Angabe des Firmensitzes in Abtretungserklärungen

  • Unsere Abtretungserklärungen prüfe ich unter anderem darauf, dass der Sitz der Kreditinstitutes, an das wir abtreten, angegeben ist. Gemäß § 15 GBV ist es meines Erachtens zwingend erforderlich, dass der Zessionar mit Firmierung und Sitz genau bezeichnet wird. Es scheint aber Sparkassen zu geben, die keinen Sitz angeben müssen. Es haben auch schon zwei Volks- und Raiffeisenbanken behauptet, dass sie ohne Sitz eingetragen werden.

    Ist meine Auffassung richtig, dass der Abtretungsempfänger mit Firmierung und Sitz in der Abtretungserklärung zu bezeichnen ist und führt das Fehlen der Sitzangabe zu einer Zwischenverfügung?

  • Bei mir ergeht stets ZwVfg., wenn die Sitzangabe fehlt. Die gehört - wie richtig gesagt - zur ordnungsgemäßen Bezeichnung der Gläubigerin.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Für den Sitz stimme ich zu. Die Registerangabe hingegen ist nur eine Soll-Vorschrift. Zudem soll dies nach dem Wortlaut der Vorschrift nur dann eingetragen werden , "wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind". Da steht nichts davon, dass ich die Registerangaben anfordern muss, wenn der Antragsteller sie nicht freiwillig nennt.

    Die Sitzangabe bei Sparkassen kann m.E. entbehrlich sein, wenn das betreffende Institut seinen Sitz im Namen führt, z.B. Sparkasse Musterstadt (mit Sitz in Musterstadt).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Die Registerangabe wurde doch von keinem thematisiert. Nur der Sitz als Pflichtangabe wurde angefragt und besprochen.

    Die Entbehrlichkeit der Sitzangabe wenn dieser im Namen getragen wird, scheint auch die Auffassung der Sparkassen sowie Volks-und Raiffeinsenbanken zu sein, auf denen genau dies zutrifft. Halte ich aber für inkonsequent. Zumal es auch Institute gibt, die einen Ortsnamen in der Firmierung tragen, mittlerweile hier aber nicht mehr ihren Sitz haben.

  • Geht es darum, dass der Sitz in den Eintragungsunterlagen schlicht fehlt oder, dass er wirklich nicht eingetragen werden soll?

    Also wenn ich als GBA Entenhausen lese "die Spaßkasse Entenhausen tritt ab an die Raubritter Entenhausen". Also ohne Sitzangabe, dann trag ich Ihnen halt den Sitz mit ein, weil das weiß ich halt zufällig, weil das eben in Entenhausen jeder weiß, das merken die gar nicht.

    Und wenn man's mal nicht weiß dann frägt man halt.

    Ob das fehlen von "mit Sitz in Gänseburg" in jedem Fall zu einer Zwischenverfügung führt wage ich zu bezweifeln.
    Ergibt sich ja eh spätestens bei dem ganzen Vollmachts und Vertretungsbescheinigungssumms wer nun wie wann wo für wen und unter welcher Firma und Untervollmacht für und wider bla, bla,...irgendwo steht dann schon was dabei.

  • Ergibt sich ja eh spätestens bei dem ganzen Vollmachts und Vertretungsbescheinigungssumms wer nun wie wann wo für wen und unter welcher Firma und Untervollmacht für und wider bla, bla,...irgendwo steht dann schon was dabei.

    Nicht bei siegelführenden Sparkassen.

    Fehlt der Sitz, ergeht Zwischenverfügung, auch wenn der Sitz (vielleicht) im Namen enthalten ist (aus den von HdWiZdM genannten Gründen #7). § 15 GBV ist da recht eindeutig. Und was (eindeutig) einzutragen ist, muss mir auch (eindeutig) angegeben sein.

  • Ergibt sich ja eh spätestens bei dem ganzen Vollmachts und Vertretungsbescheinigungssumms wer nun wie wann wo für wen und unter welcher Firma und Untervollmacht für und wider bla, bla,...irgendwo steht dann schon was dabei.

    Nicht bei siegelführenden Sparkassen.

    Fehlt der Sitz, ergeht Zwischenverfügung, auch wenn der Sitz (vielleicht) im Namen enthalten ist (aus den von HdWiZdM genannten Gründen #7). § 15 GBV ist da recht eindeutig. Und was (eindeutig) einzutragen ist, muss mir auch (eindeutig) angegeben sein.

    Es ging mir nicht darum, dass der Sitz im Namen enthalten ist, sondern dass es offenkundig oder zumindest amtsbekannt ist.

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