Zieht Ihr jetzt alle vor Gericht, um von Euren Schuldnern ...

  • Vielleicht reicht ja erst einmal ein nettes Anschreiben, wenn überhaupt.

    Vor nicht allzulanger Zeit hat der BGH sich dahingehend geäußert, dass die BWA des Schuldners weder für den Verwalter, noch für das Insolvenzgericht interessant sind. Stimmt zwar jetzt auch noch wegen der sekundären Beweislast. Wenn man aber a) weiß, in welcher Höhe sich der fiktive pfändbare Betrag bewegt und b) die Höhe des Gewinns, bzw. des Verlustes, kann man sich sogar das Porto sparen. Hier hätte ich aber noch die Frage, wie man Ansparabschreibungen und ähnliche Gewinnminderungen angemessen berücksichtigt. Um den Gewinn zu drücken, kann man ja die angestellte Freundin, Ehefrau etc. entsprechend höher honorieren bzw. das Leasingfahrzeug fällt dann ein wenig protziger aus.

    Im Endeffekt wird man nicht umhinkönnen, entsprechend tätig zu werden, ggfls mit Klage. Ansonsten kommt man von dem Haftungsproblem nicht herunter. Der Gläubiger wird es sicher nicht verstehen, wenn der Schuldner nichts zur Masse leistet, allerdings ein Fahrzeug der Oberklasse fährt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Gläubiger wird es sicher nicht verstehen, wenn der Schuldner nichts zur Masse leistet, allerdings ein Fahrzeug der Oberklasse fährt.

    Soll er eben tun, was ein Schuldner tun muss, und einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Im noch laufenden InsO-Verfahren ggf. klagen

    In der WP wohl nicht; reine Obliegenheit (es sei denn, die Überwachung wurde beauftragt).

    Rein praktisch finde ich das seltsam: Im lfd. InsO-Verfahren vollstreckt der TH gegen den "eigenen" Schuldner - tia, in was eigentlich, erfolgreich ?

  • Rein praktisch finde ich das seltsam: Im lfd. InsO-Verfahren vollstreckt der TH gegen den "eigenen" Schuldner - tia, in was eigentlich, erfolgreich ?

    Na in nix und schon gar nicht erfolgreich. Fass´nem nackten Mann in die Taschen.

  • Doch doch Jamie, wenn sich eine eigene Vermögensmasse "freigegebener Geschäftsbetrieb" bildet, kann ich dahinein vollstrecken. Da dürfte auch etwas zu holen sein; denn nicht um sonst wird von dicken Autos etc. gesprochen.

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  • Doch doch Jamie, wenn sich eine eigene Vermögensmasse "freigegebener Geschäftsbetrieb" bildet, kann ich dahinein vollstrecken. Da dürfte auch etwas zu holen sein; denn nicht um sonst wird von dicken Autos etc. gesprochen.


    Wenn der Schuldner grundsätzlich zwingend auf ein Auto angewiesen ist, um seine Tätigkeit auszuüben, darf ich dann auch noch eine Austauschpfändung unter Berücksichtigung der BGH Rechtsprechung machen? Na vielen Dank!

  • Wer einen fetten Polypen fahren kann, der wird doch vielleicht (sicher bin ich mir bei manch' unbelehrbaren Schuldner nicht) auch Forderungen gegenüber Auftraggebern etc. generieren.

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  • Kommt ja drauf an, was an unter "fettem Auto" versteht und was man so zum Austausch anzubieten hat. Man kann einen Unternehmer ja schlecht mit ´nem Trabbi zum Kunden schicken, näch? "Hey ho, ich bin insolvent, da kann ich nur so ein Auto fahren."

    Klar kann man versuchen, in irgendwas zu vollstrecken. Aber wenn ich mir bei meinen selbstständigen Schuldner die Einnahmen und Ausgaben ansehe und dann die dazugehörigen Autos, ist da nicht viel einzuziehen.

    Und bei den Vergleichslöhnen.... äh.... ja...... Von 100 arbeitenden Schuldnern haben zwei so viel, dass was Pfändbares da ist. Wenn dann noch die eine oder andere Unterhaltspflicht dazu kommt..... Das ist alles Quatsch mit Soße.

  • Naja, die dicken Autos wurden als denkbar ins Rennen geworfen.

    Also würde ich meinen, einzelsachverhaltsbezogene Abwägung zw. Klageaufwand und erfolgswahrscheinlicher Realisierbarkeit des etwaig Zugesprochenen.

    (Aber die dicken Autos sind doch eh Masse ?)

  • Der Schuldner ist schon so clever und least für die Betriebsfortführung das Fahrzeug oder aber seine Trulla und stellt dies dem Betrieb dann in Rechnung......

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Neee, wenn es das einzige Fahrzeug ist, wird´s für die Berufsausübung gebraucht. Dann hast du § 811 ZPO an der Backe. Dann kannst du bestenfalls noch den Trabbi hinstellen gegen Audi A8.

    Klar fallbezogen kann man sicherlich den einen oder anderen Euro noch rausquetschen. Die meisten zahlen dann ja auch freiwillig, wenn man ihnen vorrechnen, dass da was abzuführen ist. Machen jedenfalls meine 1 1/2 Schuldner, die ich in dieser Konstellation habe. Aber die haben auch kein fettes Auto vor der Tür. Das ist alles irgendwie so realitätsfern für mich.

  • Ach so, ihr wollt in die bspw. Werklohnforderungen von einzelnen Auftragnehmern pfänden, hm.

    Da habt ihr ja ggf. gleich den nächsten Rechtstreit.

    Also ich weiß ja nicht, finde die Versagungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ggf. zielführender, aber wie gesagt - krass einzelfallbezogen, ob man die 295er echt einklagt oder nicht.

  • Nur mal nebenbei:

    Einen solch erstrittenen Titel könnte der TH im Rahmen einer wohl anzuordnenden NVT auch nach einer späteren RSB-Erteilung noch bis
    Sanktnimmerlein versuchsvollstrecken.

    (Echt prima Idee das Ganze :cup:)

  • Ach so, ihr wollt in die bspw. Werklohnforderungen von einzelnen Auftragnehmern pfänden, hm.

    Da habt ihr ja ggf. gleich den nächsten Rechtstreit.

    Also ich weiß ja nicht, finde die Versagungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ggf. zielführender, aber wie gesagt - krass einzelfallbezogen, ob man die 295er echt einklagt oder nicht.

    Hier müsste sich der BGH noch mal drehen, da in Altverfahren § 295 InsO nur ab § 291 InsO gilt. Der fällt aber für Neuverfahren ab 7/2014 weg.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nur mal nebenbei:

    Einen solch erstrittenen Titel könnte der TH im Rahmen einer wohl anzuordnenden NVT auch nach einer späteren RSB-Erteilung noch bis
    Sanktnimmerlein versuchsvollstrecken.

    (Echt prima Idee das Ganze :cup:)

    Ja genau. So wie ich in 30 Jahren die Versicherung meiner Schuldnerin verwerte. :mad:

    Und bezahlt werden muss das ja auch noch irgendwovon. Bestimmt macht das ganz viel Spaß.

  • Also ich hatte bisher irgendwie im Hinterkopf, dass der IV die Höhe der abzuführenden Beträge nicht festlegen sollte, dass das allein Sache des Schuldners sei. Ich kenne es auch von einigen IV, dass sie nur auf die Obliegenheit hinweisen und das Ausrechnen dem Schuldner überlassen. Will ich aber das Ganze einklagen, muss ich natürlich eine Summe nennen, und dann ist die Streiterei ja vorprogrammiert, wie das fiktive Einkommen zu bestimmen ist.

    Vor längerer Zeit hatten wir hier ja schon mal das Thema, dass man das Verfahren ja nie abschließen könnte, wenn ein Schuldner die Zahlung seiner 295-IIer-Beträge verweigert. Gut, nun sollte man halt die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen, aber so richtig praltisch finde ich das nicht ...

  • Ich verstehe irgendwie schon nicht, warum der TH das überhaupt in der WVP eingeklagt hat. :gruebel:

    Warum macht der sich die Mühe? Eigentlich lässt sich der TH nachweisen, wie hoch die Gewinne sind und erklärt dann, dass ein Betrag X abzuführen sei unter Berücksichtigung der Maßstäbe, die an abhängig beschäftigte Schuldner angelegt werden.

    Wenn der Schuldner meint, nix zahlen zu müssen, gibt´s einen Bericht ans Gericht und gegebenenfalls einen Versagungsantrag vom Gläubiger.

  • Ich verstehe irgendwie schon nicht, warum der TH das überhaupt in der WVP eingeklagt hat. :gruebel:

    Warum macht der sich die Mühe? Eigentlich lässt sich der TH nachweisen, wie hoch die Gewinne sind und erklärt dann, dass ein Betrag X abzuführen sei unter Berücksichtigung der Maßstäbe, die an abhängig beschäftigte Schuldner angelegt werden.

    Wenn der Schuldner meint, nix zahlen zu müssen, gibt´s einen Bericht ans Gericht und gegebenenfalls einen Versagungsantrag vom Gläubiger.

    Vorsicht, hier wird etwas unzulässig vermengt:

    Die o.g. Entscheidung betrifft nicht den TH in der WVP, der, lt. BGH, nur Zahlstelle für alles mögliche ist. Eine Verletzung des § 295 II InsO ist durch die Gläubiger zu verfolgen.

    Im eröffneten Verfahren haben wir aber § 35 II InsO i.V.m. § 295 II InsO. Und hier kann und muss der IV jetzt dafür sorgen, dass die entsprechenden Beträge die Masse erreichen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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