Ein notarielles gemeinschaftliches Testament zweier Ehegatten befindet sich in besonderer amtlicher Verwahrung.
Die Ehefrau ist nun verstorben. Im Testament ist gegeseitige Alleinerbeneinsetzung verfügt. Weiter werden vom Überlebenden zwei Nichten der Ehefrau namentlich zu Schlusserben eingesetzt.
Ist die Verfügung ganz zu eröffnen oder nur teilweise mit einem entsprechenden Hinsweis in der Eröffnungsniederschrift oder im Eröffnungsvermerk auf dem Original des Testaments?