 02.09.2010, 15 Wx 19/10 = Betriebs-Berater 2011, 20 = NZG 2011, 77

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank an alle!
    Aufgrund eurer Fundstellen habe ich keine Bedenken (mehr), dass die Mitarbeitervollmacht auch gegenüber dem Aktenverwahrer ausgeübt werden können.

  • Ich häng mich hier mal mit einem anderen Problem dran.

    In den 60er Jahren wurde ein Kaufvertrag über Teilflächen geschlossen. In der Urkunde wurden der Notaramtmann Alt und der Notargehilfe Uralt bevollmächtigt, die Auflassung zu erklären. Weitere Vollmachten (z.B. für die übrigen Mitarbeiter) sind nicht enthalten.

    Verkäufer ist verstorben und von seinen Kindern beerbt worden.

    Nunmehr handelt Notaramtmann Neu und erklärt die Auflassung.

    Die damals namentlich erteilte Vollmacht geht doch nicht auf den "Amtsnachfolger" über. Oder seh ich das falsch?

  • Wurden die Vollmachten überhaupt über den Tod hinaus erteilt? Wenn nicht, ist die Vollmacht ohnehin mit dem zwischenzeitlichen Versterben erloschen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Bereich der Notarkasse (Bayern rechts und links des Rheins, also OLG-Bezirk Zweibrücken und Freistaat Bayern) scheint es so eine Art "Amtsnachfolge" der Notariatsbeamten zu geben. Eine Rechtsgrundlage dafür, außer dass es üblich zu sein scheint, ist mir nicht bekannt.

    Im übrigen Bundesgebiet hat man Pech, wenn die Angestellten alle tot sind (oder auch wenn alle, denen Vollmacht erteilt wurde, nun bei einem anderen Notar arbeiten).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wir gestalten unsere Vollmachten übertragbar. Wenn ein Bevollmächtigter ausscheidet, überträgt er alle ihm im Amt erteilten Vollmachten auf neue Mitarbeiter. Evtl. muss der Neue nur eine Ausfertigung der Vollmachtsübertragung vorlegen und die Sache funzt.

  • Im Bereich der Notarkasse (Bayern rechts und links des Rheins, also OLG-Bezirk Zweibrücken und Freistaat Bayern) scheint es so eine Art "Amtsnachfolge" der Notariatsbeamten zu geben. Eine Rechtsgrundlage dafür, außer dass es üblich zu sein scheint, ist mir nicht bekannt.

    Im übrigen Bundesgebiet hat man Pech, wenn die Angestellten alle tot sind (oder auch wenn alle, denen Vollmacht erteilt wurde, nun bei einem anderen Notar arbeiten).


    Und wie erfahre ich, wer wessen Nachfolger ist?

  • Die "Lösung" war nun doch ganz simpel. Es gibt eine Erklärung aus den 70er Jahren, in der Notaramtmann Alt - wohl bei Eintritt in den Ruhestand - alle seine Vollmachten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit erteilt wurden, auf (damals noch) Notarinspektor Neu übertragen hat. Diese Erklärung wurde mir auf meine Zwischenverfügung hin vorgelegt. Mit viel gutem Willen kann man die entsprechenden Vollmachten sicher so auslegen, dass sie über den Tod hinaus gelten sollten und dass die Übertragung an einen anderen Notariatsbediensteten zulässig war.

  • Hallo, vielleicht könnt ihr mir hier helfen:

    In dem Kaufvertrag vom Herbst 2015 - beurkundet von Notar A - wird der Angestellten Lieschen Müller Vollmacht zur Auflassung erteilt, übertragbar, befreit von § 181 BGB. Weiterhin steht in der Urkunde: "im Außenverhältnis unbeschränkt. Von der Vollmacht darf nur von dem unterzeichnenden Notar, seinem Vertreter oder Nachfolger im Amt in beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Form Gebrauch gemacht werden."

    Im Sommer 2016 erklärt Lieschen Müller vor Notar B - einem ganz anderen Notar an einem anderen Ort - die Vollmachtsübertragung an Heide Rose. Diese ist nun bei dem Nachfolger des Notars A tätig.

    Heide Rose erklärt nun im Herbst 2016 die Auflassung der Grundstücke. Ich bin mir aber unsicher, ob sie die Vollmacht wirksam von Lieschen übertragen bekommen hat oder ob auch hier der Passus von oben gilt, und die Übertragung bei Notar A bzw. dessen Nachfolger beurkundet hätte sein müssen.
    Gibt es hierzu Meinungen?

  • @Flo
    Ich versuch mich mal mit Bauchgefühl (ich hab jetzt nichts nachgelesen)....
    Die Frage ist, ob die Übertragung der Vollmacht ein Gebrauch machen der Vollmacht darstellt. Wenn ja, müsste Lieschen nochmal zu Notar A um die Vollmacht zu übertragen.
    M. E. ist die Übertragung der Vollmacht kein Gebrauch machen. Damit kann Heide Rose bei Notar A die Auflassung wirksam erklären.

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